Betreiber von regenerativen Stromerzeugungsanlagen, die nach dem EEG oder dem KWKG gefördert werden sind – soweit die Anlagen nicht ausschließlich der Eigenversorgung dienen – auf einen ungehinderten Netzzugang zum Zweck der Stromeinspeisung angewiesen. Gleichzeitig können verschiedene technische Umstände, insbesondere die Netzüberlastung den Netzbetreiber zwingen, die Stromeinspeisung zeitweise zu unterbrechen. Der Netzbetreiber ist hierzu nach § 14 EEG 2021 berechtigt. Zu diesem Zweck müssen Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 kW gem. § 9 EEG mit technischen Einrichtungen zur Durchführung eines ferngesteuerten Einspeisemanagements durch den Netzbetreiber ausgestattet sein.
Der Anlagenbetreiber erhält dafür im Fall der Abregelung seiner Anlage eine Entschädigung gem. § 15 EEG 2021 „Wird die Einspeisung von Strom aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 14 Absatz 1 EEG reduziert, muss der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, die von der Maßnahme betroffenen Betreiber für die entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten Aufwendungen entschädigen. Vergleichbare Regelungen sind auch in früheren Fassungen des EEG enthalten – auch wenn dort teilweise noch keine 100 prozentige Entschädigung des Anlagenbetreibers vorgesehen ist (vgl. § 15 EEG 2017).
Was gilt jedoch in Fällen, in denen der Netzbetreiber aus anderen technischen Gründen als der Netzüberlastung – konkret wegen Netzbaumaßnahmen – die Einspeisung unterbinden muss? Zum Beispiel bei Wartungs- und Reparaturarbeiten?
Hierüber hatte vor kurzem der BGH (erneut) zu entscheiden und stellte dazu fest:
Wird die Einspeisung aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unterbrochen, weil der betreffende Netzabschnitt zur Durchführung von Netzausbaumaßnahmen spannungsfrei geschaltet werden muss, liegt keine Maßnahme des Einspeisemanagements vor. Ein Entschädigungsanspruch nach §15 Abs.1 EEG 2014 und EEG 2017 steht dem Anlagenbetreiber in diesem Fall nicht zu; auch eine analoge Anwendung der Härtefallregelung scheide aus. (BGH, Urteil vom 26. Januar 2021, Az. XIII ZR 17/19).
Die Pflicht des Netzbetreibers zur Abnahme von Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen ist nach Ansicht des BGH tatbestandlich ausgeschlossen, wenn und soweit das Stromnetz oder der Netzbereich, mit dem die Anlage verbunden ist, aufgrund von Arbeiten zum Zwecke seiner Optimierung, seiner Verstärkung oder seines Ausbaus spannungsfrei geschaltet ist und daher technisch keinen Strom aufnehmen, transportieren und verteilen kann. Dem Anlagenbetreiber steht in einem solchen Fall bei einer Einspeiseunterbrechung auch kein Schadensersatzanspruch statt der Leistung aus § 280 Abs.1 Satz1, Abs.3 BGB zu.
Im Rahmen der bei der Frage der Zumutbarkeit vorzunehmenden Interessenabwägung sei zu beachten, dass dem Netzbetreiber bei der Organisation und Durchführung von Netzausbaumaßnahmen ein großer unternehmerischer Spielraum zusteht, dessen Ausfüllung in erster Linie an dem öffentlichen Interesse an einem zügigen und effizienten Netzausbau zu orientieren ist, bei dem der Netzbetreiber nicht nur die Interessen des einzelnen Anlagenbetreibers, sondern auch die von Dritten, insbesondere die anderer Einspeisewilliger sowie die der Stromabnehmer, zu berücksichtigen hat.
Kommt es daher zu einer vom Netzbetreiber veranlassten Unterbrechung der Einspeisung, ist es für den Anlagenbetreiber von entscheidender Bedeutung, den Grund für die Unterbrechung in Erfahrung zu bringen.
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