Doch dann ist es zu spät

Geschäftsführer Dr. Krause stöhnte. Seine Stadtwerke Unteraltheim GmbH (SWU) hatten es mal wieder nicht leicht. Die Konkurrenz, genauer gesagt, der Vertriebsleiter Valk der Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) hatte die Vereinstrainer Unteraltheims am Montag, dem 15. April 2019, zum Grillen eingeladen und einen Sport-Spezialdeal angeboten: Die Sporttrainer würden in ihren Vereinen für den Superfit-Tarif der SWO werben. Und für jeden geworbenen Kunden schrieb Valk dem Verein einen Superfit-Punkt gut, die man nach Anzahl gestaffelt in Grillfeste, Wasserspender, Pokale oder andere Vorteile umtauschen konnte. Noch am selben Tag sprach sich das Superfit-Programm zu Dr. Krause herum. “Bitte prüfen!”, schrieb er auf den Flyer und verfügte den zu seiner Justitiarin, Frau Gungör. Die allerdings war am selben Tag – es war Karwoche und die Schule war zu – schon im Urlaub.

Gegen dieses Superfit-Programm der Konkurrenz an sich, so erklärte es Justitiarin Gungör ihre Chef Dr. Krause nach den Osterferien, inzwischen schrieb man den 29. April 2019, war an sich kaum ein Kraut gewachsen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Programms “Superfit” fand sie dann aber doch noch den einen oder anderen Fehler. Man könne abmahnen, erläuterte Frau Gungör in einem ausführlichen Vermerk am 30. April 2019.

Am 2. Mai landete der Vermerk in der Postmappe von Herrn Dr. Krause. Der wollte auch wirklich noch unbedingt vor seinem Urlaub die Post abarbeiten, aber dann kündigte am 3. Mai Knall auf Fall der Abteilungsleiter Finanzen, und Krause kam zu nichts. Am 4. Mai – das war der Samstag – flog Herr Krause mit Frau Krause nach Paphos, um drei Wochen auf Zypern zu baden. “Kümmern mich um Valk unmittelbar nach meiner Rückkehr!”, textete er noch vom Flughafen aus die Justitiarin an.

“Soll Anwalt GANZ SCHNELL abmahnen und Eilantrag stellen?”, textete Frau Gungör am 10. Mai Herrn Dr. Krause zurück, schrieb dazu, dass trotz der Erleichterungen des § 12 Abs. 2 UWG für den Eilrechtsschutz bei Wettbewerbsverletzungen von den meisten Oberlandesgerichten eine ungeschriebene Monatsfrist angenommen wird, und die zweimonatige Frist z. B. des KG Berlin oder des OLG Düsseldorf den Unteraltheimern nichts nütze, weil eine Zuständigkeit der großzügigeren Oberlandesgerichte hier schlechterdings nicht angenommen werden könne. Anders als bei Verstößen im Internet, wo der die Zuständigkeit begründende Begehungsort “überall” angenommen wird, hat Valk seine wettbewerblichen Missetaten nämlich nur in Oberaltheim begangen.

Herr Dr. Krause allerdings reagierte nicht. Sein Handy liegt nämlich seit einem kleinen Malheur am 8. Mai im Meer vor Limassol, und es spricht Einiges dafür, dass die Monatsfrist am 15. Mai 2019 um Mitternacht verstreichen wird, ohne dass ein Eilantrag gestellt werden wird. Zwar kann dann immer noch eine Hauptsacheklage erhoben werden. Aber angesichts der Dauer einer solchen Angelegenheit ist es gut möglich, dass das Programm “Superfit” dann schon längst erfolgreich beendet worden sein wird, und ein Unterlassungstitel den Unteraltheimern nicht mehr viel nützt.

Deswegen: Verstößt die Konkurrenz gegen wettbewerbsrechtliche Regeln, sollte so schnell wie möglich etwas unternommen werden, um noch ausreichend Zeit für Abmahnung und Eilantrag zu haben. Ansonsten läuft der Rechtsschutz oft faktisch leer.

2019-05-13T08:57:33+02:0012. Mai 2019|Strom, Vertrieb, Wettbewerbsrecht|

Das neue Geheimnisschutzgesetz: Was steht drin, was ist zu tun?

