Klärschlamm zwischen Abfall- und Wasserrecht

Klärschlamm wurde lange Zeit als Dünger auf landwirtschaftlichen Nutzflächen verwendet oder deponiert. Allerdings sammeln sich in kommunalen Klärschlämmen so ziemlich alle Schadstoffe, die in die Kanalisation geraten: Neben Stickstoffen und Phosphaten, die sich auch als wertvolle Dünger nutzen lassen, auch Schwermetalle, organische Rückstände, u.a. Arzneimittel, Nanopartikel und Kunststoffreste. Daher wird inzwischen ein Großteil des Klärschlamms verbrannt. Aus den Verbrennungsresten soll der Phosphor zurückgewonnen und in den Nährstoffkreislauf eingespeist werden. Eine Deponierung ist nur noch nach vorheriger Behandlung zulässig.

Früher war das anders. Daher stellt sich beim Umgang mit Klärschlamm-Altlasten die Frage, wie heute damit umzugehen ist. So in einem kürzlich vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschiedenen Fall: Klägerin ist der für das Einzugsgebiet der Emscher zuständige Wasserverband. In Duisburg betrieb er eine Kläranlage, die vor mehr als 20 Jahren stillgelegt wurde. Bis in die 1980er wurden dort schlammhaltige Abwässer zur Entwässerung auf sogenannte Schlammplätze geleitet. Der verbleibende Klärschlamm ist dort nur unvollständig zersetzt und hat sich mit dem Erdreich nicht verbunden.

Daher hat die Stadt Duisburg, die aktuelle Beklagte in dem Verfahren, die ordnungsgemäße Entsorgung des Klärschlamms angeordnet. Das BVerwG hat, ebenso wie bereits die unteren Instanzen, die Anordnung der Stadt aufrecht erhalten. Der Klärschlamm unterfällt dem Abfallrecht. Zwar kann sich die Entwässerung von Klärschlamm auch nach Wasserrecht richten. So umfasst die Abwasserbeseitigung nach § 54 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz auch das Entwässern von Klärschlamm, wenn es weiterhin in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung steht. Dies war im zu entscheidenden Fall aber nicht mehr so. Denn die Kläranlage war schon seit Jahrzehnten stillgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Klärschlamm, da er sich nicht mit dem übrigen Erdreich verbunden hatte, weiterhin als bewegliche Sache eingestuft. Außerdem seien mangels Deponiefähigkeit des Klärschlamms die Vorschriften über eine Deponiestilllegung und das Bundesbodenschutzgesetz nicht anwendbar. Grundsätzliche Bedeutung hat die Entscheidung, weil das BVerwG klärt, dass auf Klärschlamm außerhalb einer aktiven Kläranlage Abfall- und nicht Wasserrecht anzuwenden ist (Olaf Dilling).

2020-07-21T11:31:54+02:0021. Juli 2020|Umwelt, Verwaltungsrecht, Wasser|

Der Entwurf der Berichterstattungsverordnung 2022 (BeV 2022)

Neben der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) hat das Bundesmweltministerium einen Entwurf der Berichtertstattungsverordnung 2022 (BEV 2022) vorgelegt. Sie enthält Regelungen für die Berichterstattung in der am 1. Januar 2021 beginnende “Probephase” des nationalen Emissionshandels. Diese soll laut Ministerium folgendermaßen aussehen:

# Eine freudige Überraschung wartet auf die Verantwortlichen direkt in § 3 des Entwurfs: Da alle Details direkt in der Verordnung geregelt seien, entfällt für die ersten zwei Jahre des nationalen Emissionshandels die Pflicht zur Abgabe eines Überwachungsplans.

# Wie im “großen” Emissionshandel gilt auch hier das Gebot größtmöglicher Genauigkeit, ist das nicht möglich, ist konservativ zu schätzen. Angesichts der erheblichen Bußgelder, die im BEHG vorgesehen sind, sollten Verantwortliche sich hier keine Unschärfen erlauben. “Wird schon passen” ist das falsche Motto für den Umgang mit der zuständigen Behörde, der DEHSt.

# § 5 Abs. 2 der BEV ordnet an, dass im Regelfall die Brennstoffmengen zu melden sind, die energiesteuerrechtlich gemeldet werden, nach Abs. 3 multipliziert mit den Berechnungsfaktoren aus Anhang 1 zur BEV. In den ersten beiden Jahren des neuen Emissionshandels gibt es nur eine Berichterstattung anhand von Standardwerten.

