StVO: Mehr Experimente wagen!

Wir hatten es schon einmal kurz angerissen. Die neue StVO sieht nicht nur höhere Strafen für Verkehrssünder vor. Sie soll auch mehr Verkehrsexperimente – oder genauer gesagt – Maßnahmen zur Erprobung ermöglichen. Diese waren nämlich zu häufig an der sehr restriktiven Ausrichtung des deutschen Straßenverkehrsrechts gescheitert. Zuletzt, wie wir bereits neulich berichteten, Anfang diesen Jahres in Hamburg-Ottensen, wo für ein paar Monate probeweise eine Fußgängerzone eingerichtet werden sollte.

Zur Eindämmung des Schilderwalds war nämlich 1997 eine Regelung in die Straßenverkehrsordnung eingefügt worden, die in § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO Folgendes vorsieht: “Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt”.

Von dieser hohen Anforderung waren durch die StVO-Reform Verkehrsexperimente ausgenommen worden. Allerdings war das nicht die einzige Hürde, die im § 45 StVO für Einschränkungen des Verkehrs vorgesehen ist. In § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO heißt es z.B., dass Verkehrszeichen und -einrichtungen “zwingend erforderlich” sein müssen. Nun, was ist schon zwingend erforderlich? Das Bundesverwaltungsgericht hatte jedoch bereits in einer älteren Entscheidung dazu geurteilt, dass die Regelung im Satz 3 des Abschnitts diejenige des Satzes 1 konkretisiert und verdrängt. Schließlich heißt es “insbesondere…”, was auf einen Spezialfall deutet. Mit anderen Worten, wenn Satz 3 aufgrund der Ausnahme nicht anwendbar ist, also keine erheblich erhöhte Gefahrenlage für eine Verkehrsregelung nötig ist, bleibt auch kein Raum dafür, sie stattdessen als zwingend erforderlich anzusehen.

Insofern ist jetzt eigentlich der Weg frei für mehr Experimente. Der Zeitpunkt ist denkbar gut. Denn nach dem Energiesektor soll nun auch der Verkehr nachhaltiger gestaltet werden. Und die Städte leiden unter dem enormen und weiter wachsenden Platzbedarf einer Verkehrspolitik, die lange Zeit zu stark am Automobil ausgerichtet war (Olaf Dilling).

 

2020-06-16T20:17:45+02:0016. Juni 2020|Verkehr|

Fahrradstraße mit Anlaufschwierigkeiten

Für die Verkehrswende ist die Förderung des Fahrradverkehrs ein wichtiger Baustein. Und Fahrradstraßen können zu einer fahrradfreundlichen Stadt beitragen, da sie auch Menschen mit weniger Risikobereitschaft zum Radfahren bringen können.

Was für rechtliche Schwierigkeiten aber die Ausweisung einer Fahrradstraße mit sich bringen kann, zeigt ein Fall, der in Hannover letztes Jahr wiederholt das Verwaltungsgericht beschäftigt hat. Die beschauliche Kleefelder Straße verläuft entlang eines Bahndammes, auf der anderen Seite stehen Reihenhäuser. Vor den Reihenhäusern haben die Anwohner und andere Kfz-Halter ihre Fahrzeuge am Rand der ohnehin schon schmalen Straße geparkt.

Da auf der Straße nach einer Verkehrszählung überwiegend Fahrradverkehr stattfindet und die Strecke eine Verbindungsfunktion im Radwegenetz hat, beschloss die Stadt auf Initiative des Stadtbezirkrats hier eine Fahrradstraßen einzurichten.

Die Verkehrszeichen für die Fahrradstraßen wurden erst 1997 als VZ 244 in die Anlage 2 der StVO aufgenommen. Kraftfahrzeugverkehr ist nur erlaubt, soweit dies durch Zusatzzeichen angeordnet ist. Fahrradverkehr darf auf der Fahrradstraße weder gefährdet noch behindert werden. Fahrräder dürfen grundsätzlich nebeneinander fahren.

