Der Abenteuertarif

Vertriebsleiter Valk ist wirklich mit allen Wassern gewaschen. Aber selbst ihm fällt es nicht leicht, den Grundversorgungstarif der Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) anzupreisen. Er ist schließlich deutlich teurer als der Grundversorgungstarif in anderen Gemeinden. Und viel, viel teurer als alle anderen Tarife der SWO ist er auch. Warum Valk trotzdem versucht, ihn anzupreisen: Er ist extrem profitabel.

Zwar kann die SWO sich die Kunden in der Grundversorgung nicht aussuchen. Aber immerhin sind diese Kunden nicht so preisbewusst wie andere. Sie, die noch nie gewechselt haben, sind die treuesten Kunden und machen bis heute rund 40 % der Stromerlöse der SWO aus.

Allerdings kann man den Tarif ja schlecht genau so anpreisen. Für den günstigen Online-Tarif mit zwei Jahre Laufzeit, Bankeinzug und Rechnung per E-Mail hat Valk sich den schönen Namen „Sparschwein-Tarif“ einfallen lassen. Der Tarif mit zweijähriger Mindestvertragslaufzeit in Kombination mit 42 km Fahrt mit einem der beiden Car-Sharing-Elektromobile der SWO heißt der Marathon-Tarif. “Sicherheit auf langen Wegen” lautet der Slogan. Aber wie zum Teufel soll der Grundversorgungstarif nur heißen?

Schließlich kommt Valk die rettende Idee. Der “Abenteurer-Tarif” soll die Grundversorgung künftig betitelt werden. Zwar ist der durchschnittliche Grundversorgungskunde Rentner und alles andere als abenteuerlich veranlagt. Aber ein bisschen abenteuerlich ist die Grundversorgung schon, findet Valk. Denn niemand ist ja so spontan wie der Grundversorgungskunde: Alle anderen Tarife der SEO laufen nämlich mindestens zwei Jahre. Nur diesen Tarif kann der Kunde – das ist gesetzlich so vorgeschrieben – kurzfristig kündigen.

“Spontan wie keiner” schreibt Valk kurz entschlossen. Dann schickt er den Flyer mit seinen drei Tarifen in die Druckerei und lässt die Flyer verteilen. Doch nur wenige Tage später flattert erneut eine Abmahnung ins Haus. § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Nummer zehn des Anhangs zum UWG sei verletzt, behaupten die Stadtwerke Unteraltheim GmbH, die SWU. Hier ist nämlich verboten, den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, gesetzlich bestehende Rechte würden eine Besonderheit des Angebots darstellen. 

Valk jedoch denkt nicht daran, sich zu unterwerfen. Natürlich, so diktiert er der Justitiarin Frau Berlach in die Feder, sei das Recht zur kurzfristigen Kündigung eine Besonderheit des Grundversorgungstarifs. Aber doch nicht gegenüber der SWU, die ebenfalls einen Grundversorgungstarif anbieten muss, da sie in Unteraltheim – aber eben nicht in Oberaltheim – die Grundversorgerfunktion erfüllt. Nein, lediglich gegenüber den anderen Tarifen, die die SWO selbst anbietet, sei die kurzfristige Kündigungsmöglichkeit etwas Besonderes.

Valk hätte es auch diesmal auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen. Doch Geschäftsführerin Göker reicht es diesmal. Sie greift zum Hörer. Die SWU verzichtet auf alle Rechte aus der Abmahnung. Die SWO bezahlt der SWU dafür eine Anzeige für ihren Stromvertrieb im “Altheimer Tageblatt” der 30 km entfernten Kreisstadt.

“Machen Sie sich nichts daraus, da haben wir doch eh kaum Kunden.“, tröstet Frau Göker Herrn Valk. Und dass die Abonnenten des “Altheimer Tageblatts” den Flyer der SWO am Folgetag als Beilage erhalten: Das wird in Unteraltheim vermutlich nie jemand erfahren.

