Die letzten Meter auf dem Weg zur TA Luft

Die an sich grundsolide TA Luft hat sich im Laufe der letzten Jahre in eine Art Fata Morgana des Umweltrechts verwandelt: Immer, wenn Anlagenbetreiber, Behörden und ihre armen Berater sich ganz knapp vor dem neuen Regelwerk wähnen, entschwindet die Novelle des zentralen Regelwerks der technischen Standards für den Anlagenbau und -betrieb wieder in eine unbestimmte Zukunft. Dabei drängt die Zeit: Die Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG, die NEC-Richtlinie 2016/2284, die CLP-Verordnung Nr. 1272/2008 soll ebenso wie einige Grenzwerte zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) nach der Industrieemissionsrichtlinie nun endlich voll umgesetzt werden. Zwar hat der Bund mit der 44. BImSchV und den Neuerungen von 13. und 17. BImSchV schon einen Teil seiner umweltrechtlichen Hausaufgaben gemacht, aber noch ist nicht alles geschafft. Zudem sollen Gerüche in die TA Luft integriert werden. Weiter wird die Kategorie der “Gesamtzusatzbelastung” neu eingeführt, um vor allem bei Änderung von Anlagen eine auch sprachliche Unterscheidung treffen zu können, ob es auf die Umweltauswirkungen der Anlage insgesamt oder nur die der Änderungen ankommt.

Zuletzt hatte das Bundeskabinett am 17. Dezember 2020 sich auf eine Fassung geeinigt, die u. a. in dem heiklen Punkt des Genehmigungsmaßstabes für wesentliche Änderungen nun wieder nur die Änderung betrachtet. Doch der Bundesrat stoppte auch dieses gegenüber Vorentwürfen zurückhaltendere Vorhaben durch eine Vielzahl von Änderungswünschen. Nun liegt mit der Drucksache 314/1/21 vom 27.04.2021 immerhin eine kompromissfähige Fassung der Bundesratsausschüsse auf dem Tisch, die gegenüber dem Regierungsentwurf schwer überschaubare 292 Änderungen enthält. Zumindest ein erheblicher Teil der Änderungen beruht auf Wünschen der Landwirtschaft, die sich nicht imstande sieht, die neuen Grenzwerte so schnell umzusetzen, wie es sich die Bundesregierung vorstellt, u. a. bei der Nachrüstung für Abluftanlagen in der Tierhaltung.

Ferkel, Ferkelstall, Stall, Tierhaltung, Bauernhof

Nun steht die TA Luft wieder für den 27. Mai auf der vollen Tagesordnung. Damit besteht immerhin Hoffnung, dass das Regelwerk nun endlich verabschiedet werden kann. Doch nach den Erfahrungen der letzten vier Jahre ist die Branche vorsichtig geworden, sich auf die Ankunft bei der vermeintlich nahen Oase zu verlassen (Miriam Vollmer).

2021-05-21T12:27:58+02:0021. Mai 2021|Immissionsschutzrecht, Industrie, Umwelt|

Naturstrom aus dem Wald

Wegen der Abstandserfordernisse zur Wohnbebauung konzentriert sich die Standortsuche für Windenergieanlagen (WEA) zunehmend auf einsamere Gegenden. In Frage kommen dabei durchaus auch Wälder. Zwar bestehen wegen der ökologischen Funktion und des landschaftsprägenden Charakters der Wälder hier oft Vorbehalte. Allerdings ist Wald nicht gleich Wald: Während naturnahe Laub- und Mischwälder eine hohe Bedeutung für die Artenvielfalt haben, besteht ein großer Teil aus Wirtschaftswald, insbesondere Kiefern- oder Fichtenmonokulturen. Dort können Eingriffe durch den Bau von Windenergieanlagen weniger Schaden anrichten. Zudem kommt zumindest eine, durch WEA besonders gefährdete Art, nämlich der Rotmilan (lat. Milvus milvus) in geschlossenen Waldgebiete kaum vor. Denn er bevorzugt offene, reich strukturierte Landschaften.

