Berichtspflicht nach dem Lieferkettengesetz

Die Lieferkettengesetzgebung ist zur Zeit wieder politisch Thema. Denn der Rat der EU hat sich Mitte März schließlich doch durchgerungen, einem Richtlinienentwurf zuzustimmen, der eine Anpassung des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) notwendig machen wird. Noch ist die Richtlinie zwar nicht verabschiedet, aber es gilt als relativ sicher, dass das EU Parlament noch im April im Plenum zustimmen wird. Der ganze Gesetzgebungsprozess war eine ziemliche Zitterpartie in Europa mit viel Verstimmung bei den anderen Mitgliedstaaten.

Eine Partei, die in Deutschland bei Wahlen mehr oder weniger 5% Stimmen kassiert, aber Regierungsverantwortung auf Bundesebene hat, hat in der EU für viel Verunsicherung gesorgt. Und nicht zum ersten Mal, so dass inzwischen immer öfter vom “German Vote” gesprochen wird, von einem unberechenbaren Wahlverhalten, dass längst abgestimmte Projekte im letzten Moment scheitern lässt. Für Europa ist keine gute Entwicklung – und zwar unabhängig von der unterschiedlichen Interessen oder politischen Präferenzen. Denn auch für Unternehmen ist es wichtig, einen verlässlichen politischen Rahmen zu haben, ohne ständige Überraschungen oder unvorhersehbare Kehrtwendungen.

Aber zurück zur Lieferkettengesetzgebung: Fest steht, trotz der Turbulenzen auf Europäischer Ebene, dass die vom deutschen Gesetz erfassten Unternehmen dieses Jahr zum ersten Mal einen Bericht gemäß § 10 Abs. 2 LkSG veröffentlichen müssen. Die Frist dafür läuft an sich Ende diesen Monats ab, genau gesagt am 30. April 2024. Allerdings hat die dafür zuständige Behörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereits auf seiner Website angekündigt, erst am 1. Juni diesen Jahres mit dem Prüfen anzufangen und alle bis dahin eingereichten Berichte zu akzeptieren.

Welche Unternehmen erfasst sind, ergibt sich aus § 1 LkSG. Demnach sind seit diesem Jahr alle Unternehmen mit mindestens 1000 Mitarbeitern erfasst. Die Berichtspflicht bezieht sich allerdings auf das vergangene Jahr. 2023 waren aufgrund einer Art phase-in-Regelung nur Unternehmen mit mindestens 3000 Mitarbeitern erfasst. Dabei werden bei verbundenen Unternehmen alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer des Verbunds bei der Obergesellschaft mit eingerechnet. Entsandte Arbeitnehmer werden ebenfalls gezählt, sowie Leiharbeiter, die über ein halbes Jahr bei dem Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Der Bericht muss öffentlich zugänglich auf der Internetseite des Unternehmens für mindestens sieben Jahre veröffentlicht werden. In ihm soll über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten im vergangenen Jahr berichtet werden. Die mindestens erforderlichen Inhalte sind

  • ob das Unternehmen menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken oder Verletzungen identifiziert hat und – gegebenenfalls – welche dies sind,
  • was das Unternehmen zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten gemäß §§ 4 bis 9 LkSG unternommen hat,
  • wie das Unternehmen die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet,
  • welche Schlussfolgerungen es für zukünftige Maßnahmen zieht.

Die bevorstehenden Änderungen durch die EU Richtlinie wird sich an der Berichtspflicht voraussichtlich nicht viel ändern. Denn sie ist auch nach Artikel 11 des insoweit unveränderten Richtlinienentwurfs vorgesehen. Die sicherlich aufwendige Einarbeitung wird insofern nicht umsonst sein. (Olaf Dilling)

 

 

2024-04-18T23:38:05+02:0018. April 2024|Industrie, Kommentar, Umwelt|

Globale Sorgfaltspflichten für Umwelt und Menschenrechte

Das Bundeskabinett wird sich Ende diesen Monats mit den Eckpunkten für das sogenannte Lieferkettengesetz befassen. Hintergrund dieses Gesetzes ist die Tatsache, dass ein Großteil der Wirtschaftstätigkeit inzwischen in globalen Liefer- und Wertschöpfungsketten stattfindet. Dies ist z.B. der Fall, wenn Zulieferer der Automobilindustrie Einzelteile in Osteuropa oder Asien fertigen, so dass nur die Endmontage des fertigen Produkts in Deutschland stattfindet. In Branchen wie der Textilindustrie ist oft sogar der gesamte Produktionsprozess ausgelagert. Durch ihre Beteiligung an solchen Wertschöpfungsketten haben auch deutsche Unternehmen Verantwortung für die Einhaltung von Umweltstandards und Menschenrechten.

Die internationalen Verpflichtungen zur Einhaltung menschenrechtlicher Standards hat Deutschland im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern vor allem auf freiwilliger Basis einhalten wollen. Allerdings hat eine Erhebung unter deutschen Unternehmen gezeigt, dass es mit der Einhaltung sogenannter menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten oft nicht weit her war. Insofern hatte die Regierung bereits in der Koalitionsvereinbarung den Auftrag verankert, ein Lieferkettengesetz zu beschließen. Zu den Eckpunkten zählt, dass im Gesetz Sorgfaltspflichten definiert, Berichtspflichten etabliert und Arbeitnehmerrechte gestärkt werden sollen. Außerdem sollen Klagemöglichkeiten in Deutschland etabliert werden.

Auch für das Umweltrecht könnte das Lieferkettengesetz relevant werden. Denn im März diesen Jahres hat das Umweltbundesamt eine Studie veröffentlicht, in der eine Konzeption entwickelt wird, die Sorgfaltspflicht auch auf den Umweltbereich auszudehnen. In Zukunft könnten deutsche Unternehmen insofern auch rechtlich daran gemessen werden, ob ihre Zulieferer sich bei der Erzeugung der Vorprodukte an grundlegende Umweltstandards halten. Das Problem einer ausufernden Haftung für Bereiche, die sich der Kontrolle entziehen, soll durch ein Konzept abgestufter Verantwortung entschärft werden: Das heißt, dass nur solche Aktivitäten erfasst werden, an denen der deutsche Hersteller als Auftraggeber “nah dran” ist. Aber schon diese Problematik zeigt, dass noch viel zu klären sein wird, bis das Lieferkettengesetz tatsächlich in Kraft treten kann (Olaf Dilling).

2020-08-12T20:30:05+02:0012. August 2020|Industrie, Umwelt|