Zum Drittwirkungsurteil des BVerfG vom 11.4.2018

Man kennt das im Internet: Irgendeine Seite, nehmen wir einfach Spiegel Online (SpOn), löscht einen Kommentar, und der Verfasser und seine Onlineentourage wüten in den Folgekommentaren herum. Das sei Zensur und ein Verstoß gegen die Meinungsfreiheit, und überhaupt: Danke Merkel!!!1!

Inzwischen hat sich herumgesprochen, dass es so einfach nicht ist. Denn SpOn ist nicht der Staat. Die Grundrechte, die hauptsächlich in den ersten 19 Artikel des Grundgesetzes zu finden sind, richten sich deswegen nicht an SpOn, sondern an die Bundesrepublik Deutschland und jeden, der sonst noch so in diesem Lande öffentliche Gewalt ausübt.

Das hat in der Praxis ganz erhebliche Bedeutung. Ich beispielsweise darf einfach so unliebsame Meinungen unterdrücken, indem ich unpassende Kommentare hier einfach nicht freischalte. Damit verstoße ich nicht gegen die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG der Kommentaren, und auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil ich von zwei gleich unpassenden Kommentaren nur einen lösche und einen nicht.

Diese unterschiedliche Verpflichtungslage ist nicht nur gerechtfertigt, weil der Staat sich mit dem GG selbst gebunden hat, wohingegen ich jedenfalls nicht mit am Tisch saß, als das GG verabschiedet wurde. Vielmehr steht hinter den Grundrechten – ich simplifiziere – auch die Vorstellung, dass der Staat mächtiger ist als der Bürger und deswegen besonderer Bindungen bedarf. Wer bei mir ständig grundlos gelöscht wird, kann woanders das Beste über’s Energierecht lesen. Während er, behandelt der Staat ihn grundlos schlechter als andere Leute, er sich schlecht einen neuen Staat suchen kann, zumindest, solange er nicht den Wohnort wechseln will.

Doch ganz so einfach ist die Sache naturgemäß nicht. Der Staat steht schließlich nicht vollkommen unverbunden neben der Gesellschaft. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat deswegen schon in den Fünfziger Jahren in der Entscheidung Lüth die sog. mittelbare Drittwirkung entwickelt, nach der über die Generalklauseln des Bürgerlichen Rechts die Grundrechte auch auf die Auslegung zivilrechtlicher Normen ausstrahlen. Damit besteht eine oft komplexe Wechselwirkung zwischen Grundrechten und einfachen Gesetzen. Im Wesentlichen blieb es aber immer dabei: Der Staat ist unmittelbar an Grundrechte gebunden. Private dagegen nur mittelbar, was oft eben auch bedeutet: Im konkreten Fall nicht.

Doch wird diese Unterscheidung der Wirklichkeit auch immer gerecht? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) etwa hatte schon früh Zweifel. Schließlich ist Vater Staat nicht der einzige, der dem Bürger als übergeordnete Macht gegenübertritt. Der Chef ist in vielen Fällen mindestens genauso mächtig wie das Bezirksamt. Oder nehmen wir Facebook: Wenn der kalifornische Riese jemanden sperrt, dessen Meinung ihm nicht passt, dann schränkt das die Äußerungsfreiheit als Teil der Meinungsfreiheit faktisch durchaus empfindlich ein.

Vor diesem Hintergrund ist die Diskussion um Drittwirkung keineswegs ein toter Hund des Verfassungsrechts. Vor einigen Jahren stellte das BVerfG in einer viel beachteten Entscheidung (Fraport) klar, dass der Staat auch dann mittelbar (und damit voll und ganz) an die Grundrechte gebunden ist, wenn er private Unternehmen gesellschaftsrechtlich beherrscht. Aber gut, es ist eigentlich logisch, dass man seine Verpflichtungen nicht los wird, nur weil man sich als Privatperson “verkleidet”.

Die Entscheidung des BVerfG vom 11.04.2018 bedeutet dem gegenüber aber noch einmal einen Quantensprung. In dieser Entscheidung ging es nämlich nicht um den Staat als Verpflichteten. Sondern um einen höchst privaten Fußballverein, den MSV Duisburg. In deren Stadion hatte sich der Beschwerdeführer als Fan des FC Bayern München wohl ausgemacht schlecht benommen und dafür ein bundesweites Stadionverbot kassiert. Das geht, weil die Vereine der Bundesliga sich gegenseitig zu solchen Verboten bevollmächtigt haben.

Nach klassischer Grundrechtslehre wäre das unproblematisch. Der MSV kann sich – darauf hat er sich vor Gericht auch berufen – an sich ebenso aussuchen, wem er Zutritt gewährt wie ich. An das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG sah der Verein sich deswegen nicht gebunden. Doch das BVerfG beurteilte die Lage anders.

Der MSV Duisburg, so das BVerfG, habe seine Veranstaltungen aus eigenem Entschluss für jedermann ohne Ansehen der Person geöffnet. Für Fußballfans entscheidet er bei Ausübung seines Hausrechts in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Sprich: Wenn der MSV beschließt, jemanden auszusperren, ist dessen Dasein als Fußballfan erst einmal vorbei. Schließlich gibt es ebenso wenig eine Alternative zur Bundesliga wie zum Bezirksamt.

Aus einer solchen Situation, so das Gericht, resultiert eine besondere Verantwortung. Die mittelbare Drittwirkung trifft den MSV deswegen viel, viel stärker als etwa mich. Ich kann  Menschen völlig grundlos nicht zu meinem Geburtstag einladen. Der MSV darf das bundesweite Stadionverbot nur mit einem sachlichen Grund aussprechen, also unter denselben Bedingungen wie der Staat. Aus der Notwendigkeit eines solchen sachlichen Grundes leitet das BVerfG auch her, dass der MSV den Beschwerdeführer hätte anhören müssen.

Im Ergebnis bekam der Beschwerdeführer trotzdem nicht recht. Denn ein sachlicher Grund für das Stadionverbot lag vor.

Die Auswirkungen der Entscheidung gehen aber über Stadionverbote oder ähnliche Großveranstaltungen weit hinaus. Situationen, in denen ein privates Unternehmen erst einmal beschließt, seine Dienste jedermann anzubieten, gibt es viele. Und es ist nicht ganz selten, dass diese dann in irgendeinem Lebensbereich für die Teilnahme am öffentlichen Leben entscheidend sind. Nehmen wir eine abgelegene Kleinstadt, in der es nur noch einen einzigen ohne Kraftfahrzeug erreichbaren Supermarkt gibt. Oder WhatsApp, auf dessen Dienste zB viele Kollegien, Eltern oder Schülergruppen faktisch angewiesen sind, um noch an Nachrichten der Kitagruppe zu kommen. Von Facebook ganz zu schweigen.

Ob das BVerfG in solchen Konstellationen künftig eine Gleichbehandlung anmahnt, solange kein sachlicher Grund eine Schlechterstellung rechtfertigt, wird die Juristen sicherlich noch lange beschäftigen.

2018-04-29T17:36:21+02:0029. April 2018|Allgemein|

Paare, Passanten: Zum Beschluss des BVerfG zur Straßenfotografie

Geben Sie es zu, auch Sie haben allein auf dem Telefon mehr Bilder aus dem letzten Jahr, als aus Ihrer gesamten Kindheit existieren. Und mindestens jeder zweite von Ihnen, meine sehr verehrten und vermutlich überdurchschnittlich netzaffinen Leserinnen und Leser, stellt diese Bilder öffentlich aus, zum Beispiel auf Instagram. Und selbst wenn ausgerechnet Sie keinen Account haben: Man kann kaum das Haus verlassen, ohne dass man Leuten dabei zusieht, wie sie sich, ihr Essen, ihre Kinder, ihre Freunde oder ihren Hund ablichten. Natürlich laufen da beständig auch andere Leute durchs Bild. Das Kunsturhebergesetz (KUG), das regelt, wann man diese Leute um Einwilligung fragen muss, ist damit heute wichtiger denn je. 

Entsprechend interessant ist der begründete Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) – 1 BvR 2112/15 – vom 08.02.2018. Hier ging es zwar nicht um Instagram, sondern um eine Ausstellung in der c/o Gallery am Berliner Zoo. Die Grundkonstellation ist aber ähnlich: Ein Straßenfotograf macht ein Bild von einer Person, die ihm auffällt. Sie ist Teil des Gesamtensembles “Berlin Charlottenburg”, das ja maßgeblich durch die Kleidung und das Auftreten der Passanten geprägt wird. Sie trägt ein Kleid mit Schlangenmuster und nimmt im Bild des Fotografen rund ein Drittel ein. Zudem wurde ausgerechnet dieses Bild riesengroß plakatiert, der eine oder andere Berliner mag sich erinnern.

Das unfreiwillige Model mahnte ab, und der Fotograf gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Wie in Abmahnungen üblich, verlangte die Fotografierte die Abmahnkosten und zudem eine Geldentschädigung und eine fiktive Lizenzgebühr. Dies wollte der Fotograf aber nicht zahlen. Die Frau zog vor Gericht. Es möge sich vielleicht um Kunst handeln, so dass grundsätzlich nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG keine Einwilligung erforderlich sei. Hier aber verletze die Abbildung gem. § 23 Abs. 2 KUG ein berechtigtes Interesse.

Das Landgericht Berlin verurteilte den Fotografen nur zum Ersatz der Abmahnkosten. Die Fotografierte sei zwar aus ihrer Anonymität gerissen worden. Die Verletzung wiege aber nicht sehr schwer.

Der Fotograf wollte das nicht akzeptieren und zog vors Kammergericht (KG). Als er hier nicht durchdrang, rief er das BVerfG an. Dieses nahm seine Verfassungsbeschwerde zwar nicht an. Es äußerte sich aber trotzdem: Die Verfassungsbeschwerde des Fotografen sei unbegründet. Zwar handele es sich um Kunst, auch wenn der Fotograf “nur” die Realität abgebildet habe. Aber sein Grundrecht auf Kunstfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten müssten in praktische Konkordanz gebracht werden, also in ein Verhältnis, in dem beide Rechte so wenig Schaden wie möglich nähmen.

Diesen Abwägungsvorgang habe das KG zutreffend vorgenommen. Das BVerfG unterstreicht dabei noch einmal, dass die Ausstellung von Straßenfotografie ohne Einwilligung der Abgebildeten möglich sein muss. Instagram darf also aufatmen, zumindest, wenn es sich um Kunst handelt. Dass der Fotograf trotzdem die Abmahnkosten tragen muss, begründet das Gericht nämlich allein mit der großformatigen Ausstellung des Werbeplakats an der Straße.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Das Gericht verweigert ein plumpes Ja oder Nein. Der einzelne Fotograf muss sich fragen, ob er eine einzelne individualisierbare Person über das Normalmaß hinaus als Blickfang für seine Bilder verwendet. Im Zweifelsfall empfehle ich: Einfach fragen. Auch, wenn eine Einwilligung nicht erforderlich ist, schafft sie immerhin Rechtssicherheit.

2018-04-09T08:17:42+02:009. April 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|