Reform der StVO: Ringen um Vision Zero

Bei der Reform der StVO ist aktuell noch Einiges in Bewegung. Vorgestern hat der Verkehrsausschuss des Bundesrats einige Änderungsempfehlungen beschlossen. Am 24.11.2023 soll dann im Plenum abgestimmt werden. Bis dahin gibt es zwischen den Ländern und den beteiligten Bundesministerien noch erheblichen Abstimmungsbedarf.

Denn vom Verkehrsausschuss wurden gleich mehrere Änderungsanträge mehrheitlich empfohlen. Vor allem waren sich die Verkehrspolitiker der Länder weitgehend einig, dass die Verkehrssicherheit nicht ins Hintertreffen geraten darf und stärker betont werden solle.

In den Verwaltungsvorschriften zur  StVO findet sich zwar bereits ein Verweis auf die “Vision Zero” (keine Verkehrsunfälle mit Todesfolge oder schweren Personenschäden) als Grundlage aller verkehrlichen Maßnahmen. Das hilft zwar, die Problematik in der Verwaltung stärker ins Bewusstsein zu rufen, ist aber in dieser Form nicht bindend für Gerichte. Das Straßenverkehrsrecht gilt daher weiter als besonderes Ordnungsrecht, so dass auf Abwehr konkreter Gefahren abgestellt wird. Der Gedanke der Prävention von abstrakten Gefahren gerät dabei ins Hintertreffen.

Der Verkehrsausschuss empfiehlt nun, das Ziel von “null” Verkehrstoten und Schwerverletzten ausdrücklich in die StVO aufzunehmen. Nur ein Bundesland, Brandenburg, stimmte gegen den Antrag.

Neben dieser Empfehlung fanden noch weitere Änderungsvorschläge Mehrheiten, beispielsweise die Ermöglichung von Lückenschlüsse zwischen zwei Tempo 30-Abschnitten bis auf eine Distanz von 1000 m (statt 500 m) zuzulassen, um häufige Tempowechsel zu vermeiden. Weiterhin gibt es nun die Empfehlung, die Regelbeispiele für schützenswerte Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten und – nach dem aktuellen StVO-Entwurf – auch hochfrequentierte Schulwege oder Spielplätze, in die Verwaltungsvorschrift zu verlagern. Dies hätte den Vorteil, dass sie leichter geändert und angesichts der neuen unbestimmten Rechtsbegriffe (wie “Spielplätze” oder “hochfrequentierte Schulwege”) auch besser präzisiert werden könnten.

Es sieht so aus, als könnte die Reform der StVO, die im Kabinettsentwurf hinter den Erwartungen des Koalitionsvertrags zurückgefallen ist, nun doch größeres Innovationspotential entfalten. Allerdings hat das Bundesverkehrsministerium offenbar schon signalisiert, dass bestimmte Änderungen nicht akzeptiert würden. Bis zum Plenarentscheidung des Bundesrats wird also noch viel verhandelt werden müssen. Wenn dabei am Ende mehr für die Sicherheit im Straßenverkehr herausspringt und die Kommunen größere Handlungsspielräume erhalten, dann hat es sich gelohnt. (Olaf Dilling)

2023-11-10T12:41:49+01:0010. November 2023|Verkehr|

Freiwillig Tempo 30: Mehr Eigenverantwortung im Verkehr?

An Tempo 30 scheiden sich weiterhin die Geister. Viele deutsche Städte und Kommunen fordern seit längerem mehr Freiheiten bei der eigenverantwortlichen Einrichtung von Tempo 30-Zonen und Anordnung streckenbezogener Tempolimits. Die StVO hat das bisher verhindert, da die Anforderungen an Einschränkungen des Verkehrs regelmäßig zu hoch sind. Jetzt kommt durch die inzwischen im Kabinettsentwurf vorliegende Reform der StVO ein bisschen Bewegung ins Spiel, wenn auch nicht in dem Maße, das sich die Städte erhofft hätten.

