Fahrradstraße mit Anlaufschwierigkeiten

Für die Verkehrswende ist die Förderung des Fahrradverkehrs ein wichtiger Baustein. Und Fahrradstraßen können zu einer fahrradfreundlichen Stadt beitragen, da sie auch Menschen mit weniger Risikobereitschaft zum Radfahren bringen können.

Was für rechtliche Schwierigkeiten aber die Ausweisung einer Fahrradstraße mit sich bringen kann, zeigt ein Fall, der in Hannover letztes Jahr wiederholt das Verwaltungsgericht beschäftigt hat. Die beschauliche Kleefelder Straße verläuft entlang eines Bahndammes, auf der anderen Seite stehen Reihenhäuser. Vor den Reihenhäusern haben die Anwohner und andere Kfz-Halter ihre Fahrzeuge am Rand der ohnehin schon schmalen Straße geparkt.

Da auf der Straße nach einer Verkehrszählung überwiegend Fahrradverkehr stattfindet und die Strecke eine Verbindungsfunktion im Radwegenetz hat, beschloss die Stadt auf Initiative des Stadtbezirkrats hier eine Fahrradstraßen einzurichten.

Die Verkehrszeichen für die Fahrradstraßen wurden erst 1997 als VZ 244 in die Anlage 2 der StVO aufgenommen. Kraftfahrzeugverkehr ist nur erlaubt, soweit dies durch Zusatzzeichen angeordnet ist. Fahrradverkehr darf auf der Fahrradstraße weder gefährdet noch behindert werden. Fahrräder dürfen grundsätzlich nebeneinander fahren.

In Hannover wurde Kraftfahrzeugverkehr in beide Richtungen zugelassen. Auf die Klage eines Anwohners hin hat das Verwaltungsgericht (VG) Hannover die Fahrradstraße zunächst wieder aufgehoben. Denn die straßenverkehrsrechtliche Einschränkung des Verkehrs durch Verkehrszeichen muss grundsätzlich an § 45 Abs. 1 StVO gemessen werden. Demnach muss die Regelung mit Gefahren für die Sicherheit und Ordnung begründet werden. Da der KFZ-Verkehr jedoch uneingechränkt zugelassen wurde, hatte sich für die Sicherheit der Radfahrer kaum etwas geändert. Im Gegenteil wirke sich nach Auffassung des Gerichts die Tatsache, dass Fahrradfahrer in einer Fahrradstraße nebeneinander fahren dürfen, angesichts der Enge der Straße negativ aus. Denn neben der Reihe parkender Autos, zwei nebeneinander fahrenden Fahrradfahrern hätte ein Auto im Gegenverkehr nur unter Missachtung des Sicherheitabstandes passieren können.

Die Stadt gab aber nicht so schnell auf: Sie führte eine Einbahnstraßenregelung ein und reduzierte die Parkplätze durch ein generelles Parkverbot mit definierten Ausnahmen auf die Hälfte, so dass Lücken zum Ausweichen entstanden. Der gleiche Anwohner, der schon zuvor geklagt hatte, trat danach zwar wieder auf den Plan, hatte diesmal vor dem VG Hannover aber kein Glück mit seinem Eilantrag (Olaf Dilling).

2020-06-11T14:42:39+02:0028. Mai 2020|Verkehr|

StVO-Novelle: Freie Fahrt für Verkehrsexperimente

Letzten Freitag wurde im Bundesrat über die StVO-Novelle des Bundesverkehrsministeriums (BMVI) beschlossen. Die Länder stimmten dem Entwurf dabei in ihrem Beschluss grundsätzlich zu. Sie knüpften dies allerdings an die Bedingung zahlreicher Änderungen. Damit wird der Weg für die neue StVO frei, sobald die Bundesregierung diese Änderungen umsetzt und die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündigt wird.

Neben den hier bereits vorgestellten Vorteilen für die Sicherheit von Fahrradfahrern und Erhöhung bestimmter Bußgeldvorschriften, die wir hier bereits vorgestellt haben, soll es auch Verbesserungen für Car-Sharing geben. Zu den Änderungen des Bundesrates gehört eine etwas umfassendere Anpassung der Bußgeldvorschriften, etwa eine moderate Erhöhung der Strafen für das Parken ohne Parkschein. Außerdem lehnte der Bundesrat die geplanten Öffnung der Busspuren für Pkw mit mehr als drei Personen ab sowie das generelle Verbot, Fahrräder am Straßenrand zu parken. Das ist auch eine gute Nachricht für Fußgänger, denn die Bürgersteige sind ohnehin durch viele Fahrräder und E-Roller eingeengt. Zumindest haben Kommunen nun weiterhin die Möglichkeit, Parkmöglichkeiten für Fahrräder und E-Kleinstfahrzeuge ohne Umwidmung am Straßenrand auszuweisen.