In Hannover wurde Kraftfahrzeugverkehr in beide Richtungen zugelassen. Auf die Klage eines Anwohners hin hat das Verwaltungsgericht (VG) Hannover die Fahrradstraße zunächst wieder aufgehoben. Denn die straßenverkehrsrechtliche Einschränkung des Verkehrs durch Verkehrszeichen muss grundsätzlich an § 45 Abs. 1 StVO gemessen werden. Demnach muss die Regelung mit Gefahren für die Sicherheit und Ordnung begründet werden. Da der KFZ-Verkehr jedoch uneingechränkt zugelassen wurde, hatte sich für die Sicherheit der Radfahrer kaum etwas geändert. Im Gegenteil wirke sich nach Auffassung des Gerichts die Tatsache, dass Fahrradfahrer in einer Fahrradstraße nebeneinander fahren dürfen, angesichts der Enge der Straße negativ aus. Denn neben der Reihe parkender Autos, zwei nebeneinander fahrenden Fahrradfahrern hätte ein Auto im Gegenverkehr nur unter Missachtung des Sicherheitabstandes passieren können.

Die Stadt gab aber nicht so schnell auf: Sie führte eine Einbahnstraßenregelung ein und reduzierte die Parkplätze durch ein generelles Parkverbot mit definierten Ausnahmen auf die Hälfte, so dass Lücken zum Ausweichen entstanden. Der gleiche Anwohner, der schon zuvor geklagt hatte, trat danach zwar wieder auf den Plan, hatte diesmal vor dem VG Hannover aber kein Glück mit seinem Eilantrag (Olaf Dilling).

2020-06-11T14:42:39+02:0028. Mai 2020|Verkehr|

StVO-Novelle: Freie Fahrt für Verkehrsexperimente

Letzten Freitag wurde im Bundesrat über die StVO-Novelle des Bundesverkehrsministeriums (BMVI) beschlossen. Die Länder stimmten dem Entwurf dabei in ihrem Beschluss grundsätzlich zu. Sie knüpften dies allerdings an die Bedingung zahlreicher Änderungen. Damit wird der Weg für die neue StVO frei, sobald die Bundesregierung diese Änderungen umsetzt und die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündigt wird.

Neben den hier bereits vorgestellten Vorteilen für die Sicherheit von Fahrradfahrern und Erhöhung bestimmter Bußgeldvorschriften, die wir hier bereits vorgestellt haben, soll es auch Verbesserungen für Car-Sharing geben. Zu den Änderungen des Bundesrates gehört eine etwas umfassendere Anpassung der Bußgeldvorschriften, etwa eine moderate Erhöhung der Strafen für das Parken ohne Parkschein. Außerdem lehnte der Bundesrat die geplanten Öffnung der Busspuren für Pkw mit mehr als drei Personen ab sowie das generelle Verbot, Fahrräder am Straßenrand zu parken. Das ist auch eine gute Nachricht für Fußgänger, denn die Bürgersteige sind ohnehin durch viele Fahrräder und E-Roller eingeengt. Zumindest haben Kommunen nun weiterhin die Möglichkeit, Parkmöglichkeiten für Fahrräder und E-Kleinstfahrzeuge ohne Umwidmung am Straßenrand auszuweisen.

Interessant an der beschlossenen Novelle der StVO ist übrigens die Erleichterung von Verkehrsversuchen bzw Erprobungsmaßnahmen. Zwar gab es bislang schon eine Erprobungsklausel in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO, die es ermöglichte, verkehrssichernde oder -regelnde Maßnahmen vorübergehend zu erproben. Allerdings galt dafür bislang eine hohe Anforderung des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, nach der eine aufwendige Begründung mit einer erheblich erhöhten Gefahrenlage (nach der Rechtsprechung: 2/3) nötig war.

Nach der Neufassung der Experimentierklausel und die Ergänzung des § 45 Abs. 9 Satz 4 durch die Nr. 7 StVO ist dies nun nicht mehr nötig. Das erscheint uns auch sinnvoll, weil Gemeinden dadurch Spielräume bekommen, Maßnahmen ergebnisoffen zu erproben. Und nicht schon vorher wissen müssen, ob diese letztlich begründet sind (Olaf Dilling).

 

 

2022-05-06T15:49:44+02:0018. Februar 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|