Die neue Heizung: Was steht denn nun im GEG‑E?

Viel Aufregung gibt es gerade um Thema Heizung. Will Robert Habeck wirklich alle Deutschen zwingen, nächstes Jahr eine Wärme­pumpe einzu­bauen? Wir haben uns den Entwurf des Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes vom 07.03.2023 (GEG‑E) einmal angesehen.

Mehr als nur Wärmepumpen

Die Neure­ge­lungen, die Heizungen betreffen, stehen in den §§ 71ff. GEG‑E. Anders als vielfach disku­tiert, ist hier nicht nur die Rede von Wärme­pumpen. Der Entwurf ist sozusagen techno­lo­gie­offen. Diese sollen zu mindestens 65% aus erneu­er­baren Energien oder unver­meid­barer Abwärme gespeist werden. Neben der Wärme­pumpe nennt der Entwurf Fernwärme und Strom­di­rekt­hei­zungen als Alter­na­tiven auch im Neubau. Für Bestands­ge­bäude kommen neben diesen Möglich­keiten auch noch Wärme aus Solar­thermie, Biomasse oder grünem Wasser­stoff oder Wärme­pumpen-Hybrid­hei­zungen, also eine Kombi­nation aus Wärme­pumpe und einer Verbren­nungs­ein­richtung, die auch fossil betrieben werden kann, in Frage. Für alle Heizungen gelten zusätz­liche quali­tative Kriterien.

Was bei der Verengung der öffent­lichen Diskussion auf Wärme­pumpen oft unter den Tisch fällt: Fernwärme kommt künftig eine zentrale Rolle zu, die dem einzelnen Euigen­tümer die Planung und Vorfi­nan­zierung abnimmt. Oft bietet ein Fernwär­menetz auch Zugang zu Wärme­quellen, die einem einzelnen Eigen­tümer nicht offen­stehen wie etwa über Kaltwas­ser­netze, Großwär­me­pumpen oder Tiefenbohrungen.

Neubau und Bestand nach 30 Jahren

Die meisten Eigen­tümer können aufatmen. Die 65% EE gelten nicht Knall auf Fall ab dem 01.01.2024 für jeden, der zu Hause nicht frieren will. Sondern erst einmal für den Neubau und für neue Heizungen in Bestands­ge­bäuden. Wer also gerade eine Gastherme gekauft hat, kann diese auch weiternutzen.

Für Bestands­an­lagen führt § 72 GEG‑E teilweise langjährige Übergangs­fristen auf. Heizkessel müssen erst ausge­tauscht werden, wenn sie 30 Jahre laufen. Für Nieder­tem­pe­ratur- und Brenn­wert­kessel und eine Reihe sehr kleiner oder sehr großer Anlagen gibt es Übergangs­fristen, in denen diese 30 Jahres-Frist nicht gilt. Erst 2044 ist dann ratzekahl Schluss mit jeglicher fossiler Verbrennung.

Ja, es gibt Ausnahmen

In der Öffent­lichkeit ist sie omnipräsent: Die einsame Witwe im großen Haus, das sie und ihr verstor­bener Mann sich über viele Jahre vom Munde abgespart haben, aber nun reicht die kleine Witwen­pension nicht aus für die neue Heizung. Diese Fälle soll § 72 Abs. 3 GEG‑E erfassen. Wenn ein Eigen­tümer in einem Gebäude mit maximal zwei Wohnungen mindestens seit dem 01.02.2002 wohnt, so steht eine Umrüstung nicht vor 2030 an, teilweise erst ab 2033. Und findet ein Eigen­tü­mer­wechsel statt, etwa weil die alte Dame stirbt und den Kindern das Haus hinter­lässt, so haben sie noch zwei Jahre Zeit, auch wenn die 30 Jahre an sich schon abgelaufen sind. Ausnahmen gibt es auch für Heizungs­ha­varien und den Übergang bis zum Anschluss an ein Wärmenetz.

Was ist mit Mietern?