Interessant an der beschlossenen Novelle der StVO ist übrigens die Erleichterung von Verkehrsversuchen bzw Erprobungsmaßnahmen. Zwar gab es bislang schon eine Erprobungsklausel in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO, die es ermöglichte, verkehrssichernde oder -regelnde Maßnahmen vorübergehend zu erproben. Allerdings galt dafür bislang eine hohe Anforderung des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, nach der eine aufwendige Begründung mit einer erheblich erhöhten Gefahrenlage (nach der Rechtsprechung: 2/3) nötig war.

Nach der Neufassung der Experimentierklausel und die Ergänzung des § 45 Abs. 9 Satz 4 durch die Nr. 7 StVO ist dies nun nicht mehr nötig. Das erscheint uns auch sinnvoll, weil Gemeinden dadurch Spielräume bekommen, Maßnahmen ergebnisoffen zu erproben. Und nicht schon vorher wissen müssen, ob diese letztlich begründet sind (Olaf Dilling).

 

 

2022-05-06T15:49:44+02:0018. Februar 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|

StVO-Novelle: Die Entdeckung des Rades?

Diesen Monat befasst sich der Bundesrat voraussichtlich mit dem Referentenentwurf der Reform der Straßenverkehrsordnung (StVO). Das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur (BMVI) verspricht, dass die Reform insbesondere für Fahrradfahrer Verbesserungen bringt. Insbesondere soll das Fahrradfahren durch einige neue Regeln sicherer werden, nachdem Unfälle mit schwerem oder tödlichem Ausgang in den letzten Jahren offensichtlich zugenommen hatten. Mehrheitlich übrigens verschuldet durch daran beteiligte Kraftfahrer.

Hält der Entwurf, was das Ministerium verspricht? Wir haben ihn uns angeschaut: Tatsächlich gibt es eine ganze Reihe kleiner, sinnvoller Verbesserungen, beispielsweise:

# der notwendige Seitenabstand, den Kraftfahrer beim Überholen zu Fahrrädern halten müssen, soll innerorts auf 1,5 m und außerhalb geschlossener Ortschaften auf 2 m festgelegt werden,

# Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 t dürfen innerorts beim Rechtsabbiegen nur Schrittgeschwindigkeit fahren,

# Ausweitung des Parkverbots an Kreuzungen und Einmündungen auf 8 m, wenn dort ein Fahrradweg entlangführt,

# neue Verkehrsschilder, z.B. Fahrradzone oder Überholverbot von Fahrrädern und Motorrädern,

# zumindest punktuell Anhebung der Vorschriften in der Bußgeldkatalog-Verordnung für das Parken auf Fußgänger- und Radwegen.

Weiterhin gibt es jedoch erhebliche Wertungswidersprüche zu Lasten von Fahrrad-, Fuß- und öffentlichem Nahverkehr bei der Höhe der Bußgelder. Zum Beispiel würde die Strafe für das Halten auf Fuß- und Fahrradwegen nach der Reform erheblich geringer ausfallen als das Halten in zweiter Reihe auf der Fahrbahn. Dafür ist in Zukunft sogar einen Punkt in Flensburg vorgesehen. Auch das Parken im Fahrraum von Schienenfahrzeugen soll nach wie vor lediglich 25 Euro, bzw. mit Behinderung 35 Euro, kosten.

Das Parken von Fahrrädern am Fahrbahnrand und auf Seitenstreifen soll nun ausdrücklich verboten werden. Da Elektrokleinfahrzeuge den Fahrrädern insofern gleichgestellt sind, würde dies auch für E-Roller gelten. Umstritten ist hier vor allem, wie diesbezüglich mit Lastenrädern und Fahrradanhängern umgegangen werden soll, für die am Rand des Gehwegs in der Regel kaum Platz ist.

Neben diesen Detailfragen gibt es aber auch grundsätzlichere Kritik:  Zwar werden Verbote und Einschränkungen des fließenden Verkehrs zugunsten der Sicherheit erleichtert, vgl. § 45 Abs. 9 StVO. U.a. durch die Aufnahme neuer Ausnahmen, für zeitlich begrenzte Verkehrsversuche. Weiterhin gilt jedoch der Grundsatz, dass nur eine erheblich über dem durchschnittlichen Risiko liegende Gefahrenlage Einschränkungen begründet.

Im Ergebnis: Es gibt im Detail eine ganze Reihe von Verbesserungen für Fahrradfahrer, die Chance für grundsätzliche Reformen hat das BMVI mit seinem Referentenentwurf aber nicht ergriffen (Olaf Dilling).

2020-02-03T13:31:31+01:003. Februar 2020|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|