Die WEG als Anlagen­be­trei­berin: Mieter­strom ohne Mieter?

Obwohl der Mieter­strom­zu­schlag nach § 21 Abs. 3 EEG 2021 das Wort „Mieter“ im Namen trägt, ist es tatsächlich gar nicht erfor­derlich, dass die Strom­lie­ferung von einem Vermieter an einen Mieter statt­findet. Tatsächlich muss der geför­derte EE-Strom nur aus einer nach § 21 Abs. 3 EEG 2021 geeig­neten förder­fä­higen Anlage stammen und vom Anlagen­be­treiber – der gar kein „Vermieter“ sein muss – ohne Durch­leitung durch das Netz der allge­meinen Versorgung an einen „Dritten geliefert“ werden. Dieser „Dritte“ muss den Strom dann im selben Gebäude, auf dem sich die Mieter­strom­erzeu­gungs­anlage befindet oder zumindest „in Wohnge­bäuden oder Neben­an­lagen in demselben Quartier, in dem auch dieses Gebäude liegt“ verbrauchen.

Dass der Dritte ein „Mieter“ sein muss, wird vom Gesetz dagegen nicht verlangt. Es kann sich beispiels­weise auch um einen Wohnungs­ei­gen­tümer handeln. Es darf nur kein Fall der Eigen­ver­sorgung vorliegen, weil diese – mangels Lieferung – keinen Anspruch auf den Mieter­strom­zu­schlag erzeugt. Der Anlagen­be­treiber erhält also keinen Mieter­strom­zu­schlag auf Strom­mengen, die er selber verbraucht.

Wie verhält es sich nun in einer WEG? Auch eine WEG kann Betrei­berin einer Strom­erzeu­gungs­anlage sein und muss dafür auch keine geson­derte GbR gründen (so zumindest BFH Urteil v. 20.09.2018 – IV R 6/16 BStBl 2019 II S. 160).

Gibt die WEG ihren regene­rativ erzeugten Strom an ihre einzelnen Mitglieder ab, stellt dies nach herrschender Meinung eine Lieferung und keinen Eigen­ver­brauch dar, weil sich hier die Gemein­schaft der Wohnungs­ei­gen­tümer (Erzeuger) und das einzelne Mitglied der WEG (Letzt­ver­braucher) gegen­über­stehen und nicht perso­nen­iden­tisch sind. Das bedeutet, dass also auch eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft ohne Vermieter und Mieter ein Versor­gungs­modell unter Inanspruch­nahme des Mieter­strom­zu­schlages prakti­zieren kann.

(Christian Dümke)