Akten­ein­sicht wegen Tierschutz

Die Anpassung des Umwelt­rechts an Europa hat die deutschen Verwaltung den Bürgern ein gutes Stück weit geöffnet. Die Aarhus-Konvention von 1998 hat drei Säulen: Zugang zu Umwelt­in­for­ma­tionen, Betei­ligung und Mitwirkung von Verbänden und Zugang zu Gerichten. Wer einen Antrag auf Zugang zu Umwelt­in­for­ma­tionen stellt, braucht nicht einmal ein rechtlich geschütztes Interesse. Im Prinzip soll sich jeder bei den Behörden infor­mieren können. Der Zugang zum Umwelt­in­for­ma­tionen ist ein effek­tives Korrektiv für eine Verwaltung, die dem Gesetz­geber oft mit dem Vollzug der umwelt­recht­lichen Vorschriften hinter­her­hinkt. Auch Mausche­leien zwischen Unter­nehmen und Behörden werden durch den Zugriff der Öffent­lichkeit verringert.

Im neuen Jahrtausend ist nicht nur die Umwelt­ver­waltung einer stärkeren öffent­lichen Kontrolle ausge­setzt. Seit 2005 gibt es mit dem Infor­ma­ti­ons­frei­heits­gesetz eine vergleichbare Regelung für Zugang zu allen möglichen Infor­ma­tionen bei Bundes­be­hörden. Seit 2008 wurde außerdem mit dem Verbrau­cher­infor­ma­ti­ons­gesetz (VIG) auf Lebens­mit­tel­skandale reagiert. Seither müssen Infor­ma­tionen über bestimmte Lebens- und Futter­mit­tel­er­zeug­nisse und sicher­heits­re­le­vante Verbrau­cher­pro­dukte von der Verwaltung heraus­ge­geben werden.

Vor ein paar Tagen hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) einen Fall entschieden, in dem es um Verbrau­cher­infor­ma­tionen über Verstöße gegen Tierschutz­vor­schriften in einer Geflü­gel­schlach­terei ging. Die Geflü­gel­schlach­terei hatte ursprünglich behauptet, dass es gar nicht um Verbrau­cher­schutz ginge, sondern dass letztlich Tierschutz­ver­bände sie schlecht machen wollten. Schon die Vorin­stanzen hatten geklärt, dass es darauf nicht ankommt. Außerdem waren die Verstöße gegen tierschutz­recht­liche Bestim­mungen nie offiziell per Verwal­tungsakt festge­stellt worden. Das BVerwG entschied, dass auch unabhängig von einem Verwal­tungsakt Ansprüche auf Infor­ma­ti­ons­zugang bestehen können. Außerdem seien nicht nur produkt­be­zogene, also direkt für die Gesundheit des Verbrau­chers relevante Infor­ma­tionen, sondern auch Infor­ma­tionen über hygie­nische oder tierschutz­be­zogene Misstände in der Produk­ti­ons­stätte im Sinne des VIG relevant.

Zuvor hatte im Juli das OVG Münster in einem ähnlichen Fall anders entschieden. Hier hatte ein Tierschutz­verband auf Akten­ein­sicht über einen Schwei­ne­zucht­be­trieb geklagt. Aller­dings nicht unter Berufung auf das VIG, sondern auf das nordrhein-westfä­lische „Gesetz über das Verbands­kla­ge­recht und Mitwir­kungs­rechte für Tierschutz­ver­ei­ni­gungen“. Die Richter hatten die Tierschützer schlicht und ergreifend darauf hinge­wiesen, dass das Gesetz seit Ende 2018 außer Kraft getreten sei. Ob – wie vom BVerwG – auch ein Anspruch aus dem Verbrau­cher­infor­ma­ti­ons­gesetz geprüft wurde, geht aus der Presse­mit­teilung nicht hervor.

2019-09-02T20:31:01+02:002. September 2019|Allgemein, Umwelt|

Nicht geheim: Verkehrs­mi­nis­terium verliert Transparenzprozess

Der Fall ist schnell erzählt: Die Deutsche Umwelt­hilfe (DUH) beantragte 2015 Einsicht in Unter­lagen, die die Volks­wagen AG (VW) dem Verkehrs­mi­nis­terium übergeben hatte. In diesen Unter­lagen bekannte sich VW laut Verkehrs­mi­nister Dobrindt dazu, dass in verschie­denen Modellen – insgesamt bei rund 800.000 Autos – die CO2-Emission zu niedrig angegeben worden sei. Wenig später überlegte VW es sich anders und behauptete, die CO2-Emissionen seien doch im Rahmen gewesen.

An sich gewährt das Umwelt­in­for­ma­ti­ons­gesetz (UIG) jedem Dritten – also auch der DUH – Einsicht in Umwelt­in­for­ma­tionen. Das Verkehrs­mi­nis­terium lehnte trotzdem ab. Die DUH erhob erfolglos Wider­spruch und die Sache ging vor Gericht.

Das Minis­terium und die beigeladene VW AG sträubten sich mit Händen und Füßen. Das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin beein­druckte das nicht. Mit Urteil vom 19.12.2017 (2 K 236.16) gab es der Klage (soweit sich die Sache nicht durch Übergabe geschwärzten Materials erledigt hatte) statt, ließ aber die Berufung zu. Nun hat auch das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin-Brandenburg sich der Einschätzung des Verwal­tungs­ge­richts angeschlossen (Urt. v. 29.03.2019, OVG 12 B 13.18 u. 14.18 ). Besonders inter­essant sind hierbei die folgenden Punkte:

Das UIG erlaubt es zwar, im laufenden Gesetz­ge­bungs­ver­fahren Unter­lagen zu verweigern. Es trifft auch nach Ansicht der Gerichte zu, dass auf EU-Ebene Rechts­set­zungs­ver­fahren statt­finden, in die auch Deutschland invol­viert ist. Aber nach Ansicht beider Instanzen meint das UIG mit den laufenden Gesetz­ge­bungs­ver­fahren nur nationale, keine europäi­schen Verfahren, denn seine gemein­schafts­recht­liche Grundlage ordnet einen solchen Schutz der Verfah­rens­be­tei­ligten vor der Öffent­lichkeit gerade nicht an. Dies ist gerade angesichts des weitgehend verge­mein­schaf­teten Umwelt­rechts bemerkenswert.

Schutz­würdige Geheim­nisse sahen die Gerichte auch nicht. Hier ist es VW offenbar nicht gelungen, die Gerichte davon zu überzeugen, was Konkur­renten mit den Infor­ma­tionen überhaupt anfangen könnten, zum Teil waren sie wohl auch nicht mehr aktuell. Auch die Anfor­derung durch die Staats­an­walt­schaft reichte nicht aus, die Infor­ma­tionen dem klagenden Verband vorzuenthalten.

Inter­essant ist auch, dass der Versa­gens­grund des § 9 Abs. 2 UIG hier nicht griff. Danach dürfen freiwillig übermit­telte und für den Übermittler poten­tiell nachteilige Infor­ma­tionen Dritter nur offen­gelegt werden, soweit das öffent­liche Interesse überwiegt. Dies bejahen beide Instanzen unter Verweis auf die verfehlten Klima­ziele und die Dieselabgase.

Insgesamt stellt das OVG – wie schon viele Gerichte zuvor – klar: Trans­parenz ist die Regel. Die Ausnah­me­tat­be­stände des UIG stellen Ausnahmen dar. Und wie alle Ausnahmen sind sie eng auszu­legen. Wer Infor­ma­tionen für sich behalten muss, muss also sehr gute Gründe aufbieten, weit bessere Gründe, als sie auch in diesem Verfahren vorge­bracht wurden.

2019-04-16T00:02:50+02:0016. April 2019|Allgemein, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Darle­gungs­pflichten zum Betriebs- und Geschäftsgeheimnis

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Brandenburg (OVG BB) hat am 18. Januar eine inter­es­sante Entscheidung zur Frage getroffen, was ein Unter­nehmen darlegen muss, wenn es sich gegenüber einem Antrag nach dem Umwelt­in­for­ma­ti­ons­frei­heits­gesetz (UIG) und einem Landes­um­welt­in­for­ma­ti­ons­frei­heits­gesetz auf ein Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse berufen will. Darauf kommt es an, wenn jemand gegenüber einer Behörde einen Infor­ma­ti­ons­an­spruch auf Umwelt­in­for­ma­tionen geltend macht, und der Betroffene nicht möchte, dass die Behörde diese herausgibt. Da Umwelt­in­for­ma­tionen oft mit Verfah­rens­weisen, Rezep­turen oder techni­schen Konfi­gu­ra­tionen zu tun haben, haben Unter­nehmen verständ­li­cher­weise ein hohes Interesse daran, dass alle diese Infor­ma­tionen nicht ungefiltert heraus­ge­geben werden.