2018-09-12T08:11:15+02:0012. September 2018|Wettbewerbsrecht|

Herr Valk ruft an

Herr Valk ist niedergeschlagen. Dabei dachte er diesmal, nun hätte er es endgültig raus: Vor wenigen Monaten war die Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) ja schon einmal abgemahnt worden, als er als Vertriebsleiter nur ein paar wahllos aus dem Telefonbuch herausgegriffene Leute aus Unteraltheim angerufen und über die günstigen Tarife der SWO gegenüber der Konkurrenz, der Stadtwerke Unteraltheim GmbH (SWU), aufgeklärt hatte. Das war über einige Wochen mit nicht geringem Erfolg sogar recht gut gelaufen. Aber als er dann versehentlich den Kraftwerksleiter der Konkurrenz an der Strippe hatte: Da war es dann aus.

Frau Göker hatte kopfschüttelnd eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Für jeden Anruf ohne Einwilligung sollte die SWO als Schuldnerin nun eine von der SWU als Gläubigerin zu bestimmende, gerichtlich überprüfbare Vertragsstrafe zahlen. Solche Vertragsstrafenbestimmungen nennt man “Hamburger Brauch”.

Hoch und heilig hatte Valk versprochen, so etwas nie wieder zu tun.

Indes: Es nagte an seiner Vertriebsleiterseele. Zu erfolgreich waren die Anrufe gewesen. Und als dann noch die SWU überproportional die Preise erhöhte … Kurz und gut. Vor zwei Wochen griff Valk wieder zum Telefon. Aber diesmal nicht ohne Einwilligung, schließlich sollte ihm ein so dummer Fehler nur einmal passieren. Stattdessen fragte er nun mehr direkt zum Beginn jedes Telefonat: “Sind Sie einverstanden, ein kurzes Infogespräch über ihren Stromtarif zu führen?” Fast jeder hatte eingewilligt. Aber Unteraltheim ist ein kleiner Ort, und die Leute sprechen miteinander. Und so flatterte schon nach wenigen Tagen Frau Göker eine Vertragsstrafenforderung auf den Tisch. 20.000 € will die SWU nun haben.

“Aber ich habe doch Einwilligungen eingeholt.”, ächzte Valk, als Frau Göker wie der rächende Engel Gottes wieder einmal vor seinem Schreibtisch erschien. In ihrem Gefolge Justiziarin Frau Birte Berlach.

“Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung”, zitierte Frau Berlach aus § 7 Abs. 2 UWG.

“Ist 20k nicht ganz schön viel?”, jammerte Falk, und Frau Göker sah Frau Berlach fragend an. In der Tat: Im Wettbewerbssachen mit normaler wirtschaftlicher Bedeutung liegt die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe normalerweise eher zwischen 2500 € und 10.000 €. Um auf 20.000 €, also weit über dem Niveau des von der Rechtsprechung im Rahmen einer Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB herausgebildeten Rahmens zu gehen, braucht es schon einige Argumente.

Solche Umstände hatte die SWU aber gar nicht dargelegt. Auf die Klage der SWO hin blieb es deswegen nicht bei den aufgerufenen 10.000 €. Auf einen richterlichem Hinweis einigten sich die Parteien auf eine Zahlung von 2.500 €, und Herr Valk schwor diesmal beim Leben seiner Großmutter, nie wieder etwas Vergleichbares zu tun.

Das Valks Großmutter seit zehn Jahren auf dem Friedhof von Oberaltheim lag, musste ja niemand wissen

2018-08-23T21:21:40+02:0023. August 2018|Strom, Wettbewerbsrecht|

Die beiden Busse: Irreführender Preisvergleich durch Unterlassen

Frau Geschäftsführerin Göker seufzt. Vertriebsleiter Valk mag ja erfolgreich sein. Der Stromverkauf der Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) brummt. Aber vielleicht sind seine Methoden doch etwas robust? Die vierte Abmahnung in einem Jahr! Und dabei ist jetzt erst Ende Juni. Dabei war klar, dass die sozusagen verfeindeten Stadtwerke Unteraltheim GmbH (SWU) sich provoziert fühlen musste, als Valk zwei Busse mit großformatigen Werbebannern bekleben und den ganzen Tag durch Unteraltheim fahren ließ, auf denen stand

„Nicht nur besser, sondern billiger!“

Und dann eine Preisgegenüberstellung, bei der – so die Abmahnung der SWU – dem teuren Grundversorgungstarif der SWU wettbewerbswidrig wegen § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 4 UWG ein drastisch günstigerer Sondervertragstarif der SWO gegenüber gestellt wurde, ohne explizit zu erwähnen, dass der SWO-Tarif mit einer einjährigen Mindestlaufzeit verbunden ist, wohingegen Kunden den Grundversorgungsvertrag der SWU mit der gesetzlich festgelegten zweiwöchigen Kündigungsfrist beenden können und die SWU auch einen Tarif anbietet, der zwar immer noch teurer ist als der der SWO, aber immerhin nicht so atemberaubend teuer wie ihr Grundversorgungsvertrag. 

