Kein Anspruch auf einen Hortplatz
Der Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz ist inzwischen mehrere Jahre alt. Die Rechtsprechung hat zwischenzeitlich geklärt, dass der Kitaplatz bereit gestellt werden muss und dies nicht den Eltern aufgegeben werden kann. Dass er nicht weit weg sein darf. Dass er die Zeiten abdecken muss, wenn die Eltern ihn wirklich brauchen. Und dass Städte Schadensersatz schulden, wenn die Eltern nicht arbeiten können.
Doch Kinder bleiben nicht immer klein. Mit Beginn der Schulzeit endet – abgesehen von landesrechtlichen Regelungen wie in Brandenburg – der Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz. Für Schulkinder und ihre Eltern ist das ein Problem. Denn § 24 Abs. 4 SGB VIII enthält – dies wurden wir in den letzten Wochen mehrfach gefragt – keinen Anspruch auf eine Hortbetreuung. Und die Grundschule endet meist mittags. Im § 24 Abs. 4 S. 1 SGB VIII heißt es nämlich nur:
„Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten.“
Von „bedarfsgerecht“ kann tatsächlich keine Rede sein. In den meisten Bundesländern ist der Hortbereich nicht so ausgebaut, dass Eltern auch nur verlässlich in Teilzeit arbeiten können, von einer Vollzeit mit Arbeitswegen mal ganz abgesehen. Doch gewährt diese Regelung trotz der offenkundigen Zielverfehlung durch die Gemeinden kein subjektives öffentliches Recht. Zwar kann in begründeten Einzelfällen nach § 90 SGB Abs. 2 VIII ein Anspruch auf Kostenübernahme eines Hortplatzes bestehen. Generell können Eltern aber nicht vor Gericht ziehen, wenn sie arbeiten müssen und niemanden haben, der ihr Schulkind am nachmittag betreut, wie z. B. das VG Ansbach am 17.02.2017, AN 15 E 17.00226, festgestellt hat. In nicht wenigen Fällen bedeutet das, dass bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Kind nachmittags allein zu Hause bleiben kann, ein Elternteil maximal in Teilzeit arbeiten kann.