Die Freiheit im Heizungskeller

Die Deutschen wüssten selbst am besten, welche Heizung zu ihnen passt – so begründet die Bundes­re­gierung ihr Abrücken von den §§ 71ff. Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG), das ab Vorliegen einer kommu­nalen Wärme­planung 2026/2028 mit wenigen Ausnahmen die Instal­lation neuer Gas- oder Ölhei­zungen untersagt. Politiker der Koalition verweisen in diesem Zusam­menhang auf die ökono­mi­schen Vorteile der Gasheizung, die in der Anschaffung meist günstiger ist als andere Heizsysteme. Doch über den reinen Anschaf­fungs­preis hinaus stellt sich die Frage: Wissen die Deutschen wirklich, was mit der Instal­lation einer Öl- oder Gasheizung absehbar auf sie zukommt?

Der ETS 2 wurde zwar gerade auf das Jahr 2028 verschoben. Das bedeutet jedoch nicht, dass bis dahin kostenfrei emitiert werden kann. Bereits seit 2021 existiert das nationale Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­gesetz (BEHG). Aktuell kosten Zerti­fikate bis zu 65 Euro. Ob diese Obergrenze im kommenden Jahr bestehen bleibt, ist unklar. Im ETS 2, also ab 2028, ist eine solche Deckelung nicht mehr vorge­sehen, sondern nur noch begrenzte Eingriffs­mög­lich­keiten in die Preisbildung.

Die Prognosen über die künftige Preis­ent­wicklung gehen weit ausein­ander. Bloomberg prognos­ti­zierte im September 2025 für die Jahre bis 2030 einen durch­schnitt­lichen Preis von 100 Euro pro Zerti­fikat. Das Beratungs­un­ter­nehmen Purpose Green errechnete auf dieser Basis für ein großes Berliner Mehrfa­mi­li­enhaus mit typischer­weise schlechter Energie­bilanz jährliche CO₂-Kosten von rund 22.000 Euro. Für eine Familie in einer Vierzim­mer­wohnung entspräche das etwa 50 Euro CO₂-Kosten pro Monat. Die weitere Entwicklung der Preise ist schwer vorher­sehbar, da sie davon abhängt, wie schnell die Emissionen in den Sektoren Gebäude und Verkehr sinken. Klar ist jedoch: Je mehr Haushalte weiterhin fossil heizen, desto höher dürfte der CO₂-Preis steigen.

Auch die aktuelle Bundes­re­gierung will den Emissionen aus Gas- und Ölhei­zungen nicht tatenlos zusehen. In neu einge­bauten Heizungen sollen ab 2029 mindestens 10 Prozent Biomethan oder Bioöl einge­setzt werden. Schon heute existieren Tarife mit Beimi­schungen grüner Gase und Öle, diese sind aller­dings deutlich teurer als reines Erdgas. Von rund 25 Prozent Mehrkosten ist azsugehen. Zwar wäre theore­tisch denkbar, dass mit steigender Nachfrage auch das Angebot wächst. Doch das in der EU begrenzte Flächen­an­gebot sowie die parallel steigende novel­lierte Treib­haus­gas­min­de­rungs­quote im Verkehrs­sektor (wir berich­teten) sprechen eher dafür, dass diese auch in der Industrie stark nachge­fragten Brenn­stoffe knapp und entspre­chend teuer bleiben.

Zehn Prozent erscheinen zudem zunächst moderat. Die Bundes­re­gierung spricht jedoch selbst von einer „Treppe“, deren erste Stufe diese 10 Prozent darstellen. Das Konzept­papier nennt zwar keine weiteren Zahlen. Doch wenn sich die Bundes­re­gierung weiterhin zu den Zielen des Bundes­kli­ma­schutz­ge­setzes bekennt, das Klima­neu­tra­lität bis 2045 vorsieht, erscheint langfristig natürlich auch nur eine Quote von fast oder ganz 100 Prozent konse­quent, von dem absolut keiner weiß, wo er herkommt. Zwar würde ein sinkender fossiler Anteil den CO₂-Preis mindern, dennoch ist mit erheb­lichen Zusatz­kosten zu rechnen.

Ein weiterer Faktor ist zu berück­sich­tigen: Bereits heute werden mehr Wärme­pumpen instal­liert als Gashei­zungen, obwohl der Einbau von Gashei­zungen etwa im vergan­genen Jahr noch unpro­ble­ma­tisch möglich war. Die bis 2029 vorge­se­henen Förde­rungen dürften diesen Trend verstärken. Über die Lebens­dauer betrachtet ist die Wärme­pumpe aufgrund gerin­gerer Betriebs­kosten selbst auf Basis heutiger Gaspreise häufig wirtschaftlicher.

