Tempo 30 – aber nicht flächendeckend?

Der neue Bundesverkehrsminister scheint durchaus für Überraschungen gut zu sein. Nachdem er noch vor seiner Vereidigung in der Presse als “Anwalt der Autofahrer” apostrophiert worden war, ergibt sich inzwischen ein etwas nuancierteres Bild. Die Diskussion um den Verbrennungsmotor zeigt, dass er offenbar bereit ist, die Herausforderungen von Klimaschutz und Verkehrswende anzunehmen. Dies ist sicher ein wichtiges Signal für die deutsche Automobilindustrie. Sie kann nun eher auf Ausbau der Ladeinfrastruktur hoffen und endlich auf E-Mobilität setzen, als darauf, dass der Verbrenner durch Kaufprämien oder ähnliches so lange staatlich gestützt wird, bis er sich wie durch ein Wunder über ausreichend verfügbare Biokraftstoffe nachhaltig betreiben lässt.

Aber auch was die Arbeitsteilung zwischen Bund und Kommunen im Straßenverkehrsrecht angeht, sind nun Zwischentöne zu vernehmen, die durchaus Hoffnung auf größere Spielräume für die Verkehrswende machen. Bisher war eins der wichtigsten Hindernisse für Verkehrswendeprojekte auf Ebene der Gemeinden, dass die Straßenverkehrsordnung bisher so restriktiv hinsichtlich der Beschränkung des Verkehrs ist. Denn letztlich dreht sich die gesamte Regelung des Verkehrs durch die zuständigen Gemeinden um den Angelpunkt des § 45 StVO: Beschränkungen sind in der Regel nur aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs möglich. Nur wenn sie eigens in der Vorschrift aufgelistet sind, sind Ausnahmen zulässig. Und selbst wenn die genannten Gründe vorliegen, setzen Beschränkungen zumeist eine qualifizierte Gefahrenlage voraus, die schwer zu begründen ist.

Den Kommunen war dieses enge Korsett des Straßenverkehrsrecht seit langem hinderlich. Daher fordert der Städtetag schon seit Jahren eine Flexibilisierung. Diese wird nun im Koalitionsvertrag versprochen. Denn die Regelung des Verkehrs nach der StVO soll für weitere Gründe, insbesondere Klimaschutz und Stadtentwicklung, geöffnet werden. Damit soll auch der Forderung der Städte nachgekommen werden, mehr und größere Tempo 30-Zonen einzurichten.

Auch hierzu hat der Bundesverkehrsminister Stellung genommen. Durchaus im Sinne der Städte. Denn er gesteht ihnen zu, dass sie oft besser wissen, wo und wann ein Tempolimit Sinn macht. Statt ideologischer Prinzipen soll so mehr Flexibilität in die Regelung des Verkehrs kommen. Zugleich hat der Minister jedoch ein flächendeckendes Tempolimit bei 30 km/h in den Städten ausgeschlossen. Auch dies ist nachvollziehbar. Denn es kann Vorteile haben, zwischen Durchgangs- und Hauptverkehrsstraßen einerseits und Wohnstraßen andererseits zu differenzieren, um Verkehrsströme sinnvoll zu lenken. Auf jeden Fall ist anzunehmen, dass mit der nun zu erwartenden Neuregelung des Straßenverkehrsrechts einiges an Entscheidungsmöglichkeiten und vermutlich auch -zwängen auf die Kommunen zukommt. Wir beraten Sie gerne dabei! (Olaf Dilling)

2022-01-17T23:32:40+01:0017. Januar 2022|Verkehr|

Tempo 30: Ausnahmen nicht zur Regel?

Verkehrspolitisch besteht zwischen mehreren Städten und dem Verkehrsressort der scheidenden Bundesregierung seit einiger Zeit Streit über Tempo 30. Der Bund hält bislang daran fest, dass die Einführung von Tempo 30-Zonen immer mit einem relativ hohen Begründungaufwand verbunden sein soll und nur punktuell erfolgen soll. Die Städte hätten mehr Möglichkeiten, das Verkehrsgeschehen zu gestalten und wollen zumindest die Flickenteppiche der 30er-Zonen etwas vereinheitlichen können. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist da aber weiterhin rigide und verlangt grundsätzlich auch qualifizierte Gefährdungslage. Das selbst da, wo eine Ausnahme naheliegt, weil eine Grundschule oder ein Altenheim in unmittelbarer Nähe ist, ist die Sache nicht gar so einfach.

Auf der Straße hockendes Kind mit Schulranzen und Teddy

Dieses Problem illustriert eine Gerichtsentscheidung aus Düsseldorf von diesem Jahr. Es ging darin um folgende Frage: Darf eine Straße zur Tempo 30-Zone erklärt werden, an der zwar eine Schule liegt, aber lediglich mit einem wenig genutzten Nebeneingang? Wie so oft im öffentlichen Verkehrsrecht richtet sich die Antwort nach der Generalklausel des § 45 Abs. 1 StVO. Grob gesagt ergibt sich aus dieser Norm, dass jede Verkehrsregelung aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erfolgen muss und dass Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs ganz besonders rechtfertigungsbedürftig sind. Sie setzen nämlich voraus, dass

“auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.”

Nun hat die Politik in dem selben Paragraphen eine ganze Reihe Ausnahmetatbestände geschaffen, in denen diese strengen Anforderungen nicht gelten sollen. Allerdings resultieren daraus keine besonders großen verkehrspolitischen Gestaltungsspielräume.

Dies zeigt sich in der genannten Entscheidung des VG Düsseldorf. Und zwar sollen die Ausnahmen eng ausgelegt werden (als Auslegungsregel des römischen Recht ‘singularia non sunt extendenda’). Letztlich reduziert das Gericht aber sogar den Wortlaut der Verordnung anhand des Sinn und Zweck der Vorschrift: Nur da wo mit größeren Pulks von Schülern gerechnet werden müsse, die nach dem Unterricht auf die Straße drängen, sei die spezifischen Gefahr von Schulen gegeben. Daher würde ein wenig genutzter Nebeneingang nicht reichen, um zu begründen, dass eine Tempo 30-Zone an einer Schule eingerichtet wird. Letztlich wird durch das Gericht dadurch wieder die Regel in die Ausnahme hineingelesen: Nur da, wo eine erhöhte qualifizierte Gefährdungslage besteht, darf die Geschwindigkeit beschränkt werden.

Die Regel Ausnahmen eng auszulegen, wurde dabei ziemlich eindeutig übertrieben. Letztlich stellt sich dann die Frage, warum die Ausnahme überhaupt in die Verordnung aufgenommen wurde. Deutlich wird aber auch, dass § 45 StVO einer dringenden grundsätzlichen Reform bedarf, die den Kommunen mehr Freiheiten beim Ausweisen von Tempo 30-Zonen einräumt (Olaf Dilling).

2021-11-22T23:22:40+01:0022. November 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Ja, mia san mim Radl(weg) do!

Pop-up-Radfahrstreifen hat es nicht nur in der Bundeshauptstadt gegeben, sondern unter anderem auch in der Landeshauptstadt München. Auch dort sind auf drei Straßen im Innenstadtbereich die neuen Radwege so gut angenommen worden, dass sie inzwischen verstetigt wurden. Die Stadt München hatte dafür auf Grundlage verkehrsrechtlicher Anordnungen nach § 45 StVO zu Lasten von Kfz-Fahrbahnen in der Elisenstraße, Rosenheimer Straße und Theresienstraße dauerhafte Fahrradwege angeordnet.

Radfahrersymbol auf Asphaltdecke

Allerdings blieb dies, wie so oft, wenn Verkehrswendeprojekte zu Lasten des Kfz-Verkehrs gehen, nicht ohne Proteste. Ein CSU-Stadtrat und Präsident eines Automobilclubs hat gegen die Anordnung der geschützten Radfahrstreifen geklagt. Denn er fühle sich wie andere Autofahrer auch, durch die Fahrradwege behindert, unter anderem, weil es öfter zu Staubildung komme.

Dem ist das Verwaltungsgericht nach Berichten in der regionalen und überregionalen Presse nicht gefolgt. Das Gericht war offenbar schon am Zweifeln, ob die Klage überhaupt zulässig sei. Denn der Vereinspräsident hatte nicht dargelegt, wann er wie selbst durch die neue Verkehrsregelung beeinträchtigt sei.

Auch in der Sache seien die Wege gerechtfertigt. Denn angesichts des hohen Verkehrsaufkommens in den betroffenen Straßen und der erheblichen Zunahme des Fahrradverkehrs seien die Wege aus Sicherheitsgründen zu rechtfertigen. Im Übrigen liege die Entscheidung über die Verteilung des Verkehrsraums jedoch im Ermessen der Verwaltung und könne nur bedingt gerichtlich überprüft werden. Wie schon vorher ähnliche Entscheidungen zu geschützten Radfahrstreifen in Berlin zeigt die Entscheidung einmal mehr, dass die Kommunen bei der Verteilung des Verkehrsraums an andere Verkehrsarten weit größere Spielräume haben, als oft angenommen (Olaf Dilling).

2021-10-27T21:35:12+02:0027. Oktober 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|