Die 3. Handelsperiode von 2013 bis 2020 ist vorbei, aber ganz kurz vor Schluss hat der EuGH noch eine Entscheidung zur Auslegung der Regelungen über Zuteilungen für neue Marktteilnehmer der 3. Handelsperiode getroffen (C‑320/19):
Die Ingredion GmbH unterhält eine Anlage, die seit einigen Jahren eine neue Lufterwärmungsanlage und einen neuen Dampferzeuger umfasst. Für diese neuen Kapaziotäten beantragte sie eine Mehrzuteilung, u. a. für ein Zuteilungselement mit Brennstoffemissionswert. Für dieses Zuteilungselement gibt es keinen vorab festgelegten Auslastungsfaktor, er wurde anlagenspezifisch festgelegt. Basis waren die Angaben des Anlagenbetreibers über die zu erwartende durchschnittliche Auslastung bis einschließlich 2020.
Die Ingredion GmbH gab einen Wert an, der vor Gericht sachlich nicht in Frage gestellt wurde. Allerdings: Die installierte Anfangskapazität des neuen Zuteilungselements war niedriger! Das klingt auf den ersten Blick überraschend bis unglaublich, denn wie soll eine Anlage mehr produzieren als ihre Kapazität es erlaubt? Hintergrund ist aber der vom üblichen Sprachgebrauch abweichende Begriff der installierten Anfangskapazität in § 16 Abs. 4 ZuV 2020. Danach handelt es sich bei dieser nicht um die maximale technische und rechtliche Produktion. Sondern um den Durchschnitt der zwei höchsten Monatsproduktionsmengen innerhalb des durchgängigen 90-Tage-Zeitraums nach Aufnahme des Regelbetriebs, der wiederum als der erste Tag eines durchgängigen 90-Tage-Zeitraums definiert war, in dem die Anlage mit durchschnittlich mindestens 40 Prozent der Produktionsleistung arbeitete, § 2 Nr. 2 ZuV 2020. Damit kann es also gut sein, dass die installierte Anfangskapazität nur einen Teil des technischen Maximums abdeckt und bis zum Ende des Jahres 2020 mehr produziert werden sollte und wurde. Genau dies trug die Ingredion vor: Sie wollte einen maßgeblichen Auslastungsfaktor von 109%. Die DEHSt aber gestand der Ingredion nur 99,9% zu. Mehr als 100% könne es nicht geben. Die Ingredion ging vor Gericht.
Das VG Berlin hatte Zweifel an der Richtigkeit der Auslegung durch die Behörde und legte die Frage, ob 100% hier wirklich die Obergrenze darstellt, dem EuGH vor. Diese rentschied nun kurz vor Schluss der 3. Handelsperiode, dass 100% tatsächlich die Obergrenze darstellten. Dabei verwies der Gerichtshof insbesondere auf die maßgeblichen Auslastungsfaktoren für Zuteilungselemente mit Produktemissionsbenchmarks, von denen keiner mehr als 100% betrug.
Letztlich ist dieses Urteil gerade angesichts der mindestens schrägen Definition der installierten Anfangskapazität keine überzeugende Entscheidung. Indes: Für die 4. Handelsperiode kommt es nun nicht mehr auf diese sehr komplizierten Definitionen an. Künftig geht es um Auslastungszuwächse. Damit hat die Entscheidung nur noch rechtshistorischen Charakter (Miriam Vollmer).
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