Mehrzu­teilung für Kapazi­täts­er­wei­terung: Zu EuGH, C‑189/19

Die Regeln für Mehrzu­tei­lungen für Kapazi­täts­er­wei­te­rungen der dritten Handel­s­pe­riode des EU-Emissi­ons­handels sind berüchtigt kompli­ziert und werden mit gutem Grund nicht weiter­ge­führt. Dass sie eine Vielzahl von recht­lichen Unsicher­heiten nach sich gezogen haben, ist angesichts dessen nicht erstaunlich. Zumindest eine der vielen Fragen rund um Mehrzu­tei­lungen auf Grundlage der Zutei­lungs­ver­ordnung 2020 (ZuV 2020) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Entscheidung vom 14. Mai 2020 (C‑189/19) auf eine Vorlage des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts (BVerwG 7 C 10.17) hin entschieden.

In dem Verfahren ging es um eine Anlage zur Herstellung von Zement. Diese war 2007 und 2008 ausgebaut worden. Für diese kumulative Kapazi­täts­er­wei­terung beantragte der Betreiber im Rahmen des Zutei­lungs­ver­fahrens für die dritte Handel­s­pe­riode 2013 bis 2020 eine Zuteilung als Kapazi­täts­er­wei­terung nach § 8 Abs. 8 Satz 1 ZuV 2020. Natürlich beantragte er auch eine Zuteilung für den Bestandsteil des Zutei­lungs­ele­ments. Hier hatten Betreiber 2011 die Wahl: Als Bezugs­zeitraum kamen entweder die Jahre 2005 bis 2008 in Betracht. Oder die Jahre 2009 und 2010. Der Betreiber entschied sich für 2009 und 2010.

Die DEHSt lehnte die Zuteilung für die geltend gemachte Kapazi­täts­er­wei­terung indes ab: Die Voraus­set­zungen der Norm würden nicht vorliegen, denn die Kapazi­täts­er­wei­terung müsste in dem Bezugs­zeitraum liegen. Der Betreiber dagegen meinte, schon das Wahlrecht als solches wäre europa­rechts­widrig. Außerdem hätte die Behörde von sich aus den für den Betreiber günsti­geren Zeitraum wählen müssen.

Nachdem das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin die Klage abgewiesen hatte, legte das BVerwG vor und fragte sinngemäß, ob gem. Art. 9 Abs. 9 des Beschlusses 2011/278/EU die Frage, ob die Kapazi­täts­er­wei­terung in den gewählten Bezugs­zeitraum fällt, überhaupt relevant sein darf. Weiter wollte es wissen, ob dann, wenn die Kapazi­täts­er­wei­terung im Bezugs­zeitraum schon läuft, die ihr zuzurech­nenden Produk­ti­ons­mengen aus der der Zuteilung zugrunde liegenden Menge heraus­zu­rechnen sind. Und außerdem stellte das BVerwG zur Diskussion, ob es überhaupt ein Wahlrecht des Betreibers bezogen auf den Bezugs­zeitraum geben darf oder ob nicht der Mitglied­staat – sprich: die DEHSt – entscheiden kann bzw. muss. Eine weitere Frage drehte sich um den sektor­über­grei­fenden Korrek­tur­faktor (der einen eigenen Beitrag in der kommenden Woche wert ist).

Der EuGH hat sich nun geäußert und die Position der deutschen Gerichte bestätigt: Auch nach Luxem­burger Richtern gibt es nur dann eine Zuteilung, wenn die Kapazi­täts­er­wei­terung in und nicht vor den gewählten Bezugs­zeitraum fällt. Ansonsten käme es zu einer Doppel­zu­teilung, weil dieselben Produk­ti­ons­mengen einmal im Rahmen der Kapazi­täts­er­wei­terung und noch einmal als Produktion des Bestands­teils des Zutei­lungs­ele­ments berück­sichtigt würden. Doch ist dies wirklich überzeugend? Schließlich wäre es an sich kein Problem, diese Mengen bei der Bestands­zu­teilung abzuziehen.

Auch in Hinblick auf die Frage, wer den Bezugs­zeitraum bestimmt, ist der EuGH ganz bei VG und BVerwG. Das Wahlrecht sei gemein­schafts­rechts­konform und es sei Sache des Anlagen­be­treibers, den für ihn richtigen Zeitraum zu bestimmen. Das klingt nun erst einmal einleuchtend. Aber gibt es nicht mit gutem Grund im Verwal­tungs­ver­fah­rens­recht Hinweis- und Beratungs­pflichten bei der Antrag­stellung? Die Regeln für die Zuteilung sind neu, sie sind reichlich kompli­ziert, wieso kann nicht die Behörde, die die Daten vor sich hat, mit einem Klick eine Vergleichs­be­rechnung anstellen und eine Antrags­än­derung anregen?

Was bleibt von dieser Entscheidung? Für die Zukunft gibt es schließlich die zugrunde liegenden Regeln für die Zuteilung für Kapazi­täts­er­wei­te­rungen so nicht mehr. Doch in jedem Fall wird immer klarer: Der Betreiber ist mit der Verant­wortung für seine Zuteilung allein, die Behörde muss ihn nicht unter­stützen (Miriam Vollmer).