Würde Valk wenigstens nicht so schrecklich feixen! 1.300 EUR soll die SWO an den Anwalt der SWU zahlen, das ist nicht die Welt, aber auch kein Pappenstiel, und außerdem soll sich die SWO dazu verpflichten, den angeblich irreführenden Preisvergleich ohne Klarstellung, dass die Kündigungsfristen so unterschiedlich sind und die SWU noch weitere günstigere Tarife hat, zu unterlassen. 20.000 EUR Vertragsstrafe soll die SWO jedesmal an die SWU zahlen, wenn sie hiergegen verstößt. 

„Das Geld für die Buswerbung gibt mir auch niemand zurück!“, schimpft Frau Göker Herrn Valk aus, der – nicht unähnlich Frau Gökers frechem Jüngsten – versonnen aus dem Fenster schaut und unverzeihlicherweise grinst. 

Fristablauf für die Abgabe der von der SWU eingeforderten Unterlassungserklärung ist noch heute 18.00 Uhr, und so segnet Frau Göker ihren Schöpfer, als um 15.00 Uhr endlich die Anwältin des Hauses zurückruft, auch wenn sie auch nicht mehr tun kann, als die Abmahnung als im Grunde berechtigt zu bezeichnen, Kontakt zur Gegenseite aufzunehmen, die Unterlassungserklärung etwas einzugrenzen und statt einer starren Vertragsstrafe eine nach sogenanntem Hamburger Brauch anzubieten, bei dem also die Vertragsstrafe im Falle erneuter Verstöße von einer Seite verschuldensabhängig festgelegt und von der anderen zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden kann. „Da kann ihr Mandant die Buswerbung ja gleich wieder abreissen.“, kommentiert der Anwalt der SWU die Ankündigung der Anwältin, die modifizierte Unterlassungserklärung würde sogleich verschickt. 

Um 17:30 Uhr gibt Frau Göker die Unterlassungserklärung in der vorabgestimmten Form ab. Um 18.00 Uhr reisst Valk keinewegs die Buswerbung ab, sondern beklebt eigenhändig beide Busse am Rande der Werbebanner mit leuchtend gelben Aufklebern, auf denen steht: 

„Ein Jahr fest!*“

und ein kleingedruckter Zusatz, auf dem steht, dass der Vertrag eine einjährige Mindestlaufzeit hat und dass die SWU auch noch andere Tarife hat, die möglicherweise günstiger als ihr Grundversorgungstarif sein könnten. Um 18:15 Uhr machen sich die Busse wieder auf nach Unteraltheim.

Und um 18:30 Uhr erscheint Lokalreporter Repnik bei der SWO, dem Frau Göker ein paar Hintergrundinformationen darüber gibt, dass die SWU offenbar so verzweifelt über die – nur allzu verständliche – Abwanderung ihrer Kunden ist, dass sie sich nur mit Abmahnungen der wirtschaftlich überlegenen Konkurrenz erwehren könne. Ganz im Vertrauen zeigt Frau Göker Herrn Repnik sogar die aktuelle Abmahnung, weist mehrfach darauf hin, was ein Kunde alles sparen könne, wenn er aus der Grundversorgung der SWU zur SWO wechselt, und lässt sich mit den Worten „So etwas habe ich nicht nötig!“, in der Zeitung zitieren. Mit dem Schicksal und Herrn Valk versöhnt weist Frau Göker die 1.300 EUR um 19:30 Uhr an und schließt um 20.00 Uhr das Bürogebäude ab. 

Um 23.00 Uhr fragt sich Frau Göker beim Zähneputzen allerdings, woher Herr Valk eigentlich so plötzlich die Aufkleber hatte. 

2018-06-28T12:25:09+02:0027. Juni 2018|Wettbewerbsrecht|