Auch in wenig naturnahen Waldgebieten müssen bei der Planung von WEA artenschutz- und waldrechtliche Vorgaben selbstverständlich beachtet werden. Insbesondere, wenn in Waldgebieten viele Fledermäuse oder gefährdete Großvögel wie Schwarzstörche oder Uhus vorkommen, ist an die Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu denken. Hier müssen im Vorfeld u.U. Maßnahmen zur Schutz der Tierwelt ergriffen werden. Im Übrigen ist der Bau der Anlagen mit Eingriffen nach § 14 f BNatSchG verbunden, die nach Möglichkeit vermieden oder minimiert werden und – soweit sie unvermeidbar sind – kompensiert werden müssen.

Weiterhin ist für den Bau einer Windkraftanlage eine forstrechtliche “Umwandlungsgenehmigung” erforderlich.  Bei der heutigen Anlagenhöhe ist das Windrad selbst zwar weit über den Baumwipfeln. Dennoch müssen für das Fundament, die Montage und für das Verlegen der Kabel Waldstücke gerodet werden, die zum Teil wieder aufgeforstet werden können. Pro WEA wird aber mit einem dauerhaften Verlust von durchschnittlich etwa 0,64 Hektar Waldfläche gerechnet. Auch dieser Eingriff in den Wald muss nach den Landesforstgesetzen kompensiert werden.

Da kleine Anlagen in geschlossenen Waldgebieten keinen Sinn haben, ist schließlich auch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) nötig. Denn die ist für alle Anlagen über 50 m Höhe erforderlich. Da das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach § 13 BImSchG Konzentrationswirkung entfaltet, fließen andere rechtliche Vorgaben, wie etwa die artenschutzrechtliche Genehmigung hier mit ein. Nach § 10 Abs. 5 BImSchG holt die die für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zuständige Behörde die Stellungnahme der anderen Behörden, u.a. der Forstbehörde ein, und koordiniert die verschiedenen Genehmigungsverfahren (Olaf Dilling).

2020-08-27T17:39:04+02:0027. August 2020|Allgemein, Erneuerbare Energien, Naturschutz, Strom|

Die 43. BImSchV: Nach der Umsetzung ist vor der Umsetzung

Ohne dass dies außerhalb umweltrechtlicher Fachforen besondere Aufmerksamkeit erregt hätte, hat Anfang Juli der Bundesrat und zuvor schon Mitte Mai 2018 der Bundestag der 43. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) zugestimmt. Sie wird damit demnächst, nach ihrer Verkündung durch das Bundeskanzleramt, in Kraft treten. Dann ist die Bundesregierung ihrer Umsetzungspflicht für die neue EU-Richtlinie über die nationale Emissionsreduktion bestimmter Luftschadstoffe (die neue NEC-Richtlinie (EU) 2016/2284) mit knapper Verspätung von wenigen Wochen vorerst auf formelle Weise nachgekommen. 

Allerdings ist diese Umsetzung, mit der die Inhalte der neuen NEC-Richtlinie in die Form einer Rechtsverordnung gebracht wurden, tatsächlich eine eher vorläufige. Denn die Erledigung des eigentlichen Auftrags, der mit der EU-Richtlinie aufgeben wurde, steht noch aus: Bei der neuen NEC-Richtlinie geht es, wie schon bei ihrer Vorgängerrichtlinie, um eine ambitionierte Reduktion bestimmter Luftschadstoffe. Diese europäischen Reduktionspflichten der alten und neuen NEC-Richtlinie beruhen wiederum auf internationalen Verbindlichkeiten im Rahmen des Göteborg-Protokolls der Genfer Luftreinhaltekonvention. Betroffen sind namentlich Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen, Ammoniak und – in der neuen NEC-Richtlinie, bzw. dem 2012 geänderten Göteborg-Protokoll dazugekommen – Feinstaub (PM2.5). Während Deutschland bei einem Teil der Schadstoffe, insb. Schwefeldioxid, und hinsichtlich bestimmter großer Punktquellen, wie große Kraftwerke oder Abfallverbrennungsanlagen, große Fortschritte beim Immissionsschutz verzeichnen konnte, läuft es in anderen Bereichen bekanntlich eher schleppend. 