# Beim Einsatz von Biomasse wird ein Emissionsfaktor von 0 angesetzt, wenn der Brennstoff den Vorgaben der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entspricht. Die nachfolgenden Regelungen sind sehr detailliert, hier sollten Unternehmen, die Biomasse einsetzen, sich frühzeitig mit den Vorgaben auseinandersetzen und Unklarheiten rechtzeitig auch mit der Behörde klären.

# Der Mindestinhalt der Emissionsberichte ist nach § 7 Abs. 1 im Anhang 2 festgeschrieben. Mit einem Formular, das alle erforderlichen Daten abfragt, ist zu rechnen.

# Überraschung: Das BEHG enthält die Pflicht, die Emissionsberichte verifizieren zu lassen. Die BEV aber setzt diese Verpflichtung für 2021 und 2022 aus.

# Die BEV enthält eine Bagatellgrenze von einer (1!) Tonne CO2.

# Achtung, alle Unterlagen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden.

# § 10 enthält verhältnismäßig detailliert Regelungen, die Doppelerfassungen derselben Mengen ausschließen sollen. Hier ist ein recht enger Konnex mit dem Energiesteuerrecht vorgesehen.

# Wer Brennstoff an ein Unternehmen liefert, das diesen in einer TEHG-Anlage verbrennt, darf die entsprechenden Mengen abziehen, § 11 BEV. Es gibt aber keinen automatischen Abzug, der Verantwortliche nach dem BEHG muss die verifizierten Daten für die TEHG-Anlage beibringen. Diese sind recht detailliert in Anlage 2, Teil 5, und Anlage 3 aufgeführt. Es ist also unbedingt vertraglich zu regeln, dass der Brennstofflieferant diese Daten auch rechtzeitig bekommt.

Insgesamt startet der nationale Emissionshandel damit mit einer Reihe deutlicher Vereinfachungen. Es ist trotzdem anzunehmen, dass die Einbeziehung vieler Unternehmen, die noch nie mit der DEHSt zu tun hatten, zu Fehlern führen wird. Eine frühe Vorbereitung mit präzisen Verteilungen der anstehenden Aufgaben ist wichtig, um den Start in das neue Instrument nicht zu verstolpern. (Miriam Vollmer)

2020-07-16T00:16:35+02:0016. Juli 2020|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Verbandsklage gegen “zersiedelnde” Schweinemast

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat in einer Entscheidung von Montag letzter Woche die Klagerechte von Umweltverbänden gestärkt. Es ging in der Entscheidung um die Genehmigung eines großen Schweinezucht- und Mastbetriebs verbunden mit einer Biogasanlage. Geklagt hatten Umwelt- und Tierschutzverbände.

Der Beklagte, der die Anlage genehmigt hatte, war der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht (VG) Potsdam zu Unrecht die Klagebefugnisse der Umweltverbände angenommen hatte. Denn das VG hatte in seiner Entscheidung die Genehmigung lediglich wegen eines Verstoßes gegen Bauplanungsrecht für rechtswidrig erklärt und der Klage stattgegeben.

Demgegenüber hat der Beklagte geltend gemacht, dass es für die Verbandsklagebefugnis nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UmwRG darauf ankomme, dass die verletzten Rechtsnorm Bezüge zum satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Umweltverbandes aufweist. Dagegen hat das OVG es entsprechend dem Wortlaut der Norm als ausreichend angesehen, wenn der Verband geltend macht, dass die von ihm angegriffene Entscheidung ihn in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt.

Als verletzt hatte das Verwaltungsgericht § 35 Abs. 2 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) angesehen. Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Anlage nicht im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB geplant worden, da es sich bei der benachbarten Bebauung nicht um einen Ortsteil, sondern um eine Splittersiedlung handelt. Daher verstieß die Genehmigung gegen öffentliche Belange, weil sie gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten ließ. Selbst wenn keine weiteren naturschutzrechtlichen Bestimmungen berührt gewesen wären, diene das Gebot zur Vermeidung von Splittersiedlungen auch umweltpolitischen Zielen, etwa der Eindämmung von Bodenversiegelung.

Die Entscheidung ist angesichts des klaren Wortlauts und der umweltrechtlichen Relevanz des Bauplanungsrechts wenig überraschend. Sie zeigt aber, dass der eher beunruhigende Trend, Umweltverbänden entgegen den europarechtlichen Vorgaben Klagerechte zu entziehen, zumindest bei der Rechtsprechung nicht auf fruchtbaren Boden trifft (Olaf Dilling).

 

2020-07-14T19:01:25+02:0014. Juli 2020|Umwelt, Verwaltungsrecht|