KG Berlin: Werbe­kenn­zeichnung bei unbezahlten Links zu Marken

Wann müssen Influencer ihre Posts als Werbung kennzeichnen? Mit dieser bisher höchst­rich­terlich noch ungeklärten Frage hatte sich das Kammer­ge­richt Berlin (KG) am 8. Januar 2019 zu beschäf­tigen. Die Influen­cerin Vreni Frost, eine junge Frau, die auf Instagram Bilder von sich und ihrem Lebensstil publi­ziert, hatte nämlich Berufung gegen die erstin­stanz­liche Entscheidung des Landge­richt Berlins (52 O 101/18) vom 24. Mai 2018 erhoben. Damals hatten die Richter sie sehr weitgehend dazu verur­teilt, Verlin­kungen auf Inter­net­auf­tritte von Produkt­an­bietern als Werbung zu kennzeichnen. Denn es handele sich – so die Richter – um eine irrefüh­rende geschäft­liche Handlung, da der werbliche Charakter ihrer Postings ohne Kennzeichnung verbo­te­ner­weise verschwiegen würde. 

Das KG will nun mehr diffe­ren­zieren und hat die Verur­teilung von Frau Frost in eine von drei Fällen aufge­hoben. Im Grunde bewegt es sich dabei auf aus anderen Medien vertrauten Pfaden: Wenn ein Influencer sich redak­tionell äußert, unter­fällt das nicht den Verboten des UWG. Schließlich liegt dann schon keine Werbung vor. Dabei will das Kammer­ge­richt nicht danach diffe­ren­zieren, worauf sich die redak­tio­nelle Bericht­erstattung bezieht. Wir finden das richtig: Mode ist ebenso ein gesell­schaft­liches Thema wie die Tages­po­litik. Damit kommt es jeweils darauf an, was im Vorder­grund steht: Will jemand seine Follower infor­mieren, oder möchte er den Absatz der Waren eines verlinkten Unter­nehmens fördern?

Was bedeutet das nun für Akteure in sozialen Medien? Klar ist, dass dann, wenn Geld fließt, sich die Frage nach redak­tio­nellen Beitrag oder Werbung schon von vornherein nicht stellt. Es kommt aber (anders als viele glauben) auch nicht darauf an, was der Influencer selbst für subjektive Ziele verfolgt. Wichtig ist, wie sich das Bild für Dritte darstellt.

Das aller­dings hilft vielen Betrof­fenen nicht weiter. In vielen Fällen geht es ja durchaus um beides: Der Betrachter inter­es­siert sich durchaus auch ohne konkrete Kaufab­sichten dafür, was seine „Helden“ tragen. Aber natürlich erhöht der Umstand, dass jemand, den man bewundert, bestimmte Kleider trägt, die Wahrschein­lichkeit, diese auch zu erwerben.

Wir warnen aller­dings davor, sicher­heits­halber nun alles, in dem es überhaupt um verlinkte Marken geht, als Werbung zu kennzeichnen. Denn auch darin kann ja eine Irreführung liegen: Durch die Kennzeichnung erweckt der jeweilige Influencer den Eindruck, er stünde in Geschäfts­be­zie­hungen zu den verlinkten Marken. Das wiederum könnte als Werbung um weitere Auftrag­geber für sein eigenes Online­an­gebot bewertet werden. 

Ein sicheres Patent­rezept gibt es schon wegen dieser Zwick­mühle nicht. Zum einen, weil es bisher keine Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs (BGH) in dieser Sache gibt. Zum anderen, weil die Einschätzung, was ein Durch­schnitts­ver­braucher beim Anblick eines Postings denkt, natur­gemäß von Richter zu Richter deutlich diffe­riert. Mit dieser Einschränkung meinen wir, dass größt­mög­liche Trans­parenz der sicherste Weg sein dürfte: Im Zweifelsfall sollte gekenn­zeichnet werden, dass es sich um Werbung handelt, gleich­zeitig aber auch, dass kein Geld geflossen ist. 

2019-01-28T13:40:07+01:0028. Januar 2019|Wettbewerbsrecht|

Irreführung durch Unternehmensbezeichnung?

