Höchst spannend ist nicht dezentral

Jeder Kilometer Netz, den einge­speister Strom nicht passiert, spart Geld und Ressourcen. Deswegen enthält § 18 Abs. 1 Strom­netz­ent­gelt­ver­ordnung (StromNEV) eine Regelung, nach der  Betreiber dezen­traler – also nicht: meist entfernter zentraler – Erzeu­gungs­an­lagen eine Vergütung vom Netzbe­treiber erhalten. Dieser kauft seinen Strom also bildlich gesprochen beim Tante-Emma-Laden um die Ecke und nicht beim Kaufland im Gewer­be­gebiet und entlastet so die Straßen.

Doch was ist unter „dezentral“ zu verstehen? Mit dieser Frage beschäf­tigte sich der Bundes­ge­richtshof (BGH) am 27.02.2018 (EnVR 1/17). Ein Unter­nehmen, das bis 2010 auf dieser Basis Entgelte für seinen auf Höchst­span­nungs­ebene einge­speisten Strom erhalten hatte, hatte nämlich ein Verfahren angestrengt, nachdem der Netzbe­treiber diese Zahlungen 2011 einge­stellt hatte und die Bundes­netz­agentur dies bestätigt hatte.

Doch auch vor dem BGH blieb das Unter­nehmen erfolglos. Die – letztlich dogma­tisch wohl überzeu­gende – Begründung: Gemäß § 3 Nr. 11 Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) ist eine

dezen­trale Erzeu­gungs­anlage eine an das Vertei­lernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage,“

Die Richter kamen wie zuvor schon die Bundes­netz­agentur zum Schluss, dass die Definition des EnWG auch für die Begriff­lichkeit der dezen­tralen Erzeu­gungs­anlage in der StromNEV maßgeblich sei. Schließlich sei das EnWG das überge­ordnete Gesetz und präge deswegen die Auslegung der Begriffe in den das EnWG konkre­ti­sie­renden Verord­nungen wie der StromNEV. Damit sah der BGH nur solche Kraft­werke als dezentral an, die ins Vertei­lernetz einspeisen.

Was das Vertei­lernetz eigentlich ist, sagt das EnWG zwar an keiner Stelle. Der BGH verweist hier aber auf § 3 Nr. 37 EnWG, der immerhin „Verteilung“ definiert. Hiernach ist Verteilung – im Gegensatz zu Übertragung – der Transport über örtliche oder regionale Leitungs­netze in hoher, mittlerer und niederer Spannungs­ebene, also mit maximal 110 kV und eben nicht auf Höchst­span­nungs­ebene. Auf den Zweck komme es – so die Richter – nicht an. Vertrau­ens­schutz auf den Fortbe­stand der Vergütung sahen die Richter auch nicht. Im Ergebnis bleibt es damit dabei: Nur wer auf Vertei­ler­netz­ebene einspeist, kann eine Vergütung nach § 18 Abs. 1 StromNEV erhalten.