Wie weiter mit der Aufdach-PV?
Ganz klar: Der immer höhere Anteil erneuerbarer Energien in den Stromnetzen zieht einen erheblichen Bedarf an zusätzlichen Systemdienstleistungen nach sich. Es ist daher nicht überraschend, dass vermehrt die Frage gestellt wird, ob es eigentlich noch zeitgemäß ist, die Einspeisung aus Dachanlagen in das Netz der öffentlichen Versorgung mit festgelegten Vergütungssätzen zu honorieren.
Aus dieser Diskussion den Schluss zu ziehen, dass die Stromproduktion auf Gebäuden generell keine gute Idee mehr sei, ist jedoch verfehlt. Sinnvoll ist es allerdings, den erzeugten Strom zuerst im Gebäude selbst zu verbrauchen und die Einspeisung – etwa durch Speicher – zeitlich besser zu verteilen. Insgesamt ist jedoch klar: Die Ausbauziele für erneuerbare Energien fußen ganz wesentlich auch auf verbrauchsnahen Solaranlagen auf Dächern.
Entsprechend verlangt auch die EU-Gebäuderichtlinie die Einführung von Solarpflichten in Deutschland. Bundesweit existiert eine solche Pflicht bislang noch nicht. Viele Bundesländer haben aber bereits vorgelegt; derzeit haben praktisch nur noch Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen keine Verpflichtung vorgesehen, Dächer mit Photovoltaik zu belegen.
Im Detail unterscheiden sich die Regelungen in den Bundesländern deutlich, auch die Ausnahmeregelungen weichen in erheblichem Maße voneinander ab. Für die Zukunft ergibt sich aber aus Art. 10 der Gebäuderichtlinie (EPBD) ein Mindeststandard, der gestaffelt gilt: beginnend mit neuen öffentlichen Gebäuden und Nichtwohngebäuden mit mehr als 250 m² Nutzungsfläche, für die die Errichtung von PV-Anlagen vorgeschrieben wird. Es folgen bestehende öffentliche Gebäude und weitere Nichtwohngebäude, dann neue Wohngebäude sowie neue überdachte Parkplätze an Gebäuden. Damit bleibt der bestehende Wohnungsbestand bislang außen vor. Klar ist damit aber: Die in der öffentlichen Diskussion bisweilen mitschwingende Annahme, Dachsolar habe seinen Zenit überschritten, wird von der Rechtslage nicht gedeckt. Im Gegenteil, im Zuge der Umsetzung der Gebäuderichtlinie bis Mai 2026 in einem novellierten Gebäude-Energiegesetz (GEG) wird die Pflicht zur Dachbelegung weiter vertieft (Miriam Vollmer).