Kein Anspruch auf einen Hortplatz

Der Rechts­an­spruch auf einen Kitaplatz ist inzwi­schen mehrere Jahre alt. Die Recht­spre­chung hat zwischen­zeitlich geklärt, dass der Kitaplatz bereit gestellt werden muss und dies nicht den Eltern aufge­geben werden kann. Dass er nicht weit weg sein darf. Dass er die Zeiten abdecken muss, wenn die Eltern ihn wirklich brauchen. Und dass Städte Schadens­ersatz schulden, wenn die Eltern nicht arbeiten können.

Doch Kinder bleiben nicht immer klein. Mit Beginn der Schulzeit endet – abgesehen von landes­recht­lichen Regelungen wie in Brandenburg – der Rechts­an­spruch auf einen Kitaplatz. Für Schul­kinder und ihre Eltern ist das ein Problem. Denn § 24 Abs. 4 SGB VIII enthält – dies wurden wir in den letzten Wochen mehrfach gefragt – keinen Anspruch auf eine Hortbe­treuung. Und die Grund­schule endet meist mittags. Im § 24 Abs. 4 S. 1 SGB VIII heißt es nämlich nur:

Für Kinder im schul­pflich­tigen Alter ist ein bedarfs­ge­rechtes Angebot in Tages­ein­rich­tungen vorzuhalten.“

Von „bedarfs­ge­recht“ kann tatsächlich keine Rede sein. In den meisten Bundes­ländern ist der Hortbe­reich nicht so ausgebaut, dass Eltern auch nur verlässlich in Teilzeit arbeiten können, von einer Vollzeit mit Arbeits­wegen mal ganz abgesehen. Doch gewährt diese Regelung trotz der offen­kun­digen Zielver­fehlung durch die Gemeinden kein subjek­tives öffent­liches Recht. Zwar kann in begrün­deten Einzel­fällen nach § 90 SGB Abs. 2 VIII ein Anspruch auf Kosten­über­nahme eines Hortplatzes bestehen. Generell können Eltern aber nicht vor Gericht ziehen, wenn sie arbeiten müssen und niemanden haben, der ihr Schulkind am nachmittag betreut, wie z. B. das VG Ansbach am 17.02.2017, AN 15 E 17.00226, festge­stellt hat. In nicht wenigen Fällen bedeutet das, dass bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Kind nachmittags allein zu Hause bleiben kann, ein Elternteil maximal in Teilzeit arbeiten kann.