StVO: Mehr Experi­mente wagen!

Wir hatten es schon einmal kurz angerissen. Die neue StVO sieht nicht nur höhere Strafen für Verkehrs­sünder vor. Sie soll auch mehr Verkehrs­expe­ri­mente – oder genauer gesagt – Maßnahmen zur Erprobung ermög­lichen. Diese waren nämlich zu häufig an der sehr restrik­tiven Ausrichtung des deutschen Straßen­ver­kehrs­rechts gescheitert. Zuletzt, wie wir bereits neulich berich­teten, Anfang diesen Jahres in Hamburg-Ottensen, wo für ein paar Monate probe­weise eine Fußgän­gerzone einge­richtet werden sollte.

Zur Eindämmung des Schil­der­walds war nämlich 1997 eine Regelung in die Straßen­ver­kehrs­ordnung eingefügt worden, die in § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO Folgendes vorsieht: „Insbe­sondere Beschrän­kungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der beson­deren örtlichen Verhält­nisse eine Gefah­renlage besteht, die das allge­meine Risiko einer Beein­träch­tigung der in den vorste­henden Absätzen genannten Rechts­güter erheblich übersteigt“.

Von dieser hohen Anfor­derung waren durch die StVO-Reform Verkehrs­expe­ri­mente ausge­nommen worden. Aller­dings war das nicht die einzige Hürde, die im § 45 StVO für Einschrän­kungen des Verkehrs vorge­sehen ist. In § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO heißt es z.B., dass Verkehrs­zeichen und ‑einrich­tungen „zwingend erfor­derlich“ sein müssen. Nun, was ist schon zwingend erfor­derlich? Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hatte jedoch bereits in einer älteren Entscheidung dazu geurteilt, dass die Regelung im Satz 3 des Abschnitts diejenige des Satzes 1 konkre­ti­siert und verdrängt. Schließlich heißt es „insbe­sondere…“, was auf einen Spezi­alfall deutet. Mit anderen Worten, wenn Satz 3 aufgrund der Ausnahme nicht anwendbar ist, also keine erheblich erhöhte Gefah­renlage für eine Verkehrs­re­gelung nötig ist, bleibt auch kein Raum dafür, sie statt­dessen als zwingend erfor­derlich anzusehen.

Insofern ist jetzt eigentlich der Weg frei für mehr Experi­mente. Der Zeitpunkt ist denkbar gut. Denn nach dem Energie­sektor soll nun auch der Verkehr nachhal­tiger gestaltet werden. Und die Städte leiden unter dem enormen und weiter wachsenden Platz­bedarf einer Verkehrs­po­litik, die lange Zeit zu stark am Automobil ausge­richtet war (Olaf Dilling).

 

2020-06-16T20:17:45+02:0016. Juni 2020|Verkehr|

Fahrrad­straße mit Anlaufschwierigkeiten

Für die Verkehrs­wende ist die Förderung des Fahrrad­ver­kehrs ein wichtiger Baustein. Und Fahrrad­straßen können zu einer fahrrad­freund­lichen Stadt beitragen, da sie auch Menschen mit weniger Risiko­be­reit­schaft zum Radfahren bringen können.

Was für recht­liche Schwie­rig­keiten aber die Ausweisung einer Fahrrad­straße mit sich bringen kann, zeigt ein Fall, der in Hannover letztes Jahr wiederholt das Verwal­tungs­ge­richt beschäftigt hat. Die beschau­liche Kleefelder Straße verläuft entlang eines Bahndammes, auf der anderen Seite stehen Reihen­häuser. Vor den Reihen­häusern haben die Anwohner und andere Kfz-Halter ihre Fahrzeuge am Rand der ohnehin schon schmalen Straße geparkt.

Da auf der Straße nach einer Verkehrs­zählung überwiegend Fahrrad­verkehr statt­findet und die Strecke eine Verbin­dungs­funktion im Radwe­genetz hat, beschloss die Stadt auf Initiative des Stadt­be­zir­krats hier eine Fahrrad­straßen einzurichten.

Die Verkehrs­zeichen für die Fahrrad­straßen wurden erst 1997 als VZ 244 in die Anlage 2 der StVO aufge­nommen. Kraft­fahr­zeug­verkehr ist nur erlaubt, soweit dies durch Zusatz­zeichen angeordnet ist. Fahrrad­verkehr darf auf der Fahrrad­straße weder gefährdet noch behindert werden. Fahrräder dürfen grund­sätzlich neben­ein­ander fahren.

