Benutzungspflicht: Schlechten Radweg an gefährlicher Straße

Radfahrer dürfen öfter auf der Fahrbahn fahren, als gemeinhin angenommen. Die jedenfalls dann, wenn ein Radweg vorhanden ist, dieser aber nicht als solcher mit entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnet ist. Grundsätzlich auch, wenn ein Radweg wegen einer geschlossenen Schneedecke, einer Baustelle oder Falschparkern unbenutzbar ist.

Die Benutzungspflicht eines vorhandenen und durch Verkehrszeichen als solchen gekennzeichneten Radwegs besteht jedoch manchmal auch dann, wenn der Zustand des Wegs nicht den üblichen Anforderungen genügt. Dass die Anordnung der Benutzungspflicht dadurch nicht automatisch rechtswidrig ist, zeigt eine aktuelle verwaltungsgerichtliche Entscheidung vom Verwaltungsgericht (VG) Hamburg.

Radfahrersymbol auf Asphaltdecke

Ein Fahrradfahrer hatte gegen die Radwegbenutzungspflicht auf der Stresemannstraße im Bereich der Sternbrücke geklagt. Die Stresemannstraße ist eine mehrstreifige Hauptverkehrsstraße auf der grundsätzlich 50 km/h gilt, jedoch – auch im Bereich des streitgegenständlichen Straßenabschnittes – abschnittsweise Tempo 30 angeordnet ist. Auf der Straße gab es in den letzten Jahren zahlreiche Unfälle, auch mit Fahrradbeteiligung. Der Fahrradweg bzw. gemeinsame Geh- und Radweg ist mit zum Teil durchgehend unter 2 m schmaler als in der Verwaltungsvorschrift, bzw. den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen (FGSV). Der Weg weist zudem weitere Abweichungen vom Standard auf, z.B. sind dort mehrere Hauseingänge ohne Nebenflächen bzw Sicherheitsabstände und eine Bushaltestelle.

Die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht setzt genauso wie andere Einschränkungen des fließenden Verkehrs eine qualifizierte Gefahrenlage gemäß § 45 Abs. 1 und 9 StVO voraus und muss ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig sein. Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung des Radweges als gemeinsamer Geh- und Radweg dennoch als rechtmäßig angesehen. Denn die erhebliche und qualifizierte Gefahr für die Sicherheit der Radfahrer würde hier als Grund für die Anordung ausreichen. Die unstrittigen Defizite des Radwegs, die den Anforderungen der Verwaltungsvorschrift nicht entsprächen, seien im Einzelfall hinzunehmen, wenn dies das Ergebnis einer sorgfältigen Abwägung der Belange aller Verkehrsteilnehmer ist. Die ERA seien ohnehin nur Empfehlungen, die keinen Rechtscharakter haben, sondern nur als Sachverständigengutachten zu werten.

Richtig zufriedenstellend ist die Entscheidung nicht, zumal auch die Hilfsanträge abgelehnt wurden, die vom Kläger auf Ertüchtigung des Radwegs gestellt wurden. Diese seien schon unzulässig, weil nicht bestimmt genug sei, was für Maßnahmen zur Ertüchtigung ergriffen werden müssten. Zudem hätte aber auch die Straßen- bzw. Straßenverkehrsbehörde einen weitgehenden Einschätzungsspielraum bei der baulichen Veränderung der Straße. Rechtlich ist das alles nachvollziehbar, zeugt aber davon, wie gering weiterhin der Rang ist, dem die Flüssigkeit und Sicherheit des Rad- und Fußverkehrs eingeräumt wird. (Olaf Dilling)

2023-02-21T15:08:00+01:0021. Februar 2023|Rechtsprechung, Verkehr|

Das 13. Türchen: Die verhinderte Schulweg-Ampel

Dass Schulkinder möglichst früh lernen sollen, sich unabhängig und sicher in ihrem Wohnumfeld zu bewegen und in der Lage sein sollen, alleine zur Schule zu kommen, wird eigentlich öffentlich kaum bestritten. Wenn faktisch dennoch viele Kinder von ihren Eltern mit dem sogenannten „Elterntaxi“ gebracht werden, wird das oft der Überfürsorglichkeit von „Helikopter-Eltern“ angelastet.

Die Realität sieht aber mitunter ganz anders aus. Die Verhältnisse im Straßenverkehr sind vielerorts einfach nicht so, dass Kinder gefahrlos zur Schule laufen können. Würden Sie etwa Ihre Kinder frühmorgens alleine über eine viel befahrene vierspurige Straße laufen lassen, wenn es dort weder einen Fußgängerüberweg noch eine Ampelanlage gibt? Eine Initiative von Eltern und Anwohnenden in Berlin-Neukölln hat da berechtigte Sorgen, die von der zuständigen Verkehrsbehörde nicht geteilt werden.

Denn nach deutschem Straßenverkehrsrecht ist für Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine besonders qualifizierte Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 StVO erforderlich. Diese Gefahrenlage wird von der Behörde im Fall der Schulweg-Ampel aus mehreren Gründen abgelehnt. Unter anderem seien zu wenig Schulkinder unterwegs, um eine Lichtzeichenanlage zu rechtfertigen. Zudem gäbe es aufgrund benachbarter Verkehrsampeln immer wieder Lücken im Verkehrsfluss, so dass ein Queren gefahrlos möglich sei. Fußgängerunfälle habe es an der betreffenden Stelle bisher noch nicht gegeben.

