Wie viel Cent kostet der Wasserpfennig?

Auch wenn wir in Deutschland augenblicklich mit kühlem Nass gesegnet sind, hat der trockene, heiße Sommer 2018 in mancher Hinsicht einen Eindruck verschafft, wie es sein könnte, wenn es anders wäre. Dabei warnen Klimaforscher schon seit Jahren vor Dürren und anderen extremen Wetterereignissen, die durch eine Erwärmung der Arktis und entsprechende Änderungen des Jetstreams verursacht sein könnten. Die Auswirkungen betreffen bislang kurioserweise weniger die Versorgung mit Trinkwasser, als die Energiebranche. So konnten wegen des niedrigen Wasserstands am Rhein Tankschiffe nicht mehr passieren, so dass es Anfang November mancherorts zu Lieferengpässen für Heizöl und Benzin kam. Im Spätsommer hatten dagegen Kohle- und Atomkraftwerke Probleme: Das Flusswasser war so warm, dass es wegen Umweltauflagen nicht mehr zum Kühlen verwendet werden durfte.

Ein Instrument zur Bewirtschaftung des Wassers als knapper Ressource ist in Deutschland das Wasserentnahmeentgelt, besser bekannt als der sogenannte „Wasserpfennig“. Als erstes Bundesland hat Baden-Württemberg den Wasserpfennig 1988 eingeführt. Die nichtsteuerliche Abgabe wurde zunächst zweckgebunden zur Entschädigung von Landwirten eingesetzt. Im Gegenzug sollten sie in Wasserschutzgebieten weniger düngen. Inzwischen werden die eingenommenen Mittel in Baden-Württemberg für Maßnahmen des Hochwasserschutzes verwendet. Von den Wasserversorgern wird das kritisiert, da sie weiterhin für das Entgelt aufkommen müssen, aber nicht mehr vom Schutz vor Nitratbelastung profitieren. Dass der Landtag in Stuttgart kürzlich beschlossen hat, den Wasserpfennig von 8,1 auf 10 Ct pro Kubikmeter Wasser anzuheben, dürfte sie nicht besänftigt haben.

Seit Erlass der Wasserrahmenrichtlinie im Jahr 2000 sind viele andere Bundesländer beim Wasserpfennig nachgezogen. Denn in Art. 9 der Richtlinie ist entsprechend dem Verursacherprinzip der Grundsatz der Kostendeckung verankert. Der Wasserpfennig dient insofern als Lenkungsabgabe, um den Wasserverbrauch zu reduzieren. Eine Weile ist die Kommission davon ausgegangen, dass auch Nutzungen oder Eingriffe in Oberflächengewässer wie Wasserkraftnutzung, Binnenschifffahrt oder Hochwasserschutz “bepreist” werden müssten. Der Europäische Gerichtshof hat aber 2014 in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland entschieden, dass diese Nutzungen trotz des Kostendeckungsprinzips nicht zwingend einer Lenkungsabgabe bedürfen. Vielmehr haben die Mitgliedstaaten insofern selbst in der Hand, durch welche Maßnahmen sie den Gewässerschutz sicherstellen.

Aktuell muss in den meisten Bundesländern, außer in Bayern, Hessen und Thüringen, für die Entnahme von Wasser bezahlt werden. Die Höhe des Entgelts schwankt dabei zwischen 31 Ct/m3 in Berlin und 5 Ct/m3 in NRW und einigen anderen Bundesländern. Das betrifft sowohl öffentliche Wasserversorger als auch, Kraftwerksbetreiber – wobei Entgelte für Kühlwasser ermäßigt sein können. Trotzdem sind die Kraftwerksbetreiber in Baden-Württemberg nicht begeistert von der aktuellen Erhöhung des Wasserpfennigs. Sie sehen wegen der unterschiedlichen Regelung auf Landesebene darin eine Wettbewerbsverzerrung auf dem Energiemarkt.

