Teilzeit ist in! Der neue § 19 Abs. 3a EEG 2023
Niemand will mehr Vollzeit arbeiten, selbst EEG-Stromspeicher hauen nicht mehr 24/7 in die Eisen wie ihre Vorfahren, die in ihrer Jugend noch barfuß und bergauf zwölf Kilometer durch den Schneesturm speichern mussten. Die verweichlichten Speicher von heute jedoch …

Aber im Ernst: Das Solarpaket hat nicht nur einige lang ersehnte Änderungen für die Stromerzeugung mit sich gebracht, auch für die Stromspeicherung gibt es etwas Neues. Der neue § 19 Abs. 3a EEG 2023 erlaubt nun erstmals die Verwendung von Speichern auch für Graustrom, ohne dass der Betreiber die EEG-Vergütung für zwischengespeicherten Grünstrom verliert. Es muss aber gewährleistet sein, dass keine EEG-Vergütung für Graustrom aus dem Netz fließt. Hierfür sehen § 19 Abs. 3a und 3b EEG 2023 zwei Möglichkeiten vor, nämlich nach Zeiten oder nach Anteilen.
Die Details für den Teilzeit-Grünstromspeicher stehen allerdings noch nicht fest. Hier soll die Bundesnetzagentur Regeln entwickeln (Miriam Vollmer).

Die Reform führt sogenannte zweiseitige Differenzverträge (Contracts for Difference, CfDs) ein. Diese Verträge garantieren den Betreibern von erneuerbaren Energieanlagen einen festen Preis pro Kilowattstunde. Wenn der Marktpreis unter diesen garantierten Preis fällt, zahlt der Staat die Differenz. Liegt der Marktpreis darüber, fließen die zusätzlichen Einnahmen an den Staat, der damit die Strompreise stabilisieren kann. Dieses System soll helfen, die Preise zu senken und Preisschwankungen zu reduzieren.
Schutzbedürftige Kunden, wie zum Beispiel Haushalte mit niedrigem Einkommen, sollen besondere Rechte erhalten. Ein Recht auf Festpreisverträge und besseren Schutz vor Stromsperren. Anbieter sollen die Vertragsbedingungen nicht einseitig ändern können, was zusätzliche Sicherheit bietet.
Stromanbieter werden verpflichtet, sich gegen Preisschwankungen abzusichern, sodass sie ihre Lieferverpflichtungen stets erfüllen können. Dies soll verhindern, dass hohe Marktpreise direkt an die Verbraucher weitergegeben werden