Statt auf Verbote setzen Kritiker von Maßnahmen der Verkehrswende häufig auf Stichworte wie Eigenverantwortung und Miteinander im Verkehr. Allerdings sind nun selbst noch die Appelle zu mehr Eigenverantwortung ins Fadenkreuz von Verkehrsbehörden geraten. So gibt es aktuell einen Streit zwischen Bürgern, die auf einer Halbinsel am Bodensee mit Schildern an den Durchgangsverkehr appellieren, auf denen Freiwillig Tempo 30 zu lesen ist illustriert durch ein scherenschnittartig dargestelltes Bild laufender Kinder. Das Landratsamt Konstanz sieht die StVO verletzt, vermutlich weil es davon ausgeht, dass gemäß § 33 Abs. 2 StVO die Schilder Verkehrszeichen gleichen oder mit ihnen verwechselt werden können.

Richtig überzeugend ist das nicht, denn es wird auf den Schildern wie gesagt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es um eine Aufforderung zur “freiwilligen” Beschränkung handelt. Im ländlichen Raum sind derartige private Aufforderungen im Übrigen so verbreitet, dass ihre Bekanntheit fast vorausgesetzt werden kann. Eine Verwechslung ist daher selbst bei flüchtiger Betrachtung eines unaufmerksamen Fahrers eher unwahrscheinlich. Insofern wird es spannend, wie der aktuell vor dem Verwaltungsgericht Freiburg anhängige Rechtsstreit ausgeht. (Olaf Dilling)

2023-10-16T19:04:29+02:0016. Oktober 2023|Verkehr|

Jahrelang übersehene Verkehrszeichen

In Meerbusch ist ein Anwohner gegen die streckenbezogene Anordnung von Tempo 30 vor einer Schule vorgegangen, sowie gegen Stopp-Schilder an einer Kreuzung. Zunächst hat er in erster Instanz in der Sache recht bekommen, ist allerdings vor dem Berufungsgericht aus formalen Gründen gescheitert.

Vor dem Verwaltungsgericht hat er im Eilverfahren und inzwischen auch im Hauptsacheverfahren vor dem VG Düsseldorf recht bekommen. Warum das Gericht vor der Schule eine qualifizierte Gefahrenlage für nötig hält, das geht aus der bisher veröffentlichten Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts (OVG NRW) nicht hervor.

Dies wäre aber begründungsbedürftig. Denn nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO reicht eine einfache Gefahrenlage vor Schulen aus. Allerdings schränkt die Rechtssprechung diese Ausnahme insofern ein, als dies nur an Schulen mit direktem Zugang zur Straße gilt. Aufklärung darüber ist erst mit Veröffentlichung der Entscheidungsgründe zu erwarten; gegebenenfalls geben wir hier ein “update”.

Die Schilder sind in unmittelbarer Nähe der Behausung des Klägers bzw. Antragstellers, der aber angibt, in Meerbusch nur seinen Zweitwohnsitz zu haben. Obwohl er nach eigener Einlassung dort zeitweise in den letzten Jahren gewoht habe, habe erst Jahre nach der Anordnung der Verkehrszeichen von diesen erfahren und hat dementsprechend erst 2021 Widerspruch erhoben. Das VG Düsseldorf als Erstinstanz hatte dies noch geltend lassen. Dagegen hat das OVG diese Tatsache nun in seiner Entscheidung angezweifelt und geltend gemacht, dass der Antragsteller nicht plausibel gemacht habe, warum er die Verkehrsregelung so lange übersehen habe. Daher hat es entgegen der Erstinstanz den Antrag abgewiesen, so dass die Verkehrsschilder erst mal stehen bleiben dürfen.

Die Berufung in der Hauptsache wurde noch nicht entschieden, aber es ist zu erwarten, dass das OVG auch dort die Klage aufgrund des verfristeten Widerspruchs abweisen wird. (Olaf Dilling)

2024-07-15T01:28:33+02:009. August 2023|Rechtsprechung, Verkehr|