Das hat Folgen für die Gasnetze. Mit jedem Umstieg verliert das Netz Anschlüsse. Gasnetz­be­treiber schreiben ihre Netze bereits verkürzt ab (wir berich­teten). Die derzeit laufende Novelle des Energie­wirt­schafts­ge­setzes sieht vor, dass Netzbe­treiber Still­le­gungs­pläne erarbeiten und Netze außer Betrieb nehmen können, sofern keine Umstellung etwa auf Wasser­stoff erfolgt. Der Gesetz­geber geht also nicht davon aus, dass die heutige Struktur dauerhaft bestehen bleibt. In einem Netz mit immer weniger Anschluss­nehmern steigen zwangs­läufig die Netzent­gelte, da sich die Fixkosten auf immer weniger Kilowatt­stunden verteilen. Auch diese Preis­kom­po­nente dürfte also steigen.

Das Fraun­hofer-Institut für Ferti­gungs­technik und Angewandte Materi­al­for­schung berechnete im Dezember 2025, dass sich die Netzkosten für eine dreiköpfige Familie von derzeit etwa 300–400 Euro auf 3.300–4.300 Euro pro Jahr verzehn­fachen könnten. Wird ein Netz schließlich vollständig still­gelegt, ist ohnehin der Einbau eines neuen Heizsystems erforderlich.

Ob diese möglichen Kosten­folgen der propa­gierten „Freiheit“ allen bewusst sind? Und ob denje­nigen, die darauf setzen, dass spätere Bundes­re­gie­rungen eine Kosten­falle für Gaskunden verhindern würden, klar ist, dass die europäische Gebäu­de­richt­linie die Subven­tio­nierung fossiler Heizungen untersagt? Manche mögen hoffen, dass der im Rahmen von „Fit for 55“ geschaffene Rechts­rahmen im Ernstfall wieder geändert würde. Doch selbst wenn die EU ihr Regelwerk anpassen sollte, bleibt das Grund­gesetz. Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hat im Klima­be­schluss klarge­stellt, dass das Ziel der Klima­neu­tra­lität dem Schutz der Freiheit künftiger Genera­tionen dient. Die Fortsetzung der Klima­schutz­be­mü­hungen ist damit verfas­sungs­rechtlich mehrfach abgesi­chert und nicht mit einfachen Mehrheiten aufzu­heben (wir berich­teten)

Entspre­chend muss man warnen: Wer die Gasheizung als sichere, günstige Alter­native zur energe­ti­schen Sanierung ansieht, sollte die nächsten Jahre und Jahrzehnte im Blick behalten. Sich darauf zu verlassen, dass Gesetze aufge­hoben werden, ist alles andere als eine sichere Bank. Nur dann, wenn man auch dann seine Gasheizung noch liebt, wenn die Regeln greifen, wie sie heute vorge­sehen sind, ist sie eine – zumindest persönlich – weiter gute Wahl (Miriam Vollmer).

2026-02-28T00:11:29+01:0028. Februar 2026|Energiepolitik, Gas, Gesetzgebung|

re|Adventskalender: Wie weiter mit dem GEG?

Projekte, Prozesse, Verträge sind unser Alltag. Aber bisweilen beschäf­tigen wir uns auch mit der Frage, wie es eigentlich um Gesetze und Geset­zes­vor­haben steht. Im Auftrag des Bundes­verband Wärme­pumpe e. V. haben wir im September begut­achtet, ob der Bundes­ge­setz­geber die Ankün­digung im Koali­ti­ons­vertrag umsetzen kann, die Novelle des Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) der Ampel, das sogenannte „Heizungs­gesetz“, wieder abzuschaffen.

Die Paragraphen 71 ff. des GEG schreiben seit 2023 bekanntlich vor, dass beim Heizungs­wechsel mindestens 65 % der erzeugten Wärme aus erneu­er­baren Energien stammen müssen. Auf welche Art und Weise die Eigen­tümer dies bewerk­stel­ligen, stellt das Gesetz in ihr Ermessen, wobei für eine Reihe von Techno­logien Nachweis­erleich­te­rungen gelten. Wärme­pumpe, Solar­thermie, Fernwärme und einige andere Optionen gelten unter definierten Voraus­set­zungen stets als zulässig, ohne dass der Gebäu­de­ei­gen­tümer die 65 % erneu­erbare Energien noch aufwändig nachweisen müsste. Das Gesetz sieht großzügige Übergangs­re­ge­lungen vor und ist mit der kommu­nalen Wärme­planung synchro­ni­siert; zudem greift die Pflicht zur Umrüstung erst beim Tausch der Heizung, nicht solange diese intakt ist und läuft. Gleichwohl gehörte das Gesetz zu den umstrit­tensten neuen Regelungen der vergan­genen Bundesregierung.

Im Wahlkampf spielte die Frage, ob der Gesetz­geber die ungeliebten neuen Regelungen überhaupt einfach wieder abschaffen darf, indes keine große Rolle. Offenbar nahmen es viele als selbst­ver­ständlich an, dass die Wieder­her­stellung eines früheren Rechts­zu­standes auch für die Zukunft nicht auf recht­liche Bedenken stoßen würde. Im Zuge unserer Prüfung kamen wir jedoch zu dem Ergebnis, dass dies in diesem konkreten Falle so nicht zutrifft.

