Der Anwalt aus dem Ausland

Stellen wir uns Herrn Rechtsanwalt R. vor, wie er fröhlich an seinem Schreibtisch sitzt mit einer Tasse Kaffee. Neben seinem Büro sitzt sein Sekretariat, in seinem Sekretariat steht ein Schrank, und in dem Schrank stehen Akten. In den Akten stehen alle Möglichen teilweise brisanten Informationen aus internen Ermittlungen bei einem Mandanten. Nennen wir ihn das Unternehmen V.

Stellen wir uns weiter Frau Staatsanwältin S. vor. Auch sie sitzt an ihrem Schreibtisch, in der Rechten eine Tasse Tee, und denkt darüber nach, wie sie endlich Licht in die duiosen Abläufe beim Unternehmen V. bekommt. An R.’s Akten müsste man ran, denkt Frau S. und träumt vom § 94 StPO.

Zwei Tage später ordnet Frau S. die Durchsuchung und Beschlagnahme der Akten aus Rechtsanwalt R.’s Büro an. R. tobt. Die schönen Geheimnisse. Wie kann das überhaupt sein, schließlich gelten doch für ihn als Anwalt § 97 Abs. 1 Nr. 3 und § 160a StPO, die ein Beschlagnahmeverbot auch für den Anwalt eines Beschuldigten enthalten.

Mit einer solchen Konstellation hat sich – nach erfolgloser Anrufung der Fachgerichte – nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beschäftigt und ist zu einem überraschenden Ergebnis gekommen. Ganz abseits der – spezialisierten Kollegen vorbehaltenen – Frage, wie die Abwägung zwischen dem Ermittlungsinteresse und dem Anwaltsprivileg zu beurteilen ist: Kann es wirklich richtig sein, dass das BVerfG ausländische Kanzleien weniger schützen will als deutsche Häuser?

Hintergrund dieser Differenzierung: Das Grundgesetz unterscheidet zwischen ausländischen und inländischen juristischen Personen. Dies ergibt sich aus Art. 19 Abs. 3 GG, wo es heißt:

“Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.”

Eine Kanzlei, die im Ausland ihren Hauptsitz hat und deren Entscheidungen im Ausland getroffen werden, hat danach eine schwächere Rechtsstellung als eine deutsche Kanzlei (vgl. Rz. 25 der Entscheidung 2 BvR 1287/17). So weit, so gut. Die Kanzlei kann sich also nicht auf Grundrechte berufen.

Doch kann es für die Schutzwürdigkeit von Rechtsanwalt R.’s Akten wirklich einen Unterschied machen, ob er zur Partnerversammlung nach Berlin oder nach NYC fährt? Anwälte sind Freiberufler, sie bringen sich als Person ein, und werden auch als Person am anwaltlichen Standesrecht gemessen. Herr R. ist nicht nur ein Mitarbeiter einer ausländischen Kanzlei. Er ist ein deutscher Anwalt. Dies hat, meinen wir, das BVerfG nicht zutreffend gewürdigt.

2018-07-09T12:53:36+02:009. Juli 2018|Allgemein|

Zick Zack mit Preisschild dran: Entschädigung für die Atomkonzerne

Wir erinnern uns: Die Regierung Schröder erklärte 2002 den Ausstieg aus der Nutzung der Kernenergie, indem jedem Kraftwerk eine Reststrommenge zugeteilt wurde, die noch produziert werden durfte. Diese Mengen sollten zwischen den Kraftwerken umverteilt werden dürfen, aber nach Verbrauch des Budgets sollte das Kapitel Kernkraft in Deutschland endgültig beendet werden.

Einen Regierungswechsel später sah die Welt anders aus. Mit der 11. Atomgesetznovelle (AtG-Novelle) 2009 wurde zwar am grundsätzlichen Aus für die Technologie nicht gerüttelt, aber die zugestandenen Reststrommengen großzügig um im Durchschnitt zwölf Jahre pro Kraftwerk erhöht. Den Unternehmen – damals waren das E.ON, RWE, Vattenfall und die EnBW, wuchs mit dieser Verlängerung ein handfester Vorteil zu: Ihre Atomkraftwerke waren auf einmal mehr wert, weil der zu erwartende Ertrag schlagartig stieg. Die Entschädigung, die am vergangenen Mittwoch das Bundeskabinett passierte, soll den Verlust dieses Vorteils kompensieren.