Dre Entwurf hängt den Mieter­schutz verhält­nis­mäßig hoch. § 71m GEG‑E ordnet an, dass die Heizkosten durch gasförmige Brenn­stoffe, mit einem biogenen Anteil oder Wasser­stoff nur bis zur Höhe des Erdgas-Grund­ver­sorgngs­tarifs vom Mieter getragen werden sollen. Kostet zB Wasser­stoff mehr, so bleibt der Vermieter auf diesen Kosten sitzen. Ist der Mieter selbst Kunde, kann er vom Vermieter einen Mehrkos­ten­ersatz fordern. Kostet ein Biobrenn­stoff mehr als Erdgas, so ist das das Problem des Vermieters.  Mieterhö­hungen wegen Wämepumpen soll es auch nur geben, wenn die Jahres­ar­beitszahl der Wär,epumpe 2,5 oder höher beträgt, es sei denn das Gebäude ist jünger als 1996 oder nachge­wie­se­ner­maßen effizient. Ist das nicht der Fall, so sind nur 50% ansatzfähig.

Ist das nicht ganz schön diktatorisch?

Das GEG‑E macht viele ordnungs­recht­liche Vorgaben. Ordnungs­recht ist unpopulär, denn wer lässt sich schon gern etwas sagen? In diesem Fall spricht aber doch Einiges für Ordnungs­recht, vor allem der Schutz der Mieter und Eigen­tümer vor kurzsich­tigen Entschei­dungen. Denn nach § 3 Abs. 2 Klima­schutz­gesetz (KSG) soll Deutschland ab 2045 netto null emittieren. Das BEHG ist darauf ausgelegt, so dass die Preise für CO2 nach 2027 an sich sehr schnell steil steigen müssten. Der EU-Rahmen, die Lasten­tei­lungs­ver­ordnung, zielt auf die europa­weite Nullinie 2050 ab und setzt ehrgeizige Zwischen­ziele. Aus alledem ergibt sich: Der CO2-Preis wird sich vervielfachen.

Kostenlose Illustrationen zum Thema Installateur

Wer also mit Blick auf die aktuellen Gaspreise eine neue Heizung ordert, hätte in zehn Jahren hohe, oft untragbare Wohnkosten. Heizungen amorti­sieren sich aber erst nach 30, manchmal 35 Jahren. Lock-In Effekt nennen Wirtschafts­wis­sen­schaftler diese Falle, um deren Vemeidung es bei den vielen ordnungs­recht­lichen Vorgaben des GEG geht. Klar ist aber auch: Unver­zichtbar ist Ordnungs­recht hier nicht. Die FDP etwa setzt auf die Eigen­ver­ant­wortung von Eigen­tümern, den CO2-Preis zu antizi­pieren und will allein über den CO2-Preis steuern.

Wie geht es weiter?

Wie das GEG am Ende des aktuellen politi­schen Ampel­streits aussieht, ist derzeit schwer absehbar. Dass die Umrüs­tungs­pflicht ganz fällt, ist aber wenig wahrscheinlich, denn die 65% Erneu­erbare stehen schon im Koali­ti­ons­vertrag, anders als ein ETS only, der die Klima­ziele nur per Preis ansteuern will. Als wahrscheinlich gilt aber mehr Unter­stützung für die Umrüstung. Eine Verschiebung der 65%-Pflicht um ein Jahr wäre ebenfalls denkbar, aber da weder die netto null 2045 noch der damit verbundene Preis­an­stieg im BEHG zur Dispo­sition stehen, ist es sehr fraglich, ob eine solche Regelung den Betrof­fenen auf die lange Sicht wirklich hilft. Nachher ist der Betrieb der Gasheizung zwar ein Jahr länger erlaubt als geplant, aber so unwirt­schaftlich, dass dann doch umgerüstet wird. Betroffene hätten dann doppelte Kosten (Miriam Vollmer).

2023-03-24T21:50:57+01:0024. März 2023|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Die GEG-Novelle 2023

Gut, dass das Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) von 2020 nicht der große Wurf ist, war schon beim Erlass klar. Es war nicht nur verspätet. Der Versuch, den bereits vor dem GEG geltenden Gebäu­de­standard nach der Energie­ef­fi­zi­enz­ver­ordnung zum Niedrigst­ener­gie­e­standard für Neubauten zu erklären, wäre selbst dann einiger­maßen tollkühn gewesen, wenn der Gebäu­de­sektor sein Klimaziel nicht mit Pauken und Trompeten verfehlt hätte (hierzu hier und hier). Es war damit nicht überra­schend, dass die Ampel in Habecks „Eröff­nungs­bilanz“ eine Novel­lierung ankün­digte (hierzu hier mehr).