In Hannover wurde Kraft­fahr­zeug­verkehr in beide Richtungen zugelassen. Auf die Klage eines Anwohners hin hat das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Hannover die Fahrrad­straße zunächst wieder aufge­hoben. Denn die straßen­ver­kehrs­recht­liche Einschränkung des Verkehrs durch Verkehrs­zeichen muss grund­sätzlich an § 45 Abs. 1 StVO gemessen werden. Demnach muss die Regelung mit Gefahren für die Sicherheit und Ordnung begründet werden. Da der KFZ-Verkehr jedoch unein­gech­ränkt zugelassen wurde, hatte sich für die Sicherheit der Radfahrer kaum etwas geändert. Im Gegenteil wirke sich nach Auffassung des Gerichts die Tatsache, dass Fahrrad­fahrer in einer Fahrrad­straße neben­ein­ander fahren dürfen, angesichts der Enge der Straße negativ aus. Denn neben der Reihe parkender Autos, zwei neben­ein­ander fahrenden Fahrrad­fahrern hätte ein Auto im Gegen­verkehr nur unter Missachtung des Sicher­heit­ab­standes passieren können.

Die Stadt gab aber nicht so schnell auf: Sie führte eine Einbahn­stra­ßen­re­gelung ein und reduzierte die Parkplätze durch ein generelles Parkverbot mit definierten Ausnahmen auf die Hälfte, so dass Lücken zum Ausweichen entstanden. Der gleiche Anwohner, der schon zuvor geklagt hatte, trat danach zwar wieder auf den Plan, hatte diesmal vor dem VG Hannover aber kein Glück mit seinem Eilantrag (Olaf Dilling).

2020-06-11T14:42:39+02:0028. Mai 2020|Verkehr|

StVO-Novelle: Freie Fahrt für Verkehrsexperimente

Letzten Freitag wurde im Bundesrat über die StVO-Novelle des Bundes­ver­kehrs­mi­nis­te­riums (BMVI) beschlossen. Die Länder stimmten dem Entwurf dabei in ihrem Beschluss grund­sätzlich zu. Sie knüpften dies aller­dings an die Bedingung zahlreicher Änderungen. Damit wird der Weg für die neue StVO frei, sobald die Bundes­re­gierung diese Änderungen umsetzt und die Verordnung im Bundes­ge­setz­blatt verkündigt wird.

Neben den hier bereits vorge­stellten Vorteilen für die Sicherheit von Fahrrad­fahrern und Erhöhung bestimmter Bußgeld­vor­schriften, die wir hier bereits vorge­stellt haben, soll es auch Verbes­se­rungen für Car-Sharing geben. Zu den Änderungen des Bundes­rates gehört eine etwas umfas­sendere Anpassung der Bußgeld­vor­schriften, etwa eine moderate Erhöhung der Strafen für das Parken ohne Parkschein. Außerdem lehnte der Bundesrat die geplanten Öffnung der Busspuren für Pkw mit mehr als drei Personen ab sowie das generelle Verbot, Fahrräder am Straßenrand zu parken. Das ist auch eine gute Nachricht für Fußgänger, denn die Bürger­steige sind ohnehin durch viele Fahrräder und E‑Roller eingeengt. Zumindest haben Kommunen nun weiterhin die Möglichkeit, Parkmög­lich­keiten für Fahrräder und E‑Kleinstfahrzeuge ohne Umwidmung am Straßenrand auszuweisen.

Inter­essant an der beschlos­senen Novelle der StVO ist übrigens die Erleich­terung von Verkehrs­ver­suchen bzw Erpro­bungs­maß­nahmen. Zwar gab es bislang schon eine Erpro­bungs­klausel in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO, die es ermög­lichte, verkehrs­si­chernde oder ‑regelnde Maßnahmen vorüber­gehend zu erproben. Aller­dings galt dafür bislang eine hohe Anfor­derung des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, nach der eine aufwendige Begründung mit einer erheblich erhöhten Gefah­renlage (nach der Recht­spre­chung: 2/3) nötig war.

Nach der Neufassung der Experi­men­tier­klausel und die Ergänzung des § 45 Abs. 9 Satz 4 durch die Nr. 7 StVO ist dies nun nicht mehr nötig. Das erscheint uns auch sinnvoll, weil Gemeinden dadurch Spiel­räume bekommen, Maßnahmen ergeb­nis­offen zu erproben. Und nicht schon vorher wissen müssen, ob diese letztlich begründet sind (Olaf Dilling).

 

 

2022-05-06T15:49:44+02:0018. Februar 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|