Bundesnetzagentur untersagt gas.de die Tätigkeit als Energielieferant von Haushaltskunden
Wer in Deutschland als Energieversorger tätig sein möchte benötigt dafür eine Versorgererlaubnis des Hauptzollamtes und – sofern er als Energieversorger Haushaltskunden beliefern möchte – muss er das gem. § 5 EnWG bei der Bundesnetzagentur anzeigen. Diese muss dafür keine ausdrückliche Genehmigung erteilen, kann aber gem. § 5 Abs. 5 EnWG einem Energielieferanten die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist.
Genau das hat die Bundesnetzagentur nun vor kurzem offenbar beim Energieversorger gas.de getan.
„Die Bundesnetzagentur hat der gas.de Versorgungsgesellschaft mbH die Tätigkeit als Energielieferant von Haushaltskunden untersagt“ heißt es in der entsprechenden Pressemeldung.
Gas.de halte nach Auffassung der Bundesnetzagentur die gesetzlichen Regeln nicht ein, die einer sicheren und verbraucherfreundlichen Energieversorgung dienen. Daher habe die Bundesnetzagentur die Tätigkeit der gas.de Versorgungsgesellschaft mbH als Energielieferant zum Schutz der Haushaltskunden untersagt.
Laut Pressemitteilung wurde die Behörde tätig, nachdem der Versorger zunächst Ende 2021 den Betrieb komplett eingestellt und zahlreichen Kunden außerordentlich gekündigt hatte – was bis heute Gegenstand von Schadenersatzprozessen gegen das Unternehmen ist – und nun im Jahr 2023 eine Wiederaufnahme der Tätigkeit anzeigen wollte.
(Christian Dümke)