Natur­schutz: Natür­liche Siedlungs­ge­biete vorm EuGH

Natur­schutz­recht geht manchmal seltsame Wege. So fingen zwei Tierschützer in  Begleitung einer Tierärztin mit den besten Absichten einen Wolf, der sich in einem rumäni­schen Dorf angesiedelt hatte, dort gefüttert worden war und mit den Hunden vor Ort Freund­schaft geschlossen hatte. Sie wollten ihn in ein Natur­re­servat bringen. Nun ist es nach Art. 12 Absatz 1a der Habita­t­richt­linie verboten, geschützte Tierarten in ihren natür­lichen Verbrei­tungs­ge­bieten zu fangen. In dem Straf­ver­fahren, das wegen der Aktion der Tierschützer gegen diese angestrengt worden war, ging es deswegen darum, ob das rumänische Dorf zum natür­lichen Verbrei­tungs­gebiet zählt, schließlich pflegen Wölfe an und für sich in der Wildnis und nicht im mensch­lichen Siedlungs­gebiet zu leben. Weil den rumäni­schen Richtern die Frage gemein­schafts­rechtlich ungeklärt erschien, ob der Wolf in einem Siedlungs­gebiet gefangen wurde, legten sie diese Frage dem EuGH vor.

Die Luxem­burger Richter entschieden sich mit Urteil vom 11.06.2020 – C‑88/19 – für eine weite Auslegung des Lebens­raums. Danach gehört zum Lebensraum der gesamte geogra­phische Raum, in dem die geschützte Tierart sich aufhalte oder ausbreite. Diese ausge­sprochen weite Auslegung stützte der EuGH unter anderem auf die völker­recht­liche Bonner Konvention.

Nach dieser Lesart ist die Reich­weite des natür­lichen Verbrei­tungs­ge­biets fast unbegrenzt. Wenn das natür­liche Verbrei­tungs­gebiet überall dort ist, wo das geschützte Tier sich aufhält, gibt es kaum einen Ort, an die Tiere nicht geschützt sind, es sei denn, sie werden von Menschen ohne oder gegen ihren Willen dorthin gebracht. Die Tierschützer, die den Wolf einge­fangen haben, haben also gegen ein Verbot verstoßen. Sie müssen damit wohl mit einer Strafe rechnen.

Und das, obwohl der Wolf bei dem Versuch, ihn aus dem Dorf zu bringen, aus dem Käfig ausge­brochen und in einen Wald geflüchtet ist (Miriam Vollmer).