Diese Novelle ist zwischen den großen energie­po­li­ti­schen Kanonen­schlägen des Jahres 2022 ziemlich unter­ge­gangen. Gleichwohl, die Novelle vom Juli 2022 hat in einigen Punkten den Standard zum 1. Januar 2023 doch noch einmal deutlich nach oben verschoben. Damit soll die Zeit bis zur geplanten Anglei­chung der Neubau­an­for­de­rungen an den EH40-Standard überbrückt werden. Fürs Erste gilt deswegen für den Neubau nun der EH55-Standard, so dass ein Neubau heute einen zuläs­sigen Primär­ener­gie­bedarf von nur noch 55% des Referenz­ge­bäudes haben darf gegenüber 75% in der bis zur Novelle geltenden Fassung des GEG.

Free Construction Site photo and picture

Die übrigen Neuerungen durch das GEG 2023 sind überschaubar und betreffen v. a. Nachweis- und Bewer­tungs­ver­fahren. Dem Gesetz ist hier die Brücken­funktion doch deutlich anzumerken. Immerhin stellt die neue Fassung Fernwärme aus Großwär­me­pumpen beim Primär­ener­gie­faktor endlich mit Fernwärme aus anderen Quellen wie KWK-Anlagen und Kesseln gleich.

Wann und wie es weitergeht, ergibt sich insbe­sondere aus dem Gebäude-Sofort­pro­gramm, das ebenfalls im Juli 2022 veröf­fent­licht wurde. Hiernach soll ab 2024 möglichst jede neue Heizung zu 65% mit Erneu­er­baren betrieben werden. 2025 soll der EH40-Standard für Neubauten gelten. Die neue europäische Gebäu­de­richt­linie soll noch in der laufenden Legis­la­tur­pe­riode umgesetzt werden. Dies will sich der Bund über eine Bundes­för­derung für effiziente Gebäude auch etwas kosten lassen (Miriam Vollmer).

2023-01-20T22:42:08+01:0020. Januar 2023|Energiepolitik, Umwelt, Wärme|

Frisch aus dem Bundestag: Das GEG ist verabschiedet

Manche Mühlen mahlen besonders langsam. Aber nun hat der Bundestag das Gebäude-Energie­gesetz (GEG) verab­schiedet (wir berich­teten). Wenn nichts mehr dazwi­schen­kommt, wird der Bundesrat am 3. Juli 2020 keinen Einspruch mehr erheben, so dass das Gesetz zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten kann. Das wird auch höchste Zeit, denn die zugrunde liegende Richt­linie RL 2010/31/EU verlangt, dass Neubauten ab 2021 im neuen Niedrigst­ener­gie­standard errichtet werden. In aller Kürze:

# Der neue Standard ist der alte. Niedrigst­ener­gie­standard ist der KfW-Standard 75, der schon heute gilt.

# Der Neubau von Öl- und Kohle­hei­zungen und wird drastisch einge­schränkt und ist nur noch zulässig, wenn anteilig Erneu­erbare Energien einge­setzt werden.

# Künftig enthält das Gesetz einen Quartiers­ansatz, also eine Loslösung vom Einzel­ge­bäude als Referenz.

# Neuerungen gibt es bei der Anrechnung von Biomethan und Biogas auf den Primär­ener­gie­faktor, diffe­ren­ziert nach der verwandten Technik.

# Auch Speicher und Abwas­ser­wärme werden nun berücksichtigt.

# Gute Nachrichten für die Aufdach-PV: Gebäu­denahe Strom­erzeugung findet Nieder­schlag bei der Effizienzbemessung.

# Statt per Primär­ener­gie­faktor kann über eine Innova­ti­ons­klausel auch auf CO2-Emissionen abgestellt werden.

# Es gibt eine verpflich­tende Beratungs­pflicht bei Kauf oder Renovierung von Eigenheimen.

# 2023 werden die Standards überprüft. Angesichts der aktuellen Gefechtslage ist es nicht unwahr­scheinlich, dass es dann nicht beim KfW-Standard 75 bleibt, sondern sich die Befür­worter des KfW-Standards 55 durch­setzen (Miriam Vollmer).

Sie möchten mehr wissen? Wir stellen am 15. Juli 2020 per Webinar das neue Gesetz vor.

 

2020-06-26T12:47:52+02:0025. Juni 2020|Energiepolitik, Umwelt, Wärme|