Sag‘ mir quando, sag mir wann
Im Internet ist fast alles so wie im richtigen Leben, aber manchmal muss man eben doch aufpassen, weil der Rechtsrahmen nicht ganz identisch ist. Dies zeigt exemplarisch eine Entscheidung des OLG München (Urt. v. 17.05.2018, 6 U 3815/17), mit der dieses das LG München I (Urt. v. 17.10.2017, 33 O 20488/16) bestätigt:
Ein Unternehmen hatte in einem Onlineshop ein Handy angeboten. Das Handy war aber noch gar nicht verfügbar. Statt eines Liefertermins – und sei er auch Wochen später – erfuhr der Käufer lediglich, der Artikel sei „bald“ verfügbar.
Beide Gerichte sahen dies als wettbewerbswidrig an. Hier liege eine Verstoß gegen § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB vor. Diese Normen besagen im Kern, dass – und jetzt kommt’s – bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Geschäften und bei Fernabsatzgeschäften, also auch im Onlinehandel, derVerkäufer informieren muss über
„die Zahlungs‑, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,“
Kein Datum, keine Wettbewerbskonformität, meinten die Gerichte. „Bald“ sei eben kein definierter Termin. Die Norm diene auch – obwohl aus der Verbraucherrichtlinie ins deutsche Recht gelangt – dem Wettbewerb und nicht nur dem Verbraucherschutz, so dass ihre Einhaltung auch durch Verbraucherschutzverbände und Wettbewerber abmahnbar ist.
Was bedeutet das für die Praxis? Bei Onlineshops sind Liefertermine immer mit einem festen Datum zu verbinden. Und ganz generell: Produkte können nicht einfach aus dem Kundencenter, Ladengeschäft oder Marktstand in die Onlinewelt übertragen werden. In jedem Fall ist zu prüfen, ob Sonderregeln Modifikationen nötig machen.