Im konkreten Fall ging es um eine Bauschutt­re­cy­cling­anlage. Den Antrag auf Herausgabe von Umwelt­in­for­ma­tionen über diese Anlage hatten Nachbarn gestellt. Die Geneh­mi­gungs­be­hörde gab diesem Antrag weitgehend (einige Infor­ma­tionen sollten geschwärzt werden) statt. Hiergegen ging das Unter­nehmen vor und behauptete, sämtliche Angaben zu seiner Betriebs­or­ga­ni­sation würden Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse darstellen. Angaben zur Anlagen­glie­derung in Betriebs­ein­heiten, die Kombi­nation der Maschinen, die Verortung der Betriebs­mittel seien alle exklu­sives Wissen. Das gelte auch für die Einsatz­rei­hen­folge der Maschinen und die Einzel­ka­pa­zi­täten in seiner Anlage.

Schon das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Frankfurt/Oder folgte dem nicht. Auch das OVG BB wies die Berufung des Unter­nehmens zurück. Es sei nicht hinrei­chend dargelegt, dass hier überhaupt Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse bestünden.

Zur Frage, was eigentlich Betriebs-& Geschäfts­ge­heim­nisse sind, besteht eine gefes­tigte Recht­spre­chung. Danach handelt es sich um alle auf ein Unter­nehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offen­kundig, sondern nur einem begrenzten Perso­nen­kreis zugänglich sind und an deren Nicht­ver­breitung ein berech­tigtes Interesse besteht. Ein solches wird bejaht, wenn die Infor­ma­tionen geeignet sind, exklu­sives techni­sches oder kaufmän­ni­sches Wissen der Konkurrenz zugänglich zu machen und so die Wettbe­werbs­po­sition eines Unter­nehmens negativ zu beein­flussen (für viele: BVerwG, Urt. v. 23.02.2017 – 7 C 31.15).

Der Senat des OVG BB ging zwar auch davon aus, dass Organi­sa­tionen im Unter­nehmen Geheim­nisse sein können und auch Wettbe­werbs­re­levanz besitzen. Der Kläger hätte aber, um diese Karte zu ziehen, darlegen müssen, dass und welche unter­schied­liche Möglich­keiten einer betrieb­lichen Organi­sation in vergleich­baren Anlagen es überhaupt gebe. Nur darzu­legen, sie würden sich eben unter­scheiden, reiche nicht. Der Senat vermisste eine produk­ti­ons­be­reichs­spe­zi­fische Darlegung. Es reiche auch nicht, zu behaupten, die Abläufe seien optimiert. Der Senat verlangt, dass nachvoll­ziehbar dargelegt wird, welche Vorteile ganz genau mit dieser optimierten Organi­sation verbunden sind. Außerdem meinte das Gericht, dass Infos über Maschi­nen­kom­bi­nation und Standort der Betriebs­mittel schon gar nicht schutz­würdig seien, weil es sich um Umwelt­in­for­ma­tionen über – vom Infor­ma­ti­ons­an­spruch erfasste – Emissionen handele.

Auch in Hinblick auf die Einzel­ka­pa­zi­täten der Anlage stellte der Senat klar, dass der Kläger genau hätte darlegen müssen, auf welche konkreten, für die Konkur­renz­fä­higkeit einer Anlage maßgeb­lichen Faktoren seine Wettbe­werber schließen können. Selbst tatsäch­liche Anlagen­ka­pa­zi­täten seien keine Geheim­nisse, schon weil der Markt aus den verwen­deten Maschi­nen­typen das Maximum erschließen könnte.

Was bedeutet das nun in der Praxis? Fest steht: Wer sich auf Geheim­nisse berufen will, muss erstens darlegen, warum die geheim zu haltenden Infor­ma­tionen eine Beson­derheit genau seiner Anlage darstellen, was voraus­setzt, dass er einen breiten Markt­über­blick bietet. Sodann muss er darstellen, wie sich dies auf die Wettbe­werbs­i­tuation auswirken könnte. Hier stellt sich der Praktiker schon die Frage, wie diese Darlegung gelingen soll, ohne das Geheimnis in der Klage­be­gründung zu verraten. Ob all das mit dem eigentlich im Verwal­tungs­prozess geltenden Amtser­mitt­lungs­grundsatz zu vereinen ist, wird wohl früher oder später das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt klären. In dieser Sache aller­dings wurde die Revision gar nicht erst eröffnet.

2018-08-14T20:09:14+02:0014. August 2018|Umwelt, Verwaltungsrecht|