Der § 41 EnWG regelt die Belieferung von Kunden mit Energie, ausserhalb der gesetzlichen Grundversorgung. Genaugenommen die Belieferung von „Letztverbrauchern“ mit Energie. Das war jedoch nicht immer so. Vor dem 21. Juli 2021 lautete die Überschrift des § 41 EnWG noch „Energielieferverträge mit Haushaltskunden“.
Die Änderung ist bedeutsam, denn das EnWG unterscheidet zwischen „Letztverbrauchern“ und „Haushaltskunden“. Als Letztverbraucher gilt gem. § 3 Nr. 25 EnWG jede natürliche oder juristische Person, die Energie für den eigenen Verbrauch kauft. Der Begriff des Haushaltskunden dagegen ist viel enger gefasst, denn hierunter fallen gem. § 3 Nr. 22 EnWG Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
Der Anwendungsbereich des § 41 EnWG hat sich somit erweitert. Allerdings war auch schon in der alten Fassung des § 41 EnWG zumindest im Absatz 3 die Rede vom „Letztverbraucher“ und nicht vom Haushaltskunden. Der § 41 Abs. 3 EnWG alte Fassung enthielt die Pflicht des Versorgers „Letztverbrauchern“ Preisanpassungen fristgerecht und transparent vor ihrem Inkrafttreten mitzuteilen.
Und genau hierüber besteht unter Juristen Uneinigkeit. Es gibt Stimmen die sind der Meinung, der Gesetzgeber habe hier einen redaktionellen Fehler begangen und auch in § 41 Abs. 3 EnWG alte Fassung eigentlich nur „Haushaltskunden“ gemeint, denn aus der Überschrift der gesamten Norm sei ersichtlich, dass diese sich nur an Haushaltskunden wenden wollte und in allen anderen Absätzen des Paragraphen ginge es auch nur um Haushaltskunden. Die Gegenposition meint, dass der Wortlaut des Gesetzes eindeutig sei und wenn der Gesetzgeber dort den fest definierten Begriff des Letztverbrauchers verwendet könne die Norm nicht entgegen ihres Wortlautes einfach so ausgelegt werden, dass sie nur für Haushaltskunden gelten soll. Dieser zweiten Meinung hat sich nun das Landgericht Köln mit Hinweis vom 30.06.2023 in einem von uns geführten Verfahren (Az.88 O 03/23) angeschlossen.
Nach vorläufiger Ansicht des Landgerichts Köln hatten auch Unternehmen und andere Letztverbraucher vor 2022 Anspruch über Preisanpassungen rechtzeitig und transparent vom Versorger informiert zu werden.
(Christian Dümke)
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