Start­schuss: Die ersten Emissi­ons­zer­ti­fikate kommen auf den Markt

In wenigen Tagen geht es los: Die ersten Emissi­ons­zer­ti­fikate nach dem Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) kommen am 5.Oktober 2021 auf den Markt. Zeit für die wichtigsten Fakten rund um den Erwerb der Zerti­fikate, die die Inver­kehr­bringer von Brenn- und Treib­stoffen an die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) abführen müssen:

Die Zerti­fikate werden von der Bundes­re­publik Deutschland erzeugt, die sie über die EEX, die Strom­börse in Leipzig, veräußert, wo sie zweimal wöchentlich dienstags und donnerstags von 9:30 bis 15:30 verkauft werden. Den Verkaufs­ka­lender gibt es hier. Doch nur die wenigsten der 4.000 Verant­wort­lichen nach dem BEHG sind Mitglieder der EEX oder wollen es werden. Wer sich nicht selbst an die EEX wagen will, erwirbt Zerti­fikate deswegen über Inter­me­diäre, also Zwischen­händler. Zwar beauf­schlagt der Zwischen­handel die Zerti­fikate zusätzlich zum Trans­ak­ti­ons­entgelt der EEX in Höhe von 0,49 Cent, doch da die Teilnahme am Handel direktüber die EEX deutlich höhere Aufwände nach sich zieht, ist es nur verständlich, dass ausweislich der Homepage der EEX bisher nur 25 Inter­me­diäre gelistet haben.

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Die Emissi­ons­zer­ti­fikate werden streng genommen dieses Jahr noch gar nicht benötigt. Wer Brenn- und Treib­stoffe in Verkehr bringt, muss für die Brenn­stoff­emis­sionen des Jahres 2021 erst zum 30. September 2022 Emissi­ons­zer­ti­fikate abgeben. Die Zerti­fikate für dieses Jahr kosten 25 EUR. Doch abwarten, wie viele Brenn­stoff­emis­sionen überhaupt am Ende auf der Uhr stehen, ist nicht zu empfehlen, denn das BEHG erlaubt es nur in geringem Umfang von 10% des Vorjahrs­er­werbs, 2022 noch Zerti­fikate für 2021 zu erwerben. Zwar ist zu erwarten, dass es auch 2022 schon einen Sekun­där­markt für 2021-Zerti­fikate geben wird, doch kann sich ein Unter­nehmen darauf nicht verlassen. Damit ist es sinnvoll, zum Jahresende 2021 ausrei­chend viele Zerti­fikate auf dem Konto zu haben, denn ansonsten kann es teuer werden, wenn die Emissionen des Jahres 2021 mit Zerti­fi­katen des Folge­jahres für 30 EUR abgedeckt werden müssen, die Preis­klauseln zum Endkunden hin aber auf einem Zerti­fi­kat­preis von 25 EUR beruhen.

Aber Achtung bei allzu üppigen Sicher­heits­auf­schlägen! Eine Rückga­be­mög­lichkeit ist gesetzlich nicht vorge­sehen. Wer also zu viel kauft, risikiert einen mögli­cher­weise unver­käuf­lichen Überschuss. Hamstern jeden­falls lassen sich die Zerti­fikate nicht: Die Zerti­fikate für 2021 können nur für die Brenn­stoff­emis­sionen des laufenden Jahres einge­setzt werden, nach dem 30. September 2022 verfallen sie. Immerhin, Angst, dass es gar keine abgabe­fä­higen Zerti­fikate mehr am Markt gibt, muss im laufenden Jahr niemand haben. Eine verbind­liche Obergrenze gibt es erst ab 2027, solange werden im Ausland Emissi­ons­rechte zugekauft, wenn die Nachfrage das sekto­rielle Budget übersteigt (Miriam Vollmer)

 

2021-10-01T17:03:43+02:001. Oktober 2021|Emissionshandel, Umwelt|

Der nationale CO2-Preis: Leitfaden der DEHSt

Kurz nach Beginn des natio­nalen Emissi­ons­handels (nEHS) hat die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) einen Leitfaden zum Anwen­dungs­be­reich sowie zur Überwa­chung und Bericht­erstattung von CO2-Emissionen im natio­nalen Emissi­ons­han­dels­system 2021 und 2022 veröffentlicht.

Die Jahre 2021 und 2022 stellen bekanntlich die Einfüh­rungs­phase nEHS nach dem Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­gesetz (BEHG) dar. Für diese Zeit bestehen einige gesetz­liche Sonder­re­ge­lungen für den Anwen­dungs­be­reich und die Emissi­ons­er­mittlung und ‑bericht­erstattung. Der Leitfaden erläutert diese in Anlage 2 des BEHG sowie die in der EBeV 2022 enthal­tenen Bestimmungen.

Der Leitfaden enthält im Wesent­lichen nur erläu­ternde Erklä­rungen, die nicht über den Inhalt des BEHG oder der EBeV 2022 hinaus­gehen. Insbe­sondere wird umfang­reich die Berichts­pflicht und die Berech­nungs­me­thoden zur Emissi­ons­er­mittlung erörtert. Dazu werden einige veran­schau­li­chende Beispiele vorge­stellt, die anzusehen sich für den Praktiker auf jeden Fall lohnt.

