Corona, KiTa, Quarantäne

Nicht dass Arbeits- und Sozial­recht unsere Kernex­pertise betreffen würde. Aber da es nun ohnehin gerade in aller Munde ist, fragen auch wir uns: Wie wirken sich Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Corona-Pandemie eigentlich auf unser Berufs­leben und die Kinder­be­treuung aus? Um zumindest skizzenhaft dazu einige Antworten zu geben:

Bei eigener Krankheit gibt es für den Arbeit­nehmer bekanntlich einen Anspruch auf Lohnfort­zahlung nach § 3 Entgelt­fort­zah­lungs­gesetz. Bei Krankheit des Kindes besteht für einen kürzeren Zeitraum ein Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V, soweit keine andere Betreu­ungs­mög­lichkeit besteht.

Bei einer vom Gesund­heitsamt gemäß § 28 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 2 Infek­ti­ons­schutz­gesetz (IfSG) angeord­neten Quarantäne, die auf einem bloßen Verdacht beruht, z.B. weil jemand Kontakt mit einem Infizierten hatte, sieht es – zumindest für den Arbeit­geber – anders aus. Denn dann tritt bei Arbeits­un­fä­higkeit der Staat in die Pflicht: Dann gibt es gemäß § 56 IfSG eine Entschä­digung in Geld. Dies gilt auch für Selbständige. Dies ist schon deshalb sinnvoll, weil ansonsten noch weniger Bereit­schaft bestände, Quaran­tä­ne­maß­nahmen Folge zu leisten.

Wenn KiTas schließen sollten, dürfen Sie, bzw. Ihre Angestellten dann also wegen Krankheit zu Hause bleiben? In diesem Fall ist einiges unklar, aber der Anspruch auf Krankengeld setzt explizit Krankheit des Kindes voraus. In Frage kommt evtl eine Fortzahlung nach § 616 BGB wegen vorüber­ge­hender Verhin­derung. Grund­sätzlich müssen sich Arbeit­nehmer ohnehin erst einmal um eine alter­native Betreuung kümmern. Nicht in allen Varianten führt dies dann zur gewünschten Eindämmung der Infektion, gerade, wenn Eltern sich dann selbst organi­sieren müssen oder die Großeltern einge­schaltet werden. Nicht zuletzt deshalb beurteilen manche Gesund­heits­experten die Effek­ti­vität von KiTa- und Schul­schlie­ßungen skeptisch (Olaf Dilling).