Warum eigentlich ein neues Gesetz zum Schutz vor Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)? Gibt es denn immer noch nicht genug Gesetze? Schließlich sind viele Geschäftsgeheimnisse bereits über das Patent- oder das Urheberrechtsgesetz geschützt. Auch das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) und die §§ 823 und 826 BGB gewähren einen gewissen Schutz, jedoch geht die Richtlinie 2016/943 vom 15.6.2016) über diesen bereits bestehenden zivilrechtlichen Schutz hinaus, so das der deutsche Gesetzgeber ein neues Gesetz erlassen musste, um technische, aber auch kaufmännische Geheimnisse von Unternehmen besser zu schützen.

Bemerkenswert immerhin: Der Gesetzgeber stellt klar, dass die Entdeckung eines Geschäftsgeheimnisses durch Testen eines Produkts oder Gegenstands, dass jemand beispielsweise gekauft oder auf anderen legalen Wegen erlangt hat, nicht verboten ist. Verboten sind allerdings eine ganze Reihe anderer Verhaltensweisen. Die meisten liegen auf der Hand, wie etwa das unbefugte Kopieren von Dokumenten oder Gegenständen. Eine Generalklausel verbietet alle sonstigen Verhalten, die nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben und anständigen Marktgepflogenheiten entsprechen. Diese recht umwenig formulierte Generalklausel dürfte vor Gericht noch zu einigen Interpretationsschlachten einladen.

Geheimnisse, die man so oder auf andere nach dem Gesetz verbotene Weise erworben hat, darf man wieder nutzen noch offenlegen. Verboten ist es auch, das Geschäftsgeheimnis über eine andere Person zu erlangen, also sich etwa an einen Mitarbeiter heranzumachen und ihm die Geheimnisse in einem scheinbar privaten Rahmen zu entlocken. Zum Schutz von Journalisten, Arbeitnehmern und Whistleblowern wurden noch im Gesetzgebungsprozess Ausnahmeregelungen ergänzt, die die Kriminalisierung von Verhaltensweisen verhindert, an denen ein auch grundrechtlich geschütztes öffentliches Interesse besteht. Insbesondere betrifft dies den Quellenschutz bei Journalisten.

Das Gesetz beschränkt sich nicht nur darauf, dass Verbotene zu definieren. Es gewährt dem Verletzten auch Beseitigung-und Unterlassungsansprüche. Der Verletzte kann zudem auch präventiv vor Gericht ziehen. Er kann verlangen, dass der Verletzer das Geheimnis wieder herausgeben muss und alles, was auf dem Geheimnis beispielsweise an Produkten basiert, zurückgerufen bzw. vernichtet werden muss. Diese Rechte werden durch weitgehende Auskunftsverpflichtungen flankiert. Die Unverhältnismäßigkeitsschwelle, die in Extremfällen die Geltendmachung der Rechte der Geheimnisinhaber sperrt, dürfte recht hoch zu veranschlagen sein. Überdies schuldet der Rechtsverletzer Schadensersatz inklusive des durch die Rechtsverletzung erzielten Gewinns und auch immaterieller Schäden. 

Das Gesetz bestimmt, dass durchweg die Landgerichte zuständig sind, auch wenn der Streitwert das an sich nicht hergibt. Wichtig ebenfalls: Im Prozess um Ansprüche nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz gelten besondere Geheimhaltungsverpflichtungen für alle Prozessbeteiligten, und eine Geheimhaltungsverpflichtung auch nach Abschluss des Verfahrens. Dies bedingt auch eingeschränkte Akteneinsichtsrechte Dritter; einige weitere prozessuale Besonderheiten werden für die gerichtliche Praxis sicherlich interessant. Auch wichtig: die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen ist mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe belegt, in besonders schweren Fällen sogar bis zu fünf Jahren.

