Der EuGH entscheidet über slowakische Emissionshandelssteuer … aus 2011

Der Fall selbst ist schnell erzählt: Der Emissionshandel ist bekanntlich in einzelne Handelsperioden unterteilt. Die Handelsperiode, um die es hier ging, begann 2008 und endete 2012.

Damals sah die Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EU (EHRL) eine weitgehend kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen vor. Nur 10% der Zertifikate durften gem. des damals geltenden Art. 10 der EHRL versteigert werden. Der Minderungsanreiz für die teilnehmenden Anlagenbetreiber bestand darin, dass die zugeteilten Zertifikate, die jeweils 1 t CO2 legitimierten, einen Sollzustand abbildeten. Wer damit auskam, musste also nichts zukaufen, ersparte so zusätzliche Ausgaben und konnte vielleicht sogar noch Überschüsse veräußern.

Die so erwirtschafteten Gewinne flossen den Anlagenbetreibern zu. Dies jedoch missfiel der Slowakei: Sie besteuerte die Gewinne aus den Veräußerungen, aber auch den ungenutzten Bestand deswegen mit 80%.

Gegen diese Steuer zog das Unternehmen PPC Power vor Gericht und trug u. a. vor, dass die Zuteilung gerade nicht zu 90% kostenlos ist, wenn als Überschüsse so hoch besteuert werden, dass ein Unternehmen dann doch für mehr als 10% seiner Zuteilung Geld ausgeben muss. PPC sollte im konkreten Fall 300.000 EUR allein für das zweite Halbjahr 2011 abführen.

Der angerufene Gerichtshof legte die Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität dem EuGH vor. Dieser entschied am 12.04.2018, dass die Steuer in der Tat gemeinschaftsrechtswidrig war. Denn sie laufe den Zielen der Richtlinie zuwider, die ja gerade darauf abzielte, finanzielle Anreize für Minderungsmaßnahmen zu schaffen. Wenn ein Unternehmen aber nur 20% dieser Gewinne oder des Vermögenszuflusses in Form von Zertifikaten überhaupt behalten durfte, löse sich der Vorteil in wenig mehr als nichts auf. PPC Power muss den Steuerbescheid über 300.000 EUR für das zweite und dritte Quartal 2011 also nicht bezahlen.

Doch obwohl dieses Verfahren mit einem Obsiegen des Klägers endet, zeigt es deutlich ein grundsätzliches Problem der gerichtlichen Aufarbeitung des Emissionshandels. Schon im Normalfall sind die langen Verfahrensdauern im Verwaltungsrecht ein Mandanten oft schwer vermittelbares Übel. Durch die Vergemeinschaftung vieler Materien müssen zudem oft auch noch die Gemeinschaftsgerichte angerufen werden. Dieses Verfahren zeigt: Das dauert oft viele Jahre.

Die Periodenbezogenheit des Emissionshandels führt damit zwangsläufig dazu, dass über die Rechtmäßigkeit vieler Maßnahmen erst entschieden wird, wenn sie längst nicht mehr aktuell sind. In Hinblick auf Zuteilungen kommt noch erschwerend dazu, dass unerfüllte Ansprüche auf Mehrzuteilung nach derzeitigem Stand der deutschen Rechtsprechung am Ende einer Handelsperiode ersatzlos untergehen. Doch selbst wenn es – wie hier – um Steuern geht, ist der praktische Ertrag der langen und aufwändigen Prozesse oft gering. Denn seit 2011 hat sich nicht nur das slowakische Recht geändert. Die EHRL wurde mehrfach grundlegend umgestaltet. Viele Entscheidungen, so auch diese, haben zum Zeitpunkt endgültiger Entscheidungen deswegen fast nur noch rechtshistorischen Wert. Das verkürzt faktisch den Rechtsschutzanspruch der Betroffenen und nimmt dem Gesetzgeber die Möglichkeit, den Regelungsbestand auch anhand von Rechtsprechung organisch weiterzuentwickeln.

2018-04-13T11:31:26+02:0013. April 2018|Emissionshandel|

Die neue Emissionshandelsrichtlinie ist da

Am 15.07.2015 hat die Europäische Kommission den ersten Entwurf vorgelegt. Am 27.02.2018 wurde sie nun verabschiedet: Die neue Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) ist da. Sie soll für die Jahre 2021 bis 2030 den rechtlichen Rahmen für die rund 12.000 emissionshandelspflichtige Anlagen in der EU setzen, die gemeinsam für rund 45% der Treibhausgasemissionen verantwortlich sind.