Ein inter­es­santes Detail fällt in Zusam­menhang mit der Vermeidung von Doppel­be­las­tungen gemäß § 11 EBeV 2022 auf, vgl. Seite 36. Da das BEHG bei der Person ansetzt, die die Brenn­stoffe in Verkehr bringt, kann es zu Überschnei­dungen mit dem europäi­schen Emissi­ons­zer­ti­fi­kats­handel (EU-ETS) kommen, da dieser bei den Endver­brau­chern anknüpft. Ein BEHG-Verant­wort­licher kann ein Unter­nehmen mit dem Brenn­stoffen beliefern, die in einer EU-ETS-pflich­tigen Anlage verwendet werden. Damit diese Brenn­stoffe nicht doppelt belastet werden, müssen Nachweise über die Verwendung erbracht werden. Da die DEHSt mit Abwei­chungen zwischen den Emissi­ons­be­richten der EU-ETS-Anlage­be­treibern und dem BEHG-Verant­wort­lichen rechnet, wird eine Abwei­chungs­to­leranz von 5% von der durch­schnitt­lichen jährlichen Einsatz­menge in der Anlage einge­führt. Nur wenn die Abwei­chung diese Schwelle überschreitet, wird eine ausführ­liche Prüfung der Unter­lagen vorge­nommen. Diese Abwei­chungs­to­leranz ist im Wortlaut des § 11 EBeV 2022 nicht angelegt, sie entspricht aber einem praktische Bedürfnis und ist zu begrüßen.

Zudem kündigt die DEHSt an, dass Kleine­mit­tenten nach §§ 16ff. der EHV 2030 analog zu anderen EU-ETS-Anlagen­be­treibern behandelt werden. Dies wird damit begründet, dass jene zu gleich­wer­tigen Maßnahmen wie EU-ETS-Anlagen­be­treiber verpflichtet sind, aber von einigen Pflichten des EU-ETS befreit sind. Sie sollen aber deshalb nicht schlechter dastehen und können daher von den Abzugs­mög­lich­keiten nach § 11 EBeV 2022 analog auch profitieren.

An einigen Stellen wird darauf hinge­wiesen, dass es noch zu Verän­de­rungen des Leitfadens kommen wird, insbe­sondere was die Verkaufs­plattform und die Daten­ein­gaben und Funktionen des IT-Daten­er­fas­sungs­tools angeht. Mit einer aktua­li­sierten Version sei im Frühjahr 2021 zu rechnen, welche hoffentlich die noch offenen Fragen zum konkreten Ablauf klärt (Miriam Vollmer/Meret Trapp).

Sie wollen mehr über den neuen CO2-Preis erfahren? Wir schulen per Webinar am 25.02.2021  von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr. Infos und Anmeldung gibt es hier.

2021-01-22T21:56:49+01:0022. Januar 2021|Emissionshandel|

Nicht nur höhere Preise: Die erste Novelle zum BEHG

So, nun haben Bundestag und Bundesrat also endlich entschieden: Die im Vermitt­lungs­aus­schuss im Dezember beschlossene Änderung des BEHG ist durch. Wir wissen nun also ganz sicher, dass die Zerti­fikate 2021 mit 25 EUR starten und können die Preis­an­pas­sungen zum 1. Januar 2021 nun schnell auf den Weg bringen.

Über dieser entschei­denden Änderung soll aller­dings nicht vergessen werden, dass die erste Novelle des BEHG noch weitere Punkte enthält:

# Wer Emissi­ons­zer­ti­fikate erst kurz vor Abgabe am 30. September des Folge­jahres kauft, handelt zwar zulässig, aber ökono­misch unver­nünftig. Nur 10% kann der Verant­wort­liche im Folgejahr des Berichts­jahrs noch zum Ausgangs­preis kaufen. Für den Rest wird der teurere Preis des Folge­jahrs fällig. Immerhin: Statt bis zum 28. Februar besteht die Möglichkeit des Zukaufs von 10% zum Vorjah­res­preis nun bis zum 30. September, also bis zur Abgabe. Das ist positiv, denn es erlaubt eine bessere Feinsteuerung.

# Eine Detail­re­gelung erleichtert die Handhabung, wenn der Einla­gerer von Kraft­stoffen nicht Steuer­la­ger­in­haber bzw. Tankla­ger­in­haber ist, aber das Tanklager wie ein Inhaber nutzt.

# Gut: Es war umstritten und viel disku­tiert, ob Klärschlamm nun etwa auch BEHG-Abgabe­pflichten nach sich zieht, was die Wasser­kosten kräftig in die Höhe getrieben hätte. Nun hat der Gesetz­geber durch Ergänzung von § 7 Abs. 4 BEHG klarge­stellt, dass Klärschlämme mit null berichtet werden.

Was bedeutet das nun? Wer sein Playbook für das BEHG schon fertig hat, sollte v. a. die Verschiebung der 10%-Grenze noch aufnehmen. Und wer die Briefe an die Kunden bzw. die Veröf­fent­li­chung der neuen Gaspreise schon fertig vorbe­reitet hat, kann nun aktiv werden. Für alle anderen gilt: Nun aber schnell: Vertrags­än­de­rungen vorbe­reiten, Zustän­dig­keiten im Unter­nehmen klären, Mitar­beiter schulen, ggfls. Dienst­leister einbinden (Miriam Vollmer).

Sie stehen noch am Anfang Ihrer Vorbe­reitung für das BEHG oder möchten weitere, bisher noch nicht invol­vierte Mitar­beiter schulen lassen? Wir wieder­holen unser aktua­li­siertes Grund­la­gen­webinar zum BEHG am 29.10.2020, 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr.

2020-10-12T11:54:17+02:0012. Oktober 2020|Emissionshandel, Gas, Umwelt, Wärme|