Was bedeutet das nun für die Praxis: Klar ist, dass Unternehmen, die Geschäftsgeheimnisse haben, nicht abwarten können, ob und wann jemand diese verrät. Denn das Gesetz ordnet an, dass Geschäftsgeheimnisse nur dann geschützt sind, wenn sie Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber sind. Unternehmen müssen deswegen in einem ersten Schritt ihre Geheimnisse identifizieren. Sodann müssen sie angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen treffen. Unternehmen brauchen also in einem ersten Schritt ein Geheimnisverzeichnis, sodann ein Geheimhaltungskonzept, das das Maß des Angemessenen keinesfalls unterschreitet, und darauf basierende Geheimhaltungsrichtlinien, die bei den mit dem Geheimnis befassten Mitarbeitern entsprechend kommuniziert und regelmäßig aktualisiert werden müssen. 

2019-03-25T09:08:28+01:0025. März 2019|Datenschutz, Industrie, Wettbewerbsrecht|

Neues aus Oberaltheim: Verleumdung aus dem Netz

“Die Preise sind zu hoch und das Logo sehr hässlich.”

“Hässliches Logo und überhöhte Preise.”

“Sehr unfreundlicher Vertriebsleiter und ganz hässliches Logo!”

Vertriebsleiter Valk musste sich setzen. Über Nacht war die Bewertung der Stadtwerk Oberaltheim GmbH (SWO) auf Facebook von ganz passabel auf grauenhaft abgesackt. So viele verärgerte Kunden? Da konnte doch etwas nicht mit rechten Dingen zugehen. 

Die angeblich bewertenden Kunden fand Falk außerdem nicht nur nicht in der Kundendatei. Sie hatten bei Facebook tatsächlich auch nie etwas gepostet, außer diese Bewertung abzugeben. Die Fotos, stellte er mit der Google–Bildersuche fest, stammten samt und sonders aus dem Internet. Ein Mann, der angeblich das Logo als besonders misslungen empfand, erwies sich auf diesem Wege als Filialleiter einer portugiesischen Reinigungskette.

Für Valk gab es nur eine denkbare Auflösung dieses Rätsels: Zwar hielt er es für eigentlich ausgeschlossen, dass ausgerechnet die technisch etwas zurückgebliebenen Unteraltheimer auf die Idee gekommen waren, mit falschen Profilen die SWO zu diffamieren. Aber erstens gab es kürzlich Probleme mit Bewertungen, und da waren es doch auch die Unteraltheimer gewesen. Und außerdem hatte der Unteraltheimer Geschäftsführer Dr. Krause drei Töchter im Teenageralter, denen mehr Online-Kompetenz zuzutrauen war als dem bekannt vertrottelten Unteraltheimer Chef.

Nun, es war nicht einfach, Geschäftsführerin Göker und Justiziarin Berlach die Abmahnung abzuringen. Immerhin: Zwei Tage später machten die SWO mit anwaltlichem Schreiben eine Verletzung des Mitbewerberschutzes nach § 4 Nummer 1 und 2 UWG und eine Irreführung nach § 5 UWG geltend.

Erwartungsgemäß behauptete Krause, von nichts zu wissen. Er kenne kein Zeitung namens Facebook. Dieses Internet hätte sowieso keine große Zukunft. Die geforderte Unterlassungserklärung könnte Falk deswegen vergessen.

Valk vergass nicht. Einige Tage später hatte das Landgericht Oberaltheim die Sache auf dem Tisch. Hier ging es schnell: Angesichts der Ähnlichkeit der Kommentare der offenkundig nur zu diesem Zweck angelegten Profile ging Richterin Kim selbstverständlich davon aus, dass ein- und dieselbe Person die Profile angelegt und die Oberaltheimer verleumdet haben musste. Zwar versuchte Krause sich noch auf die Vielzahl der deutschen Energieversorger herauszureden. Auf die Frage von Richterin Kim, wer außer den Unteraltheimern Vertriebsleiter Valk namentlich kannte, brach Krause indes vollkommen zusammen und bat nur, seine unschuldigen Töchter aus der Angelegenheit herauszuhalten. Denen hatte er suggeriert, es gehe um eine Wette.

Die Verurteilung zur Unterlassung erfolgte antragsgemäß.

Sie glauben, so etwas kann sich nur ein Anwalt am Freitag nachmittag ausdenken? Weit gefehlt: Oberlandesgericht Stuttgart, 4 U 239/18. Hier geht es allerdings um Zahnärzte.

2019-02-22T17:32:26+01:0022. Februar 2019|Wettbewerbsrecht|