Die Novelle soll vor allem eins leisten: Der Preis pro Emissionsberechtigung soll dauerhaft deutlich über die rund 8 EUR steigen, bei denen der Kurs in den letzten Jahren lange blieb. Denn der Emissionshandel fährt nur dann zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen, wenn es zumindest für einige Unternehmen günstiger ist, Emissionen zu reduzieren als Zertifikate zu kaufen. Dies sahen die Organe der EU in den letzten Jahren nicht mehr als gegeben an.

Aus diesem Grunde soll die Gesamtmenge an Zertifikaten drastisch sinken. Die novellierte Richtlinie geht dies auf zwei verschiedenen Wegen an:

Zum einen sollen Zertifikate in die Marktstabilitätsreserve (MSR), eine Art Regierungsdepot, wandern. Dies betrifft neben rund 900 Mio. Zertifikaten, die schon im Rahmen des sog. Backloading dem Markt entnommen wurden, auch übriggebliebene Zertifikate der aktuellen Handelsperiode. Zudem sollen ab 2019 erst 24%, später dann 12%, der Zertifikate, die an sich versteigert werden sollen, direkt in die MSR eingelegt werden. Steigt der Kurs gefährlich an, werden Zertifikate aus der MSR ausgespeist. Bleibt der Überschuss hoch, wird künftig auch gelöscht.

Zum anderen soll es – dies ist im Instrument Emissionshandel so angelegt – Jahr für Jahr weniger Zertifikate geben. Dabei soll künftig noch schneller reduziert werden: Statt 1,74% soll es künftig pro Jahr 2,2% weniger Zertifikate geben. Dies bedeutet eine Reduzierung von stattlichen 556 Mio. t CO2.

Immerhin soll es auch künftig eine kostenlose Zuteilung geben. Nur rund 57% der Berechtigungen werden zugunsten des Fiskus versteigert. Auch in Zukunft erhalten Stromerzeuger allerdings regelmäßig  keine Zertifikate mehr kostenlos. Und auch Industrieunternehmen müssen mit einer drastisch verringerten Zuteilung rechnen, da schon allein die auf best verfügbaren Techniken beruhenden Benchmarks pauschal um 0,5% bis 1,5% sinken. Unternehmen aus Branchen, die als abwanderungsbedroht gelten, bekommen die auf diesen Benchmarks beruhenden Zertifikate zwar ohne weitere Kürzung. Aber die Liste derjenigen, auf die dies zutrifft, soll gegenüber dem Status Quo drastisch gekürzt werden. Immerhin: Diese Unternehmen dürfen auch künftig mit einer Stromkostenkompensation rechnen, die im internationalen Wettbewerb die emissionshandelsbedingt steigenden Strompreise ausgleichen soll.

Hart trifft der Emissionshandel die nicht abwanderungsbedrohten Branchen. Diese starten 2021 bei 30% der auf Basis der – ja ohnehin bereits reduzierten – Benchmarks. Ab 2026 soll es ein Phase Out geben, das nur – Erleichterung macht sich gerade im Stadtwerkssektor breit – die Fernwärme nicht betreffen soll. Unternehmen, die damit rechnen müssen, dass ihre Branche es am Ende nicht in die begehrte CL-Liste schaffen wird, müssen um so mehr Augenmerk auf ihre Handelsaktivitäten legen. Immerhin eine sehr sinnvolle Regelung wird aber künftig hoffentlich viel Ärger vermeiden: Die Zuteilung kann künftig auch bei Auslastungserhöhungen nach oben von mehr als 15% angepasst werden, insbesondere bei Kapazitätserweiterungen und Neuanlagen, die ja quasi nie direkt bei 100% Auslastung anfahren, sondern über einen längeren Zeitraum in ihre Kapazität gleichsam “hineinwachsen”, was in der Vergangenheit oft in Zuteilungen mündete, die dem tatsächlichen Fahrverhalten der Anlage nicht entsprach.

Und wann geht es jetzt los? Die neue EHRL tritt am 20. Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Sodann müssen diverse Durchführungsrechtsakte ergehen, vor allem die konkreten Zuteilungsregeln mit Formeln und Benchmarks, und die CL-Liste der abwanderungsbedrohten Branchen. Sodann wird die Bundesrepublik Deutschland die Regelungen umsetzen. Und dann geht es hoffentlich los.

(Wer es ganz genau wissen will: Ich schreibe gerade einen Fachaufsatz für die Natur und Recht (NuR). Dort dann die vierte Handelsperiode in der ganz ausführlichen Version für den Profi. Wer eine Mitteilung haben möchte, wann der Aufsatz vorliegt, kann mir gern mailen. Und wer nur Bahnhof versteht, selbstverständlich auch.).

2018-02-27T14:44:20+01:0027. Februar 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Wärme|

… letzte Chance … vorbei: Der EuGH über Antragsänderungen im ETS

Ich erinnere mich gut an das Antragsverfahren für die dritte Handelsperiode des Emissionshandels. Die Betreiber aller rund 1.500 deutschen Anlagen, die am Emissionshandel teilnehmen, mussten bis zum 23.01.2012 ihre Zuteilungsanträge abgeben. Auf diesen beruhen die Bescheide für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen für immerhin acht Jahre.

In den letzten Tagen liefen die Drähte heiß und die Nerven lagen teilweise blank. Die Anträge für die Zuteilung sind oft kompliziert, u. a. weil die Regelungen für jede Handelsperiode jeweils neu gefasst werden, so dass es an verlässlichen Erfahrungswerten hinsichtlich der oft auslegungsbedürftigen Normen fehlt. Die Fülle der Daten, auf die es ankommt, macht Anträge überdies fehleranfällig, und dass auch der fahrlässig fehlerhafte Antrag eine Ordnungswidrigkeit darstellt, lässt viele Anlagenbetreiber auch nicht gerade ruhiger schlafen.

In den allermeisten Fällen ging mit viel Schweiß und Adrenalin alles gut. In einigen Fällen aber wurde das Angstszenario wahr: Der Antrag war fehlerhaft. Damit stellte sich die Frage, ob versehentlich unrichtige oder unvollständige Zuteilungsanträge auch nach dem Stichtag geändert werden konnten. Immerhin lag der zuständigen Behörde, der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) ein Antrag vor, und für Behörden gilt in Deutschland an sich nach § 25 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eine Hinweis- und Beratungspflicht bei Anträgen,

“wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind.”

Für eine solche Hinweispflicht sah die zuständige Behörde im emissionshandelsrechtlichen Antragsverfahren aber keinen Raum und verwies auf § 9 Abs. 2 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG). Dieser ordnet an, dass die Antragsfristen im Emissionshandel sogenannte “materielle Ausschlussfristen” darstellen. Der Anspruch auf Zuteilung löst sich mit Fristablauf also ersatzlos in Luft auf, wenn kein Antrag gestellt wird, woraus die Behörde schloss, dass damit auch Änderungen bereits gestellter Anträge ausgeschlossen sein müssten.

Dies fand auch das (für den Emissionshandel in Deutschland stets in erster Instanz zuständige) Verwaltungsgericht (VG) Berlin logisch. Doch war eine so weitgehende Rechtsfolge wirklich auch mit Gemeinschaftsrecht vereinbar? Das VG legte vor und wies darauf hin, dass das Gemeinschaftsrecht hierzu keine Regelungen enthält. Hieraus hatte das klagende Unternehmen hergeleitet, dass es dann eben auch keine Ausschlussfrist geben könne. Schließlich ist das Emissionshandelsrecht seit 2013 voll vergemeinschaftet.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sah dies mit Urteil vom 22.02.2018, Rs.: C‑572/16, aber anders. Für diesen Teil des Antragsverfahrens sei nach wie vor nationales Recht maßgeblich. Auch, dass § 9 Abs. 2 TEHG überhaupt eine Ausschlussfrist formuliert, sieht der EuGH nicht als bedenklich an, schließlich würde dieser Anträge ja nicht unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Weiter hatte das klagende Unternehmen sich darauf berufen, dass das Gemeinschaftsrecht an anderer Stelle von “konservativen Schätzungen” spricht, also doch davon ausgeht, dass Bescheide auf anderen als den eingereichten Daten beruhen könnten. Das sieht der EuGH aber nicht als ein Grundlage für Änderungen des Antrags durch den Antragsteller an. Im Ergebnis gilt für den Anlagenbetreiber damit das alte Motto aus der Spielshow 1, 2 oder 3: Mit dem Plopp ist alles vorbei.

Damit steht zu befürchten, dass auch das Antragsverfahren für die nächste, vierte Handelsperiode für manchen Anlagenbetreiber mit einer bösen Überraschung endet, wenn er feststellen muss, dass ein simples Versehen ihn für viele Jahre viel Geld kosten wird.

2018-02-26T15:55:51+01:0026. Februar 2018|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|