Zwei Lichtzeichenanlagen

Wir haben nun für die Initiative, genau genommen für mehrere Schulkinder, vertreten durch ihre Eltern sowie für ein Ehepaar mit Gehbehinderung Klage eingereicht. Denn wir halten den Antrag auf Einrichtung einer Fußgängerampel durchaus für begründet und ein gerichtliches Vorgehen trotz der relativ hohen rechtlichen Hürden in diesem Fall für sinnvoll.

Die Begründung der Behörde geht nämlich in wesentlichen Punkten von falschen Tatsachen oder Bewertungen aus:

1) stellt sie einseitig auf die Sicherheit des Verkehrs ab, nicht auch auf die Mobilitätsbedürfnisse der Kinder und von Menschen mit Behinderung, die bei der Entscheidung nach § 45 StVO im Rahmen der Ordnung des Verkehrs auch berücksichtigungsfähig sind. Insbesondere wird aus der Tatsache, dass aktuell wenig Fußverkehr an der Kreuzung herrscht, offenbar geschlossen, dass dort auch bei Herstellung einer besseren Querungsmöglichkeit kaum Bedarf bestünde;

2) wird bei der Beurteilung des Verkehrsaufkommens unterschlagen, dass wegen der häufigen Sperrung des parallel gelegenen Autobahnabschnitts die Straße oft viel dichter befahren ist, als bei den Verkehrszählungen erhoben;

3) brauchen für eine qualifizierte Gefahrenlage keine Unfälle nachgewiesen werden, es reicht vielmehr, dass die Verhältnisse vor Ort Unfälle sehr wahrscheinlich machen;

4) schließlich wird nicht berücksichtigt, dass eine Ampelschaltung möglich wäre, die sich auch an der grünen Welle orientiert und insofern kaum Einschränkungen für die große Mehrheit des Kfz-Durchgangsverkehrs bringen würde.

Zwar haben Behörden bei der Verkehrsregelung einen weiten Ermessens- und Einschätzungsspielraum. Allerdings müssen sie die Tatsachengrundlage für ihre Entscheidungen sorgfältig ermitteln und dürfen keine Wertungen treffen, die nicht rechtskonform sind. Den Fall betreut unser Partner Rechtsanwalt Dr. Olaf Dilling.

2022-12-20T09:57:17+01:0020. Dezember 2022|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Entzug der Fahrerlaubnis wegen Falschparkens

Beim Lesen einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin von Montag waren wir bass erstaunt. Nicht so sehr, weil jemand nach einer auffälligen Häufung von Ordnungswidrigkeitsverfahren im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Sondern, weil er in nur einem Jahr die stolze Zahl von 174 Verfahren gesammelt hat, davon der weitaus größere Teil Verstöße gegen die Regeln des Haltens und Parkens. Nun sind falsch parkende Kraftfahrzeuge in Berlin durchaus keine Seltenheit.

Polizist in Fahrradkleidung schreibt Falschparker auf, der Radweg an Kreuzung zuparkt

Foto: Faltradler_Aufbruch-Fahrrad.de, , CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

Eher selten sehen wir dagegen Ordnungskräfte, die Strafzettel verteilen (bzw. laut Juristendeutsch mit Bußbeldbescheiden Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten). Auch Anzeigen gegen Falschparker versanden unseren Wissens – zum Teil aus eigener Anschauung – in der überwiegenden Zahl der Fälle im Getriebe der Berliner Ordnungsverwaltung.

Nun, vielleicht lag es daran, dass der Kläger nicht nur ein, sondern gleich drei Kfz gemeldet hatte – und hatte insofern nicht nur einmal, sondern gleich dreimal das Problem, einen geeigneten Parkplatz zu finden. Schuld an den Verstößen wollte er dennoch nicht gehabt haben. Die sollen sämtlich von anderen Personen begangen worden sein, die diese Autos benutzt hatten. Er habe, nur um den Behörden Arbeit zu ersparen, keine Rechtsmittel gegen die Bußgeldverfahren eingelegt.

Angesichts der Vielzahl der Verfahren mag diese Zurückhaltung in den Ohren der Behörde nicht besonders überzeugend geklungen haben. Und angesichts der weiterhin geringen Höhe der Bußgelder für Parkverstöße hat die Verwaltung die Arbeit vermutlich noch nicht einmal kostendeckend erledigen können. Denn während Berlin im vergangenen Jahr lediglich 2,6 Millionen Euro an Bußgeldern wegen Falschparkens eingenommen hat, belaufen sich alleine die Kosten für Abschleppen und Sicherstellung von Fahrzeugen laut rbb auf über 8 Millionen Euro.

Das Verwaltungsgericht stellt klar, dass Bagatellverstöße, wie sie der Kläger sämtlich in seinem Wohnumfeld begangen hat, die Fahreignung grundsätzlich ausschließen. Wenn aber ein Kraftfahrer “offensichtlich nicht willens sei, im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffene bloße Ordnungsvorschriften zu beachten” würde die Sache doch anders aussehen. Selbst wenn die Verstöße durch Personen aus seinem Umfeld begangen worden seien, hätte er etwas dagegen unternehmen müssen. Die Klage wurde daher abgewiesen. (Olaf Dilling)

2022-11-23T21:14:09+01:0023. November 2022|Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr|