Schade, schade: Das Energie­sam­mel­gesetz und der Mieterstrom

Schön wär’s gewesen: Wegen allzu viel Bürokratie und Hemmnissen bei Versor­gungs­mo­dellen im Quartier gibt es bisher weniger Mieter­strom­mo­delle, als erhofft. Dabei wollte der Gesetz­geber des Mieter­strom­ge­setzes gleich zwei Fliegen mit einer Klappe erwischen. Zum einen sollte endlich auch einmal der Mieter von Solar-Aufdach­an­lagen profi­tieren, indem er verbilligt Strom bezieht und einige Umlagen und die Netzent­gelte spart. Zum anderen sollten die erheb­lichen Ausbau­po­ten­tiale für Photo­voltaik auf Dächern endlich erschlossen werden. Einen Mieter­strom­zu­schlag sieht das Gesetz auch vor.

Leider erwies sich das Modell nicht als erfolg­reich. Zu bürokra­tisch, wurde bemängelt. Zudem urteilten Gerichte, dass die wirtschaftlich und technisch besonders reizvollen größeren Quartiers­lö­sungen „zu groß“ seien, um als Mieter­strom­mo­delle zu gelten. Viele poten­tielle Vorha­ben­träger wurden so abgeschreckt.

Die Hoffnungen ruhten auf dem Gesetz­geber. Dieser sollte das Gesetz verein­fachen und den Boden für mehr und bessere Modelle bereiten. Angesichts dieser Erwar­tungen war die Enttäu­schung um so größer, als der Kabinetts­entwurf des Energie­sam­mel­ge­setzes nicht nur keine der Kritik­punkte anging. Sondern vielmehr die Bedin­gungen für Mieter­strom­mo­delle deutlich verschlech­terte. Insbe­sondere die Kürzung der Vergütung für größere Photo­voltaik-Dachan­lagen von 40 bis 750 kWp ab Januar um 20 Prozent von den bishe­rigen 10,36 Cent auf 8,33 Cent je Kilowatt­stunde wurde intensiv kriti­siert, da sich die Höhe der EEG-Vergütung direkt auf den Mieter­strom­zu­schlag auswirkt.

Im Gesetz­ge­bungs­prozess bleibt es nun leider bei einer Verschlech­terung, nur nicht so schnell und nicht so intensiv. Der pauschale Abzug vom Mieter­strom­zu­schlag soll mit nur 8 ct. geringer ausfallen. Die EEG-Vergütung für diese Größen­klasse soll nicht um 20%, sondern „nur“ um 15% gekürzt und zeitlich gestreckt werden: Die Vergütung für diese Anlagen wird ab Februar 2019 auf zunächst 9,87 Cent, ab März 2019 auf 9,39 und ab April auf 8,90 Cent abgesenkt werden.

Mehr Mieter­strom­mo­delle wird es damit wohl eher nicht geben.

2018-11-30T08:24:53+01:0030. November 2018|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Deponie als Gebäude?

Eine inter­es­sante Schieds­ent­scheidung hat die Clearing­stelle EEG am 24. Mai 2018 (2018/16) getroffen. In diesem Verfahren ging es um eine Fotovol­ta­ik­anlage. Bekanntlich gibt es für Strom aus PV-Anlagen mehr Geld, wenn sie auf Gebäuden angebracht sind. Norma­ler­weise befinden sich solche PV-Anlagen auf Hausdä­chern. In dem Fall, über den die Clearing­stelle zu befinden hatte, befinden sie sich aber auf einer Deponie.

Der Deponie­körper besteht aus Gips als Indus­trie­abfall. Innerhalb der Deponie befindet sich eine Luftschutz­anlage aus dem Zweiten Weltkrieg. Die Luftschutz­anlage besteht aus Stollen und Kammern, sie ist theore­tisch für Menschen passierbar. Rein praktisch sind die Zugänge weitest­gehend mit Steinen vermauert, teilweise verschüttet, auch wegen ihres schlechten Zustands wären sie nur unter Lebens­gefahr zu betreten. Außerdem leben Fleder­mäuse in den Stollen und Kammern und nutzen diese – geplant – als Winterquartier.

Die Betrei­berin der PV-Anlagen war der Ansicht, diese Deponie sei ein Gebäude und entspreche der Definition in § 5 Nr. 17 EEG 2014. Danach ist ein Gebäude jede selbst­ständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. 

Vorder­gründig liegen hier alle Kriterien vor. Die bauliche Anlage „Deponie“ ist bedeckt, sie kann von Menschen betreten werden, auch wenn das ausge­sprochen gefährlich ist, und sie ist dazu bestimmt, dem Schutz von Fleder­mäusen zu dienen. Warum hat die Clearing­stelle die Deponie trotzdem nicht als Gebäude anerkannt?

Auch die Clearing­stelle hält die Deponie für eine selbst­ständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage. Dass sie aus Müll besteht, ändert hieran nichts. Schließlich steht nirgendwo, dass bauliche Anlagen nur aus neuen Baustoffen bestehen dürfen.

Auch die Vertret­barkeit war nicht das Problem, obwohl die Clearing­stelle ausdrücklich offen ließ, ob die Baufäl­ligkeit der Stollen und Kammern kein Problem darstellt. Schließlich kann eigentlich doch von einer Betret­barkeit nicht die Rede sein, wenn faktisch dann doch niemand dieses Gebäude betreten kann. Was der Schie­de­klä­gerin aber zum Verhängnis wurde: Die Clearing­stelle setzte einen funktio­nalen Zusam­menhang zwischen Betrieb­samkeit, Überde­ckung und den Schutz­zweck voraus. Dieser steht zwar nicht ausdrücklich in Gesetz. Sie fordert jedoch einen unmit­tel­baren funktio­nalen Zusam­menhang. Der Schutz müsse sich aus der Überde­ckung und der Betret­barkeit ergeben.

Das ist hier zweifellos nicht der Fall. Der Schutz der Fleder­mäuse ergibt sich gerade nicht aus der Betret­barkeit für Menschen. Ganz im Gegenteil: Die Fleder­mäuse sind in den Stolle und Kammern nur deswegen so besonders gut geschützt, weil Menschen dort eben nicht mehr verkehren können. In einem solchen Fall liege kein Gebäude vor.

Vom Ergebnis her ist die Entscheidung überzeugend. Eine Deponie ist etwas anderes als ein Gebäude. Die Begründung jedoch hinkt. Ein funktio­naler Zusam­menhang zwischen den einzelnen Tatbe­stands­kri­terien für ein Gebäude wohnt dem Geset­zestext schlicht nicht inne. Es hätte eher naher­legen, auf Sachver­halts­ebene die Betret­barkeit zu verneinen. 

2018-10-14T22:18:26+02:0014. Oktober 2018|Erneuerbare Energien|

Ein Energie­ge­setzbuch für Deutschland?

Der Jurist Holger Schnei­de­windt, Referent für Energie­recht der Verbrau­cher­zen­trale Nordrhein-Westfalen (NRW) hat in der vergan­genen Woche im Tages­spiegel Energie und Klima Background ein engagiertes Plädoyer für ein einheit­liches Energie­ge­setzbuch (EGB) veröf­fent­licht. Seine Analyse ist dabei so bestechend wie überzeugend: durch die vielen Novellen der letzten Jahre sei der Zustand des Energie­rechts inzwi­schen „bemit­lei­denswert“. Schnei­de­windt weist unter anderen auf die vielen dazwi­schen­ge­scho­benen Paragraphen des Energie­wirt­schafts­ge­setzes (EnWG) und ellen­lange Verord­nungs­er­mäch­ti­gungen hin. Und auch das Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG) habe in den letzten Jahren durch die vielfachen Neufas­sungen jegliche Übersicht­lichkeit verloren, die es einmal ausge­zeichnet habe.

Richtig benennt Schnei­de­windt auch die unschönen Paral­lel­re­ge­lungen. Die unter­schied­lichen Gesetze, die gemeinsam das Energie­recht ausmachen, regeln nämlich zum Teil dieselben Punkte, dies aber nicht immer ganz konsistent. Wichtige Regelungen fehlen. Die Rolle der Bundes­netz­agentur, die dies durch Festle­gungen zu ordnen versucht, wird auch deswegen immer relevanter; für den Geset­zes­an­wender ist dies natürlich oft unschön.

Schnei­de­windt leitet hieraus ab: Die Inhalte müssten nicht nur zusam­men­ge­führt werden. Das Energie­recht müsste auch inhaltlich grund­legend überar­beitet werden. Im übertra­genen Sinne will Schnei­de­windt die kleinen und zum Teil baufäl­ligen Hütten, aus denen sich das Energie­recht zusam­men­setzt, abreißen und durch einen funkel­na­gel­neuen Bau ersetzen. Ein einheit­liches Energie­ge­setzbuch soll das Energie­recht also neu auf die Spur ersetzen.

Gegnern und Skeptikern hält er entgegen, sie würden mit der Komple­xität des gegen­wär­tigen Energie­rechts ja nur Geld verdienen wollen. Aber ist das wirklich so schlicht? Auch wir als Anwälte im Energie­recht würden eine in sich geschlossene Regelung mit einheit­lichen Begriff­lich­keiten und einer besser nachvoll­zieh­baren Syste­matik vorziehen. Schönere Gesetze schaffen mehr Rechts­si­cherheit, und das angesichts der vielfäl­tigen Heraus­for­de­rungen der nächsten 50 Jahre mit einem besseren Gesetz die Juristen überflüssig würden, sehen wir auch nicht. Tatsächlich, stünde morgen Schnei­dewind EGB im Bundes­ge­setz­blatt, hätten wir damit kein Problem. 

Wir glauben aber nicht daran.

Aus unserer Sicht würde vielmehr Folgendes geschehen: Würden alle Normen und die Syste­ma­tiken des Energie­rechts auf einmal auf dem Prüfstand stehen, begänne ein zähes Ringen der Lobby­isten für Industrie, Kraft­werks­wirt­schaft, Netzen und Umwelt um die Seele des Energie­rechts. Würde dabei ein konsis­tentes Regelwerk entstehen? Oder doch nur wieder ein zerkratzter Torso mit mäßig angehef­teten Glied­maßen? Ein Konglo­merat aus Formel­kom­pro­missen? Und besitzt die energie­po­li­tische wie ‑recht­liche Welt überhaupt das (auch perso­nelle) Potenzial und die Kraft, sich derzeit neu zu erfinden? Den Anfor­de­rungen von Klima­schutz, Atomaus­stieg, Versor­gungs­si­cherheit und Digita­li­sierung gleicher­maßen nachzu­kommen fordert aus unserer Sicht gegen­wärtig schon fast alle Reserven, die die Energie­wirt­schaft und mit ihr auch das Energie­recht besitzen. Lähmt sich der Betrieb durch ein solches gesetz­ge­be­ri­sches Großprojekt mögli­cher­weise für einen unbestimmten Zeitraum selbst? 

Mit Schaudern denken wir an das letzte Projekt, in dem eine zerklüftete Materie mit unter­schied­lichen Begriff­lich­keiten und schwer verständ­lichen Paral­lel­re­ge­lungen zusam­men­ge­führt werden sollte: Das Umwelt­ge­setzbuch (UGB). Vielleicht erinnern Sie sich noch an die Profes­so­ren­ent­würfe der Neunziger Jahre. Die diversen Referen­ten­ent­würfe des Bundes­um­welt­mi­nis­te­riums. Die Kompro­misse im Rahmen der Födera­lis­mus­reform, mit denen das UGB ermög­licht werden sollte. Die Anhörungen, die Diskus­sionen mit Bundesrat und Verbänden. Die Bayern und ihren Hecken­schutz. Und das Scheitern 2009. Wegen Petitessen, die Bayern dem Bauern­verband nicht zumuten wollte. Die Energie, die in die vielfachen Versuche geflossen ist, fehlte aber an anderer Stelle. Ein solches Risiko sehen wir gegen­wärtig angesichts der großen Heraus­for­de­rungen für durchaus gegeben an, so attraktiv der Vorschlag von Schnei­de­windt auch anmutet.

2018-09-16T15:54:22+02:0016. September 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|