Zum einen hat sich der recht­liche Rahmen verändert. In den letzten Jahren hat der europäische Gesetz­geber mit der Neufassung Erneu­erbare-Energien-Richt­linie (RED III) die Anfor­de­rungen für die Nutzung erneu­er­barer Energien auch im Gebäu­de­be­reich verschärft. Auch die novel­lierte Gebäu­de­richt­linie (EPBD) steht einer Rückkehr zum alten Gebäu­de­en­er­gie­gesetz entgegen. Doch nicht nur die europäi­schen Regelungen binden den deutschen Gesetz­geber. Auch Art. 20a des Grund­ge­setzes, der die natür­lichen Lebens­grund­lagen im Interesse künftiger Genera­tionen schützt, sowie die Grund­rechte, die nach dem bekannten Klima­schutz­urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts aus dem Jahr 2021 dem Gesetz­geber die Pflicht aufer­legen, die bestehenden Emissi­ons­spiel­räume nicht heute so auszu­reizen, dass kommenden Genera­tionen keine Freiheiten mehr bleiben, enthalten ein Verschlech­te­rungs­verbot, das es dem Gesetz­geber verbietet, bestehende Regeln ersatzlos aufzu­heben, ohne an anderer Stelle einen in der Sache gleich­wer­tigen Ausgleich zu schaffen.

Im Ergebnis bedeutet das: Der Gesetz­geber könnte die Paragraphen 71 ff. GEG nur dann aufheben, wenn er die Minderung der Emissionen des Gebäu­de­sektors durch ein anderes recht­liches Instrument in vergleich­barer Weise sichert. Will er das ungeliebte GEG ändern, muss der Gesetz­geber also einige Kreati­vität beweisen.Wir sind entspre­chend gespannt, wie der Entwurf des neuen GEG aussieht, wenn das BMWE ihn vorlegt  (Miriam Vollmer).

2025-12-05T18:24:20+01:005. Dezember 2025|Wärme|

Wie weiter mit der Aufdach-PV?

Ganz klar: Der immer höhere Anteil erneu­er­barer Energien in den Strom­netzen zieht einen erheb­lichen Bedarf an zusätz­lichen System­dienst­leis­tungen nach sich. Es ist daher nicht überra­schend, dass vermehrt die Frage gestellt wird, ob es eigentlich noch zeitgemäß ist, die Einspeisung aus Dachan­lagen in das Netz der öffent­lichen Versorgung mit festge­legten Vergü­tungs­sätzen zu honorieren.

Aus dieser Diskussion den Schluss zu ziehen, dass die Strom­pro­duktion auf Gebäuden generell keine gute Idee mehr sei, ist jedoch verfehlt. Sinnvoll ist es aller­dings, den erzeugten Strom zuerst im Gebäude selbst zu verbrauchen und die Einspeisung – etwa durch Speicher – zeitlich besser zu verteilen. Insgesamt ist jedoch klar: Die Ausbau­ziele für erneu­erbare Energien fußen ganz wesentlich auch auf verbrauchs­nahen Solar­an­lagen auf Dächern.

Entspre­chend verlangt auch die EU-Gebäu­de­richt­linie die Einführung von Solar­pflichten in Deutschland. Bundesweit existiert eine solche Pflicht bislang noch nicht. Viele Bundes­länder haben aber bereits vorgelegt; derzeit haben praktisch nur noch Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen keine Verpflichtung vorge­sehen, Dächer mit Photo­voltaik zu belegen.

Im Detail unter­scheiden sich die Regelungen in den Bundes­ländern deutlich, auch die Ausnah­me­re­ge­lungen weichen in erheb­lichem Maße vonein­ander ab. Für die Zukunft ergibt sich aber aus Art. 10 der Gebäu­de­richt­linie (EPBD) ein Mindest­standard, der gestaffelt gilt: beginnend mit neuen öffent­lichen Gebäuden und Nicht­wohn­ge­bäuden mit mehr als 250 m² Nutzungs­fläche, für die die Errichtung von PV-Anlagen vorge­schrieben wird. Es folgen bestehende öffent­liche Gebäude und weitere Nicht­wohn­ge­bäude, dann neue Wohnge­bäude sowie neue überdachte Parkplätze an Gebäuden. Damit bleibt der bestehende Wohnungs­be­stand bislang außen vor. Klar ist damit aber: Die in der öffent­lichen Diskussion bisweilen mitschwin­gende Annahme, Dachsolar habe seinen Zenit überschritten, wird von der Rechtslage nicht gedeckt. Im Gegenteil, im Zuge der Umsetzung der Gebäu­de­richt­linie bis Mai 2026 in einem novel­lierten Gebäude-Energie­gesetz (GEG) wird die Pflicht zur Dachbe­legung weiter vertieft (Miriam Vollmer).

2025-09-12T17:26:29+02:0012. September 2025|Erneuerbare Energien|