Mehr Tempo 30 in Städten wagen!

Eigentlich schien die Sache bei der Bildung der Ampelkoalition klar zu sein: Im Koalitionsvertrag hatten sich die neuen Regierungsparteien auf eine grundlegende Reform des Straßenverkehrsrechts geeinigt. Es heißt dort ausdrücklich:

“Wir werden Straßenverkehrsgesetz und Straßenverkehrsordnung so anpassen, dass neben der Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs die Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung berücksichtigt werden, um Ländern und Kommunen Entscheidungsspielräume zu eröffnen.”

Dies galt als gemeinsamer Nenner der Koalitionspartner, da SPD und Grüne die zu eng auf verkehrsbezogene Belange festgelegten Gründe für Maßnahmen mit Bezug zu anderen ökologischen und sozialen Belangen öffnen konnten. Die FDP schien dagegen einer größeren Entscheidungsfreiheit auf der lokalen Ebene etwas abzugewinnen. Nun, geschehen ist in der Zwischenzeit, fast anderthalb Jahre danach: exakt nichts.

Das ist vor allem für die Städte enttäuschend. So hatte sich schon unter dem Bundesverkehrsminister Scheuer eine parteiübergreifende Initiative von inzwischen 664 deutschen Städten und Gemeinden gebildet, die mehr Spielräume bei der Ausweisung von Tempo-30-Zonen fordern. Ähnliches vertritt auch der Städtetag. Dessen Hauptgeschäftsführer Helmut Dedy fordert seit langem, dass es möglich sein sollte, in Städten, die dies wollen, ein generelles Tempolimit von 30 Kilometer pro Stunde anzuordnen. Auf ausgewählten Hauptverkehrsstraßen könnte dann weiter Tempo 50 oder eine andere Geschwindigkeit zugelassen werden.

Bisher ist es nicht möglich, Tempo 30 beispielsweise auf Schulwegen anzuordnen, ohne mit aufwendigen Begründungen nachzuweisen, dass dort eine besonders große Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs besteht. Auch Anordnungen aus Gründen des Klimaschutzes oder der Gesundheit sind derzeit für Kommunen entweder gar nicht möglich oder erfordern oft jahrelange Planung und umfassende Gutachten. Das Resultat ist weiterhin ein Flickenteppich von punktuell zulässigen Geschwindigkeitsbeschränkungen und einer Regelgeschwindigkeit von 50 km/h.

Verkehrszeichen T30, Achtung Kinder, Überholverbot

Verkehrsminister Wissing hat von ein paar Tagen noch einmal bekräftigt, dass er die Möglichkeit für Städte, “flächendeckend” Tempo 30 einzuführen, ablehnt. Gemeint hat er damit wohl den genannten Wunsch des Städtetags, Tempo 30 optional als Regelgeschwindigkeit einzuführen. Was die versprochenen Spielräume angeht, sprach Wissing davon, dass darüber Gespräche geführt würden. Da die Legislaturperiode bereits weit fortgeschritten ist, ist das kein wirklich überzeugendes Ergebnis. Angesichts der Dauer, die eine grundlegende Reform der StVO in Anspruch nimmt, müssen Kommunen, die auf ihren Straßen etwas ändern wollen, vermutlich noch bis zur nächsten Legislatur warten oder sich weiter mit Stückwerk auf der Basis der aktuellen StVO begnügen. (Olaf Dilling)

2023-04-26T11:35:01+02:0026. April 2023|Kommentar, Verkehr|

Tempo 30 aus Lärmschutzgründen?

Lärmgeplagte Anwohner beantragen manchmal eine Tempo-30-Zone aus Lärmschutzgründen. Dann ist aus Sicht der Kommune die Frage, ob sie zur Einrichtung verpflichtet sein kann. Wenn die Kommune hinsichtlich der Einrichtung offen ist, dann ist außerdem zu klären, ob die Anordnung gerichtsfest begründet werden kann.

Typischerweise besteht bei hohen Lärmwerten in der Straße nur ein Anspruch auf fehlerfreies Ermessen über den Antrag bezüglich der Einrichtung einer Tempo-30-Zone. Zum einen ist dies deshalb der Fall, weil die Einrichtung nur eine von mehreren alternativen Maßnahmen sein kann, um der Belastung abzuhelfen. Darüber hinaus geht die Rechtsprechung in der Regel davon aus, dass auf einzelnen Messungen, aus denen Grenzwertüberschreitungen hervorgehen, kein Anspruch auf Reduzierung des Straßenlärms begründet werden kann. Bestätigt wird diese Rechtsprechung durch ein aktuelles Urteil aus Nordrhein-Westfalen (VG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2022 – 14 K 5164/21).

