Tempo 30: Ausnahmen nicht zur Regel?

Verkehrspolitisch besteht zwischen mehreren Städten und dem Verkehrsressort der scheidenden Bundesregierung seit einiger Zeit Streit über Tempo 30. Der Bund hält bislang daran fest, dass die Einführung von Tempo 30-Zonen immer mit einem relativ hohen Begründungaufwand verbunden sein soll und nur punktuell erfolgen soll. Die Städte hätten mehr Möglichkeiten, das Verkehrsgeschehen zu gestalten und wollen zumindest die Flickenteppiche der 30er-Zonen etwas vereinheitlichen können. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist da aber weiterhin rigide und verlangt grundsätzlich auch qualifizierte Gefährdungslage. Das selbst da, wo eine Ausnahme naheliegt, weil eine Grundschule oder ein Altenheim in unmittelbarer Nähe ist, ist die Sache nicht gar so einfach.

Auf der Straße hockendes Kind mit Schulranzen und Teddy

Dieses Problem illustriert eine Gerichtsentscheidung aus Düsseldorf von diesem Jahr. Es ging darin um folgende Frage: Darf eine Straße zur Tempo 30-Zone erklärt werden, an der zwar eine Schule liegt, aber lediglich mit einem wenig genutzten Nebeneingang? Wie so oft im öffentlichen Verkehrsrecht richtet sich die Antwort nach der Generalklausel des § 45 Abs. 1 StVO. Grob gesagt ergibt sich aus dieser Norm, dass jede Verkehrsregelung aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erfolgen muss und dass Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs ganz besonders rechtfertigungsbedürftig sind. Sie setzen nämlich voraus, dass

“auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.”

Nun hat die Politik in dem selben Paragraphen eine ganze Reihe Ausnahmetatbestände geschaffen, in denen diese strengen Anforderungen nicht gelten sollen. Allerdings resultieren daraus keine besonders großen verkehrspolitischen Gestaltungsspielräume.

Dies zeigt sich in der genannten Entscheidung des VG Düsseldorf. Und zwar sollen die Ausnahmen eng ausgelegt werden (als Auslegungsregel des römischen Recht ‘singularia non sunt extendenda’). Letztlich reduziert das Gericht aber sogar den Wortlaut der Verordnung anhand des Sinn und Zweck der Vorschrift: Nur da wo mit größeren Pulks von Schülern gerechnet werden müsse, die nach dem Unterricht auf die Straße drängen, sei die spezifischen Gefahr von Schulen gegeben. Daher würde ein wenig genutzter Nebeneingang nicht reichen, um zu begründen, dass eine Tempo 30-Zone an einer Schule eingerichtet wird. Letztlich wird durch das Gericht dadurch wieder die Regel in die Ausnahme hineingelesen: Nur da, wo eine erhöhte qualifizierte Gefährdungslage besteht, darf die Geschwindigkeit beschränkt werden.

Die Regel Ausnahmen eng auszulegen, wurde dabei ziemlich eindeutig übertrieben. Letztlich stellt sich dann die Frage, warum die Ausnahme überhaupt in die Verordnung aufgenommen wurde. Deutlich wird aber auch, dass § 45 StVO einer dringenden grundsätzlichen Reform bedarf, die den Kommunen mehr Freiheiten beim Ausweisen von Tempo 30-Zonen einräumt (Olaf Dilling).

2021-11-22T23:22:40+01:0022. November 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Ja, mia san mim Radl(weg) do!

Pop-up-Radfahrstreifen hat es nicht nur in der Bundeshauptstadt gegeben, sondern unter anderem auch in der Landeshauptstadt München. Auch dort sind auf drei Straßen im Innenstadtbereich die neuen Radwege so gut angenommen worden, dass sie inzwischen verstetigt wurden. Die Stadt München hatte dafür auf Grundlage verkehrsrechtlicher Anordnungen nach § 45 StVO zu Lasten von Kfz-Fahrbahnen in der Elisenstraße, Rosenheimer Straße und Theresienstraße dauerhafte Fahrradwege angeordnet.

Radfahrersymbol auf Asphaltdecke

Allerdings blieb dies, wie so oft, wenn Verkehrswendeprojekte zu Lasten des Kfz-Verkehrs gehen, nicht ohne Proteste. Ein CSU-Stadtrat und Präsident eines Automobilclubs hat gegen die Anordnung der geschützten Radfahrstreifen geklagt. Denn er fühle sich wie andere Autofahrer auch, durch die Fahrradwege behindert, unter anderem, weil es öfter zu Staubildung komme.

Dem ist das Verwaltungsgericht nach Berichten in der regionalen und überregionalen Presse nicht gefolgt. Das Gericht war offenbar schon am Zweifeln, ob die Klage überhaupt zulässig sei. Denn der Vereinspräsident hatte nicht dargelegt, wann er wie selbst durch die neue Verkehrsregelung beeinträchtigt sei.

Auch in der Sache seien die Wege gerechtfertigt. Denn angesichts des hohen Verkehrsaufkommens in den betroffenen Straßen und der erheblichen Zunahme des Fahrradverkehrs seien die Wege aus Sicherheitsgründen zu rechtfertigen. Im Übrigen liege die Entscheidung über die Verteilung des Verkehrsraums jedoch im Ermessen der Verwaltung und könne nur bedingt gerichtlich überprüft werden. Wie schon vorher ähnliche Entscheidungen zu geschützten Radfahrstreifen in Berlin zeigt die Entscheidung einmal mehr, dass die Kommunen bei der Verteilung des Verkehrsraums an andere Verkehrsarten weit größere Spielräume haben, als oft angenommen (Olaf Dilling).

2021-10-27T21:35:12+02:0027. Oktober 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Nun doch: Bußgeldkatalog 2021

Wir hatten schon mehrfach angekündigt und darüber berichtet: Im Zuge der StVO-Reform sollte auch der Bußgeldkatalog überarbeitet werden. Doch das Unterfangen war von mehrfachen Rückziehern und Pannen seitens des Bundesministeriums für Verkehr und Infrastruktur (BMVI) begleitet.

Parkverbotsschilder

Zuerst war der ursprüngliche Reformentwurf in die Kritik geraten, weil einige Politiker und Verbände ihn – wegen Fahrverboten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen – als zu streng ansahen. Zwar gab es auch vorher schon die Möglichkeit, bei grober oder beharrlicher Pflichtverletzung ein Fahrverbot auszusprechen, aber jetzt eben unter etwas erleichterten Bedingungen. Der Bundesverkehrsminister Scheuer war daher bereit zurückzurudern, wobei ihm ein Formfehler zupass kam, der zur Nichtigkeit der Verordnung führte.

Da der Bundesrat zunächst nicht bereit war, auf die bereits von ihm als Kompromiss in die Verordnung gebrachten Änderungen zu verzichten und ein weiterer Kompromissversuch zunächst gescheitert war, lag die Reform zunächst eine Weile auf Eis. Bis schließlich ein tragfähiger Kompromiss gefunden wurde. Der bestand darin, dass die Bußgelder stärker als zuvor geplant angehoben wurden, die Voraussetzungen für Fahrverbote jedoch beim Alten blieb.

Dieser Novelle des Bußgeldkatalogs (BKatV-Novelle) hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 08.10.2021 nun zugestimmt. Daraus folgen einige Verschärfungen z.B.:

  • für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe sind Geldbußen bis zu 110 Euro vorgesehen
  • wenn dabei Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt, gibt es einen Punkt im Fahreignungsregister
  • wer unberechtigt auf Parkplätzen für E-Autos, Schwerbehinderte oder Carsharing parkt, muss mit 55 Euro Strafe rechnen
  • bei einem allgemeinen Park- und Halteverstoß 25 Euro, an Engstellen oder scharfen Kurven 35 Euro.

Aktuell gilt der neue Bußgeldkatalog immer noch nicht. Aber nach einstimmiger Zustimmung des Bundesrates wird nun die Verkündung im Bundesgesetzblatt vorbereitet. Die Änderungen treten drei Wochen nach Verkündung in Kraft (Olaf Dilling).

2021-10-13T23:12:28+02:0013. Oktober 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|