Bei einigen Substanzen, etwa Stickstoffoxiden und Ammoniak, verliefen die Fortschritte sogar so schleppend, dass Deutschland darauf hinwirken musste, dass ihm auf internationaler und europäischer Ebene ein sogenanntes „Inventory Adjustment“ zugutegehalten wurde. Damit konnte Deutschland von einer Ausnahmeregelung profitieren, die ausnahmsweise höhere Emissionen erlaubt, wenn die Erhöhung auf Umständen beruht, die von der Vertragspartei weder vorhergesehen noch beeinflusst werden konnte. Angepasst werden dabei nachträglich die Emissionsinventare, die bei Verhandlung des Göteborg-Protokolls 1998/99 Grundlage der Festlegung von Emissionshöchstmengen waren. Die Rechtsfolge ist, dass diese Erhöhungen für die Überschreitung der Höchstmengen nicht berücksichtigt werden. Ein Beispiel dafür sind Emissionen aus landwirtschaftlichen Nutzflächen oder der Lagerung von Gärresten der Bioenergieproduktion; ein anderes – fraglicheres – Beispiel sind die zusätzlichen Stickstoffoxid-Emissionen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, die wegen der Verwendung von Abschalteinrichtungen über die eigentlich vorgesehenen Euro-5- und Euro-6-Normen hinaus ausgestoßen wurden. Die Frage, ob die Bundesregierung und insbesondere das Verkehrsministerium diese Mehremissionen tatsächlich weder hat vorhersehen, noch beeinflussen können, soll an dieser Stelle nicht vertieft werden; ihre Beantwortung bleibt der geneigten Leserschaft selbst überlassen. Trotz dieser Inventaranpassung wurde die Höchstmenge für Ammoniak im Jahr 2015 überschritten, was Anfang 2017 zur Neufassung der Düngeverordnung führte. 

Die neuen, in die 43. BImSchV übernommenen Regeln sind nun noch ambitionierter als die Verpflichtungen, mit denen Deutschland sich bislang schon schwer getan hat: Vom Basisjahr 2005 ausgehend sollen die jährlichen menschengemachten Emissionen folgendermaßen verringert werden: SO2 um 21 %, NOX um 39 %, NMVOC um 13 %, NH3 um 5 % und Feinstaub PM2,5 um 26 %. Von 2030 soll noch stärker reduziert werden, nämlich SO2 um 58 %, NOX um 65 %, NMVOC um 28 %, NH3 um 29 % und Feinstaub PM2,5 um 43 %.

Vor allem in der Landwirtschaft und im Verkehr werden erhebliche Anstrengungen nötig sein, um die ehrgeizigen Ziele für Stickstoffoxide und Ammoniak in Zukunft einzuhalten. Dies gilt nicht nur bezüglich des erhöhten Ausstoßes von Stickoxiden durch Dieselfahrzeuge im Normalbetrieb, eine Frage bei der inzwischen wohl sogar der Bundesverkehrsminister und das Kraftfahrzeugbundesamt ihre Gutgläubigkeit verloren haben dürften. Auch in der Landwirtschaft wird eine grundsätzlichere Abkehr von einer Wirtschaftsweise nötig, die massiv in den Stickstoffkreislauf eingreift. Nicht zuletzt bleibt auch die Energiewirtschaft in der Verantwortung, Lösungen zu entwickeln und Alternativen zu finden, die den Ausstoß von Schadstoffen stark reduzieren. 

2018-07-23T08:57:28+02:0022. Juli 2018|Umwelt|