Schon länger gehen die Verwaltungsgerichte davon aus, dass die Entscheidung über Lärmreduzierung eine umfassende Abwägung in Einzelfall voraussetzt, die sich nicht an bestimmten Grenzwerten orientiert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.04.2019 – 7 A 11622/18). Dabei muss die Kommune eine Geschwindigkeitsreduzierung gut begründen, insbesondere die Lärmbelastung begutachten und dokumentieren.

In dem kürzlich vom VG Düsseldorf entschiedenen Fall geht hervor, dass dort, wo bereits Lärmaktionsplanung durchgeführt wird, die Belange einzelner Anwohner primär in diese Planung einfließen sollen. Sie können daneben nur sehr eingeschränkt im Wege von Individualanträgen verfolgt werden. Diese Grundsätze stärken die Kommunen bei der Lärmaktionsplanung. Das ist sinnvoll, weil ein übergreifendes Konzept wegen des Risikos der Verlagerung von Verkehr durch punktuell geltend gemachte, subjektive Rechte konterkariert werden kann (Olaf Dilling).

2022-04-07T23:36:56+02:007. April 2022|Allgemein, Umwelt, Verkehr|

Tempo 30 – aber nicht flächendeckend?

Der neue Bundesverkehrsminister scheint durchaus für Überraschungen gut zu sein. Nachdem er noch vor seiner Vereidigung in der Presse als “Anwalt der Autofahrer” apostrophiert worden war, ergibt sich inzwischen ein etwas nuancierteres Bild. Die Diskussion um den Verbrennungsmotor zeigt, dass er offenbar bereit ist, die Herausforderungen von Klimaschutz und Verkehrswende anzunehmen. Dies ist sicher ein wichtiges Signal für die deutsche Automobilindustrie. Sie kann nun eher auf Ausbau der Ladeinfrastruktur hoffen und endlich auf E-Mobilität setzen, als darauf, dass der Verbrenner durch Kaufprämien oder ähnliches so lange staatlich gestützt wird, bis er sich wie durch ein Wunder über ausreichend verfügbare Biokraftstoffe nachhaltig betreiben lässt.

Aber auch was die Arbeitsteilung zwischen Bund und Kommunen im Straßenverkehrsrecht angeht, sind nun Zwischentöne zu vernehmen, die durchaus Hoffnung auf größere Spielräume für die Verkehrswende machen. Bisher war eins der wichtigsten Hindernisse für Verkehrswendeprojekte auf Ebene der Gemeinden, dass die Straßenverkehrsordnung bisher so restriktiv hinsichtlich der Beschränkung des Verkehrs ist. Denn letztlich dreht sich die gesamte Regelung des Verkehrs durch die zuständigen Gemeinden um den Angelpunkt des § 45 StVO: Beschränkungen sind in der Regel nur aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs möglich. Nur wenn sie eigens in der Vorschrift aufgelistet sind, sind Ausnahmen zulässig. Und selbst wenn die genannten Gründe vorliegen, setzen Beschränkungen zumeist eine qualifizierte Gefahrenlage voraus, die schwer zu begründen ist.

Den Kommunen war dieses enge Korsett des Straßenverkehrsrecht seit langem hinderlich. Daher fordert der Städtetag schon seit Jahren eine Flexibilisierung. Diese wird nun im Koalitionsvertrag versprochen. Denn die Regelung des Verkehrs nach der StVO soll für weitere Gründe, insbesondere Klimaschutz und Stadtentwicklung, geöffnet werden. Damit soll auch der Forderung der Städte nachgekommen werden, mehr und größere Tempo 30-Zonen einzurichten.

Auch hierzu hat der Bundesverkehrsminister Stellung genommen. Durchaus im Sinne der Städte. Denn er gesteht ihnen zu, dass sie oft besser wissen, wo und wann ein Tempolimit Sinn macht. Statt ideologischer Prinzipen soll so mehr Flexibilität in die Regelung des Verkehrs kommen. Zugleich hat der Minister jedoch ein flächendeckendes Tempolimit bei 30 km/h in den Städten ausgeschlossen. Auch dies ist nachvollziehbar. Denn es kann Vorteile haben, zwischen Durchgangs- und Hauptverkehrsstraßen einerseits und Wohnstraßen andererseits zu differenzieren, um Verkehrsströme sinnvoll zu lenken. Auf jeden Fall ist anzunehmen, dass mit der nun zu erwartenden Neuregelung des Straßenverkehrsrechts einiges an Entscheidungsmöglichkeiten und vermutlich auch -zwängen auf die Kommunen zukommt. Wir beraten Sie gerne dabei! (Olaf Dilling)

2022-01-17T23:32:40+01:0017. Januar 2022|Verkehr|