Fünf Sterne: Bewertungen gegen Vorteile

Vertriebsleiter Valk ist sauer. Die Konkurrenz, die Stadtwerke Unteraltheim GmbH (SWU), hat es tatsächlich geschafft, mit 4,5 von 5 Sternen die Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) hinter sich zu lassen. “Exzellenter Service!”, muss Valk über die Konkurrenz lesen. “Unkomplizierter Versorgerwechsel!”, was besonders schmerzt, weil der Valk namentlich bekannte Kunde, Herr Kaufmann, zuvor 20 Jahre Strom bei der SWO bezog.

Erst als Valk Herrn Kaufmann beim Einkaufen trifft, lichtet sich der Nebel um das Geheimnis der glänzenden Bewertungen: Jeder Kunde, der der SWU im Netz volle fünf Punkte gibt, erhält postwendend das SWU-Fanpaket, bestehend aus dem Unteraltheimer Stier aus Plüsch, einem Malbuch mit Stier und einer Rindermettwurst.

Noch am selben Tag mahnt die Anwältin der SWO die lästige Konkurrenz ab. Man darf nämlich keine Bewertungen kaufen, wie das OLG Hamm schon 2010 klargestellt hat, wenn es ausführt:

“Wird mit Kundenempfehlungen und anderen Referenzschreiben geworben, darf das Urteil des Kunden grundsätzlich nicht erkauft sein. Die Verwendung bezahlter Zuschriften ist unzulässig, wenn auf die Bezahlung – wie hier – nicht ausdrücklich hingewiesen wird”

Der Verbraucher erwarte nämlich ein freies und unbeeinflusstes Meinungsbild und werde in die Irre geführt, wenn dem nicht so sei.

Nach einigem Hin und Her unterwirft sich die SWU. Valk stellt schon mal den Sekt kalt, als ihn neue Bewertungen irritieren. Die Bewertungsflut hört nämlich gar nicht auf. Auf der Seite der SWO dagegen tröpfelt es eher als es läuft. Nur alle paar Monate äußert sich mal jemand, und dazu – wie das eben so ist – auch noch meistens solche Leute, die aus irgendeinem Grund unzufrieden sind. Endlich erfährt Valk, dass das SWU-Fanpaket nun nicht mehr nur für gute Bewertungen versprochen wird. Sondern für jeden, der überhaupt bewertet.

Doch auch hier folgt stehenden Fußes die Abmahnung. Denn das OLG Hamm hat 2013 festgestellt, dass jede Vorteilsgewährung für Bewertungen wettbewerbswidrig ist, weil der versprochene Vorteil die Selbstbestimmtheit der Meinung beeinträchtige. Das Meinungsbild werde so verzerrt.

Einen Tag später klingelt bei Valk das Telefon. Sein Antipode ist dran, der Vertriebsleiter der SWU. Man kenne sich doch, hebt dieser an. Und man wolle sich doch nichts Böses. Und wie wäre es denn, wenn Valk auf seine Abmahnung verzichte. Und dafür auch die SWU nicht so genau hinschaue, wo Valk seine Bewertungen herbekommt. Nach einigem Hin und Her ist man so gut wie handelseinig.

Am Ende scheitert der Deal dann doch an den Juristen. Denn auch, wenn SWO und SWU sich einig wären: Es soll, so hört man, ja noch andere Wettbewerber geben. Und die Verbraucherzentralen sind auch nicht ohne.

2019-02-04T11:36:59+01:004. Februar 2019|Wettbewerbsrecht|

KG Berlin: Werbekennzeichnung bei unbezahlten Links zu Marken

Wann müssen Influencer ihre Posts als Werbung kennzeichnen? Mit dieser bisher höchstrichterlich noch ungeklärten Frage hatte sich das Kammergericht Berlin (KG) am 8. Januar 2019 zu beschäftigen. Die Influencerin Vreni Frost, eine junge Frau, die auf Instagram Bilder von sich und ihrem Lebensstil publiziert, hatte nämlich Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgericht Berlins (52 O 101/18) vom 24. Mai 2018 erhoben. Damals hatten die Richter sie sehr weitgehend dazu verurteilt, Verlinkungen auf Internetauftritte von Produktanbietern als Werbung zu kennzeichnen. Denn es handele sich – so die Richter – um eine irreführende geschäftliche Handlung, da der werbliche Charakter ihrer Postings ohne Kennzeichnung verbotenerweise verschwiegen würde. 

Das KG will nun mehr differenzieren und hat die Verurteilung von Frau Frost in eine von drei Fällen aufgehoben. Im Grunde bewegt es sich dabei auf aus anderen Medien vertrauten Pfaden: Wenn ein Influencer sich redaktionell äußert, unterfällt das nicht den Verboten des UWG. Schließlich liegt dann schon keine Werbung vor. Dabei will das Kammergericht nicht danach differenzieren, worauf sich die redaktionelle Berichterstattung bezieht. Wir finden das richtig: Mode ist ebenso ein gesellschaftliches Thema wie die Tagespolitik. Damit kommt es jeweils darauf an, was im Vordergrund steht: Will jemand seine Follower informieren, oder möchte er den Absatz der Waren eines verlinkten Unternehmens fördern?

Was bedeutet das nun für Akteure in sozialen Medien? Klar ist, dass dann, wenn Geld fließt, sich die Frage nach redaktionellen Beitrag oder Werbung schon von vornherein nicht stellt. Es kommt aber (anders als viele glauben) auch nicht darauf an, was der Influencer selbst für subjektive Ziele verfolgt. Wichtig ist, wie sich das Bild für Dritte darstellt.