Die Rechtsprechung gibt ihnen jedoch wenig Grund zur Hoffnung, da sie den Wasserpfennig zumindest grundsätzlich für rechtmäßig hält: Letztes Jahr hatte das Bundesverwaltungsgericht in zwei Fällen über das Wasserentnahmeentgelt in Nordrhein-Westfalen zu entscheiden. In einem Fall ging es um einen Betreiber einer Kiesgrube, der Wasser aus einem Baggersee auf seinem eigenen Gelände entnimmt, um Kies zu waschen, im anderen Fall um einen Braunkohletagebau, der Grubenwasser hochpumpt und ungenutzt in ein Oberflächengewässer einleitet. Während der eine Kläger sich vor allem auf sein Eigentumsrecht berief, war dem anderen Kläger nicht ersichtlich, warum er zahlen müsse, obwohl er das Wasser ja gar nicht wirklich nutzen würde. Vor allem angesichts ermäßigter Abgaben für Kühlwassernutzung sei dies unverhältnismäßig.

In beiden Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es keinen Grund für Beanstandungen gibt. Durch die Erlaubnis zur Wasserentnahme erhalte der Unternehmer Zugriff auf ein Gut der Allgemeinheit. Darin liege ein abschöpfungsfähiger Sondervorteil. Dies gelte grundsätzlich auch für Benutzung von Wasser aus Gewässern die auf eigenen Grundstücken entstanden sind. Auch die Beseitigung von Wasser wirke sich als ein Vorteil aus, wenn ohne sie die Ausbeutung von Bodenschätzen nicht möglich ist. Die unterschiedliche Behandlung von Kraftwerksbetreibern sei jedenfalls in sich stimmig. Sie bewege sich zudem im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Landesgesetzgebers.

2018-12-10T14:14:06+01:0010. Dezember 2018|Allgemein, Industrie, Umwelt|

“Buy now, pay later?” Landwirtschaft und Trinkwasser

Über der ganzen Aufregung um Diesel und Luftverschmutzung ist ein bisschen untergegangen, dass es um Gülle, Glyphosat und Grundwasser ganz ähnlich steht: Auch hier geht‘s um strenge EU-Standards, die von Deutschland zum Teil verletzt werden. Es geht um Bürger, die für unser aller Gesundheit einen hohen Preis zahlen. Und es geht nicht zuletzt um kleine schlagkräftige Umweltverbände, die eine Branche mit starker Lobby in Bedrängnis bringen. Erst vor wenigen Monaten wurde Deutschland wegen der Nitratrichtlinie vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt. Zwischenzeitlich, nämlich 2017, war das deutsche Düngerecht reformiert worden. Vielleicht deshalb hat die Entscheidung nur mäßig Wellen geschlagen, obwohl die Problematik eigentlich für jeden Haushalt mit Wasseranschluss relevant sein sollte.

Offenbar gibt es wenig Grund zur Entwarnung. So lag die Belastung des Grundwassers an fast einem Fünftel der Messstellen in Deutschland im letzten Nitratbericht über dem gesetzlichen Grenzwert. In Gebieten mit vielen landwirtschaftlichen Nutzungen im Einzugsgebiet waren es sogar 28%. Dabei gibt es deutliche lokale Schwerpunkte, vor allem im Nordwesten, im Einzugsgebiet von Elbe, Weser und Ems. Hier ist die Viehdichte besonders hoch. Allerdings haben auch Feldfrüchte wie Mais oder Gemüse wie Spargel oder Salat einen hohen Nährstoffbedarf. Das Gemüse wird meist noch kurz vor der Ernte stark gedüngt.

Dass die Reform des Düngerechts von 2017 hier eine deutliche Kehrtwende bewirkt und die EU-Grenzwerte in Zukunft eingehalten werden, wird von Rechts- und Agrarexperten und nicht zuletzt dem Branchenverband der Gas- und Wasserwirtschaft DVGW bezweifelt. Die Deutsche Umwelthilfe, bekannt aus den zahlreichen Dieselverbotsverfahren, hat Mitte Juli auch prompt eine verwaltungsgerichtliche Klage dagegen eingereicht. Ob die Nitratbelastung tatsächlich reduziert wird, hängt letztlich nicht nur von der EU-Konformität der Regelungen, sondern auch von ihrer Umsetzung ab. Skeptisch stimmt, dass sie viele Ausnahmemöglichkeiten aufweisen und schon in der Vergangenheit oft nicht ausreichend kontrolliert wurden. Ohnehin werden Änderungen bei der Bewirtschaftung der Böden erst mit einiger Verzögerung im Grundwasserkörper ankommen. Darunter leidet nicht nur die ökologische Qualität der Gewässer. Gerade für Säuglinge kann Nitrat eine Gefahr darstellen, da es in ihrem Magen zu giftigem Nitrit umgewandelt werden kann.

Dennoch ist die Gesundheit der Bürger durch die Nitratbelastung des Grundwassers bislang nicht wirklich in Gefahr. Dafür sorgt derselbe Grenzwert wie für Grundwasser (50mg Nitrat pro Liter Wasser), der beim Trinkwasser bislang aber viel besser eingehalten werden kann. Das liegt zum einen daran, dass die Brunnen zur Gewinnung von Trinkwasser viel tiefer gebohrt wurden als die Messstellen für das Grundwasser, so dass die Schadstoffe entsprechend später ankommen. Außerdem garantieren beim Trinkwasser die Qualität nicht die Landwirte, sondern die Wasserversorger: Unter Umständen müssen tiefere Brunnen gebohrt werden oder muss belastetes mit weniger belastetem Trinkwasser gemischt werden. Wenn das nicht hilft, könnte der Nitratgehalt auch durch aufwändige technische Methoden unter das vorgeschriebene Maß reduziert werden.

So weit die technische Seite – aber wie sollte eigentlich rechtlich mit dem Problem der Grundwasserbelastung durch Landwirtschaft umgegangen werden? Einen Einblick in den aktuellen Stand gibt ein Fall aus dem Südwesten, bei dem es nicht um Düngemittel, sondern um Pestizide geht: Der baden-württembergische Agrarminister Peter Hauk hatte zunächst auf einer Pressekonferenz behauptet, dass es die Bevölkerung nichts angehe, welche Mengen Herbizide, Fungizide oder Insektizide die Landwirte, Obstbauern oder Winzer ausbringen. Später hat er seine Äußerung auf die erwartbar empörte Reaktion dann zwar zurückgenommen. Allerdings wollte er der Landeswasserversorgung Baden-Württemberg dennoch nicht die genauen Mengen der in Wasserschutzgebieten eingesetzten Pestizide mitteilen. Eigentlich dürfte das möglich sein, da die Daten von den Landwirten ohnehin für Kontrollen vorgehalten werden müssen. Aber ist die Agrarverwaltung auch zur Herausgabe der Daten verpflichtet? Der kommunale Zweckverband hat deswegen im Oktober vor den Verwaltungsgerichten Sigmaringen und Stuttgart Klage eingereicht. Er begründet diesen Schritt mit dem Erfordernis, sich auf die Belastungen rechtzeitig einstellen zu können.

Aus unserer Sicht wäre eine Auskunftspflicht zumindest schon mal ein Schritt in die richtige Richtung. Aber reicht das auch? Mit dem Aufwand der Trinkwasserversorgung werden die Wassergebühren in Zukunft weiter steigen. Und dass diese Kosten letztlich die Verbraucher zahlen müssen, ist eigentlich nicht einzusehen. Vielmehr sollte bei der Verursachung angesetzt werden. Dafür ist noch einiges an Umdenken erforderlich. Denn so sehr wir jedem und jeder ihr Schnitzel und ihren Spargel auf dem Teller gönnen: Soll der volle Preis dafür wirklich erst einige Jahre später über die Wasserrechnung bezahlt werden? Nicht nur die sprichwörtliche schwäbische Hausfrau dürfte das anders sehen.

2018-11-22T07:52:40+01:0022. November 2018|Allgemein, Umwelt|