Die „DEG Deutsche Energie GmbH“ ist, wie man liest, insolvent, weil der Netzbe­treiber Tennet den Bilanz­kreis­vertrag mit dem Unter­nehmen gekündigt hat, weil wohl seit längerem die EEG-Umlage nicht mehr gezahlt worden sei. Leidtra­gende sind unter anderem die Stadt Erfurt und der Deutsche Bundestag. Zumindest die Haushalts­kunden fallen nun in die Ersatz­ver­sorgung zu Grund­ver­sor­gungs­ta­rifen, alle anderen Kunden müssen sich schleu­nigst um einen anderen Versorger kümmern, weil die Begrenzung des Ersatz­ver­sor­gungs­tarifs auf die Höhe des Grund­ver­sor­gungs­tarifs nach § 38 Abs. 1 S. 3 EnWG nur für Haushalts­kunden gilt.

Uns erinnert diese unerfreu­liche Geschichte an einen Anruf aus dem letzten Jahr. Damals ging es nicht um unbezahlte Rechnungen. Vielmehr wollte ein alter Bekannter von uns wissen, ob ein Unter­nehmen sich eigentlich einfach so „Deutsche Energie“ nennen darf. Um den Anrufer direkt zu zitieren: „Die nehmen den Mund ja ganz schön voll“.

Wir waren damals eher skeptisch. Eine kurze Recherche im Netz ergab, dass das Unter­nehmen damals nur rund 50.000 Kunden versorgte. Auch die Umsätze waren zum damaligen Zeitpunkt überschaubar. Zwar hatte das Unter­nehmen in einigen Ausschrei­bungen Kunden wie den Bundestag oder die Elbphil­har­monie gewinnen können, weil es ausge­sprochen günstige Preise geboten hatte. Aber denkt man bei „Deutsche Energie“ nicht an ein deutlich größeres Unter­nehmen? Vielleicht nicht gerade an ein Unter­nehmen, das Markt­führer ist, aber doch an ein Unter­nehmen, das sich nicht ganz unberech­tigte Hoffnung auf eine solche Position macht?

Auf der anderen Seite: Werbung ist per se selbst­be­wusst. Wann eine Werbung mit einem Unter­neh­mens­namen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG irreführend und deswegen unzulässig ist, ist deswegen nicht immer ganz leicht von den noch erlaubten Fällen abzugrenzen. Der BGH äußert sich zu dieser Frage mit den folgenden Worten (Urt. v. 13.6.2012 – I ZR 228/10 -):

Der Gebrauch einer geschäft­lichen Bezeichnung kann danach irreführend sein, wenn ein Bestandteil der Firmierung geeignet ist, beim Verkehr unzutref­fende Vorstel­lungen über Eigen­schaften des Unter­nehmens hervorzurufen“

Bei uns immerhin hat die Bezeichnung „DEG Deutsche Energie“ unzutref­fende Vorstel­lungen über Eigen­schaften des Unter­nehmens hervor­ge­rufen. Wir gestehen nämlich, wir waren schon etwas überrascht über den tatsäch­liche Unter­neh­mens­zu­schnitt. Gut möglich, dass auch die Kunden, die tatsächlich unter­schrieben haben, von einem Vertrags­schluss abgesehen hätten, wenn der Name des Unter­nehmens nicht eine Bedeutung nahelegen würde, die über ein für die Verhält­nisse des Energie­markts kleines Unter­nehmen deutlich hinausgeht. Auf der anderen Seite ist der Fall wiederum nicht so klar wie bei den in der Energie­wirt­schaft üblichen Fällen der Irreführung, in denen Lügen über Koope­ra­tionen bestehender Unter­nehmen oder gleich über die Person des werbenden Energie­ver­sorgers verbreitet werden. Uns hätte es deswegen durchaus inter­es­siert, wie sich wohl ein Gericht positio­niert hätte, hätte in Wettbe­werber die DEG Deutsche Energie GmbH wegen Irreführung über eine Unter­neh­mens­ei­gen­schaft abgemahnt. Dazu wird es jetzt wohl nicht mehr kommen.

2019-01-04T00:44:27+01:004. Januar 2019|Strom, Wettbewerbsrecht|

Der Abenteu­er­tarif

Vertriebs­leiter Valk ist wirklich mit allen Wassern gewaschen. Aber selbst ihm fällt es nicht leicht, den Grund­ver­sor­gungs­tarif der Stadt­werke Oberal­theim GmbH (SWO) anzupreisen. Er ist schließlich deutlich teurer als der Grund­ver­sor­gungs­tarif in anderen Gemeinden. Und viel, viel teurer als alle anderen Tarife der SWO ist er auch. Warum Valk trotzdem versucht, ihn anzupreisen: Er ist extrem profitabel. 

Zwar kann die SWO sich die Kunden in der Grund­ver­sorgung nicht aussuchen. Aber immerhin sind diese Kunden nicht so preis­be­wusst wie andere. Sie, die noch nie gewechselt haben, sind die treuesten Kunden und machen bis heute rund 40 % der Stromerlöse der SWO aus. 

Aller­dings kann man den Tarif ja schlecht genau so anpreisen. Für den günstigen Online-Tarif mit zwei Jahre Laufzeit, Bankeinzug und Rechnung per E‑Mail hat Valk sich den schönen Namen „Sparschwein-Tarif“ einfallen lassen. Der Tarif mit zweijäh­riger Mindest­ver­trags­laufzeit in Kombi­nation mit 42 km Fahrt mit einem der beiden Car-Sharing-Elektro­mobile der SWO heißt der Marathon-Tarif. „Sicherheit auf langen Wegen“ lautet der Slogan. Aber wie zum Teufel soll der Grund­ver­sor­gungs­tarif nur heißen?

Schließlich kommt Valk die rettende Idee. Der „Abenteurer-Tarif“ soll die Grund­ver­sorgung künftig betitelt werden. Zwar ist der durch­schnitt­liche Grund­ver­sor­gungs­kunde Rentner und alles andere als abenteu­erlich veranlagt. Aber ein bisschen abenteu­erlich ist die Grund­ver­sorgung schon, findet Valk. Denn niemand ist ja so spontan wie der Grund­ver­sor­gungs­kunde: Alle anderen Tarife der SEO laufen nämlich mindestens zwei Jahre. Nur diesen Tarif kann der Kunde – das ist gesetzlich so vorge­schrieben – kurzfristig kündigen.

Spontan wie keiner“ schreibt Valk kurz entschlossen. Dann schickt er den Flyer mit seinen drei Tarifen in die Druckerei und lässt die Flyer verteilen. Doch nur wenige Tage später flattert erneut eine Abmahnung ins Haus. § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Nummer zehn des Anhangs zum UWG sei verletzt, behaupten die Stadt­werke Unter­al­theim GmbH, die SWU. Hier ist nämlich verboten, den unzutref­fenden Eindruck zu erwecken, gesetzlich bestehende Rechte würden eine Beson­derheit des Angebots darstellen. 

Valk jedoch denkt nicht daran, sich zu unter­werfen. Natürlich, so diktiert er der Justi­tiarin Frau Berlach in die Feder, sei das Recht zur kurzfris­tigen Kündigung eine Beson­derheit des Grund­ver­sor­gungs­tarifs. Aber doch nicht gegenüber der SWU, die ebenfalls einen Grund­ver­sor­gungs­tarif anbieten muss, da sie in Unter­al­theim – aber eben nicht in Oberal­theim – die Grund­ver­sor­ger­funktion erfüllt. Nein, lediglich gegenüber den anderen Tarifen, die die SWO selbst anbietet, sei die kurzfristige Kündi­gungs­mög­lichkeit etwas Besonderes.

Valk hätte es auch diesmal auf eine gericht­liche Ausein­an­der­setzung ankommen lassen. Doch Geschäfts­füh­rerin Göker reicht es diesmal. Sie greift zum Hörer. Die SWU verzichtet auf alle Rechte aus der Abmahnung. Die SWO bezahlt der SWU dafür eine Anzeige für ihren Strom­ver­trieb im „Altheimer Tageblatt“ der 30 km entfernten Kreisstadt.

Machen Sie sich nichts daraus, da haben wir doch eh kaum Kunden.“, tröstet Frau Göker Herrn Valk. Und dass die Abonnenten des „Altheimer Tageblatts“ den Flyer der SWO am Folgetag als Beilage erhalten: Das wird in Unter­al­theim vermutlich nie jemand erfahren.

2018-09-12T08:11:15+02:0012. September 2018|Wettbewerbsrecht|