Das allerdings hilft vielen Betroffenen nicht weiter. In vielen Fällen geht es ja durchaus um beides: Der Betrachter interessiert sich durchaus auch ohne konkrete Kaufabsichten dafür, was seine „Helden“ tragen. Aber natürlich erhöht der Umstand, dass jemand, den man bewundert, bestimmte Kleider trägt, die Wahrscheinlichkeit, diese auch zu erwerben.

Wir warnen allerdings davor, sicherheitshalber nun alles, in dem es überhaupt um verlinkte Marken geht, als Werbung zu kennzeichnen. Denn auch darin kann ja eine Irreführung liegen: Durch die Kennzeichnung erweckt der jeweilige Influencer den Eindruck, er stünde in Geschäftsbeziehungen zu den verlinkten Marken. Das wiederum könnte als Werbung um weitere Auftraggeber für sein eigenes Onlineangebot bewertet werden.

Ein sicheres Patentrezept gibt es schon wegen dieser Zwickmühle nicht. Zum einen, weil es bisher keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in dieser Sache gibt. Zum anderen, weil die Einschätzung, was ein Durchschnittsverbraucher beim Anblick eines Postings denkt, naturgemäß von Richter zu Richter deutlich differiert. Mit dieser Einschränkung meinen wir, dass größtmögliche Transparenz der sicherste Weg sein dürfte: Im Zweifelsfall sollte gekennzeichnet werden, dass es sich um Werbung handelt, gleichzeitig aber auch, dass kein Geld geflossen ist.

2019-01-28T13:40:07+01:0028. Januar 2019|Wettbewerbsrecht|

Irreführung durch Unternehmensbezeichnung?

Die “DEG Deutsche Energie GmbH” ist, wie man liest, insolvent, weil der Netzbetreiber Tennet den Bilanzkreisvertrag mit dem Unternehmen gekündigt hat, weil wohl seit längerem die EEG-Umlage nicht mehr gezahlt worden sei. Leidtragende sind unter anderem die Stadt Erfurt und der Deutsche Bundestag. Zumindest die Haushaltskunden fallen nun in die Ersatzversorgung zu Grundversorgungstarifen, alle anderen Kunden müssen sich schleunigst um einen anderen Versorger kümmern, weil die Begrenzung des Ersatzversorgungstarifs auf die Höhe des Grundversorgungstarifs nach § 38 Abs. 1 S. 3 EnWG nur für Haushaltskunden gilt.

Uns erinnert diese unerfreuliche Geschichte an einen Anruf aus dem letzten Jahr. Damals ging es nicht um unbezahlte Rechnungen. Vielmehr wollte ein alter Bekannter von uns wissen, ob ein Unternehmen sich eigentlich einfach so “Deutsche Energie” nennen darf. Um den Anrufer direkt zu zitieren: “Die nehmen den Mund ja ganz schön voll”.

Wir waren damals eher skeptisch. Eine kurze Recherche im Netz ergab, dass das Unternehmen damals nur rund 50.000 Kunden versorgte. Auch die Umsätze waren zum damaligen Zeitpunkt überschaubar. Zwar hatte das Unternehmen in einigen Ausschreibungen Kunden wie den Bundestag oder die Elbphilharmonie gewinnen können, weil es ausgesprochen günstige Preise geboten hatte. Aber denkt man bei “Deutsche Energie” nicht an ein deutlich größeres Unternehmen? Vielleicht nicht gerade an ein Unternehmen, das Marktführer ist, aber doch an ein Unternehmen, das sich nicht ganz unberechtigte Hoffnung auf eine solche Position macht?

Auf der anderen Seite: Werbung ist per se selbstbewusst. Wann eine Werbung mit einem Unternehmensnamen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG irreführend und deswegen unzulässig ist, ist deswegen nicht immer ganz leicht von den noch erlaubten Fällen abzugrenzen. Der BGH äußert sich zu dieser Frage mit den folgenden Worten (Urt. v. 13.6.2012 – I ZR 228/10 -):

“Der Gebrauch einer geschäftlichen Bezeichnung kann danach irreführend sein, wenn ein Bestandteil der Firmierung geeignet ist, beim Verkehr unzutreffende Vorstellungen über Eigenschaften des Unternehmens hervorzurufen”

Bei uns immerhin hat die Bezeichnung “DEG Deutsche Energie” unzutreffende Vorstellungen über Eigenschaften des Unternehmens hervorgerufen. Wir gestehen nämlich, wir waren schon etwas überrascht über den tatsächliche Unternehmenszuschnitt. Gut möglich, dass auch die Kunden, die tatsächlich unterschrieben haben, von einem Vertragsschluss abgesehen hätten, wenn der Name des Unternehmens nicht eine Bedeutung nahelegen würde, die über ein für die Verhältnisse des Energiemarkts kleines Unternehmen deutlich hinausgeht. Auf der anderen Seite ist der Fall wiederum nicht so klar wie bei den in der Energiewirtschaft üblichen Fällen der Irreführung, in denen Lügen über Kooperationen bestehender Unternehmen oder gleich über die Person des werbenden Energieversorgers verbreitet werden. Uns hätte es deswegen durchaus interessiert, wie sich wohl ein Gericht positioniert hätte, hätte in Wettbewerber die DEG Deutsche Energie GmbH wegen Irreführung über eine Unternehmenseigenschaft abgemahnt. Dazu wird es jetzt wohl nicht mehr kommen.

2019-01-04T00:44:27+01:004. Januar 2019|Strom, Wettbewerbsrecht|