Wie aber kam es zu diesem Verlust? Nach dem Super-GAU in Fukushima am 11.03.2011 wurden die zusätzlichen Reststrommengen in einer 13. AtG-Novelle wieder kassiert und erstmals absolute Stilllegungstermine benannt, die so knapp bemessen waren, dass klar war, dass auch die ursprünglich zugestandenen und nicht wieder stornierten Reststrommengen bis zu diesen Zeitpunkte nicht produziert werden konnten. Die Eigentumsposition der Betreiber, die sich 2009 erst einmal verbessert hatte, wurde nun also nicht nur schlechter als 2009, sondern sogar schlechter als 2002. Die Unternehmen verloren damit viel Geld bzw. die Aussicht auf viel Geld. Deswegen zogen sie – mit Ausnahme der wegen ihres öffentlichen Anteilseigners Baden-Württemberg (wir erinnern uns) nicht beschwerdebefugten EnBW – vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und beriefen sich auf den Eigentumsschutz aus Art. 14 Grundgesetz (GG).

Das BVerfG sah anders als die Beschwerdeführer in dieser 13. AtG-Novelle in einer ausgesprochen ausführlichen Entscheidung vom 06.12.2016 keine Enteignung, sondern eine im Grunde legitime Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums an den Kraftwerken. Insofern ging die Rücknahme der Laufzeitverlängerung durch. Dass die den Betreibern noch zugestandenen Reststrommengen aber wegen des festen Enddatums von RWE und Vattenfall nur noch theoretisch, nicht aber praktisch ausgeschöpft werden konnten, sah das BVerfG als verfassungswidrig an. E.ON hatte insofern Glück, als dass im Falle der Düsseldorfer die Möglichkeit einer Verschiebung der Mengen auf andere AKW bestand, so dass die Reststrommenge voll ausgeschöpft werden konnte. Ein Verlust wie bei den anderen Unternehmen trat deswegen nicht ein. Auch die Entwertung von Investitionen, die die Unternehmen nach der Laufzeitverlängerung in gutem Glauben auf deren Bestand getroffen hatten, sah das Gericht nur gegen eine Entschädigung als verfassungskonform an. Da die 13. AtG-Novelle keine solche Entschädigung enthielt, gab das BVerfG dem Gesetzgeber auf, eine solche bis zum 30.06.2018 zu schaffen (Urteil v. 06.12.2016, Rz. 399).

Dieser Termin steht jetzt vor der Tür. Das Bundeskabinett hat also mit dem Entwurf einer Gesetzesänderung als 16. AtG-Novelle keineswegs freiwillig den Betreibern der Atomkraftwerke eine Art Geschenk gemacht, sondern erfüllt eine Pflicht, die ihm das BVerfG aufgegeben hat.

Entsprechend brach bei den Empfängern auch nicht gerade Jubel aus. Insbesondere die Vattenfall ist unzufrieden und sieht den Entwurf als unzureichend an. Diese enthalte gerade keine ausreichende Kompensation gemessen an den Vorstellungen des BVerfG. Damit verhält sich das schwedische Unternehmen kohärent zu seiner bisherigen Strategie. Der skandinavische Konzern klagt nämlich derzeit vor einem internationalen Schiedsgericht auf Entschädigung gegen die Bundesrepublik. Hier hat er 5,7 Mrd. EUR geltend gemacht. Die von der Bundesregierung vorgesehen Entschädigung dagegen beträgt gerade mal rund 20%.

Doch ist diese Klage von Vattenfall überhaupt zulässig? Manche bezweifeln das nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH zu solchen Schiedsgerichten; endgültige Klarheit besteht derzeit nicht. Es bleibt deswegen abzuwarten, ob der nun vorgelegte Entwurf den langen Streit um die Atomkraftwerke wirklich endgültig befrieden kann.

2018-05-25T08:30:19+02:0025. Mai 2018|Strom|

Zum Drittwirkungsurteil des BVerfG vom 11.4.2018

Man kennt das im Internet: Irgendeine Seite, nehmen wir einfach Spiegel Online (SpOn), löscht einen Kommentar, und der Verfasser und seine Onlineentourage wüten in den Folgekommentaren herum. Das sei Zensur und ein Verstoß gegen die Meinungsfreiheit, und überhaupt: Danke Merkel!!!1!

Inzwischen hat sich herumgesprochen, dass es so einfach nicht ist. Denn SpOn ist nicht der Staat. Die Grundrechte, die hauptsächlich in den ersten 19 Artikel des Grundgesetzes zu finden sind, richten sich deswegen nicht an SpOn, sondern an die Bundesrepublik Deutschland und jeden, der sonst noch so in diesem Lande öffentliche Gewalt ausübt.

Das hat in der Praxis ganz erhebliche Bedeutung. Ich beispielsweise darf einfach so unliebsame Meinungen unterdrücken, indem ich unpassende Kommentare hier einfach nicht freischalte. Damit verstoße ich nicht gegen die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG der Kommentaren, und auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil ich von zwei gleich unpassenden Kommentaren nur einen lösche und einen nicht.

Diese unterschiedliche Verpflichtungslage ist nicht nur gerechtfertigt, weil der Staat sich mit dem GG selbst gebunden hat, wohingegen ich jedenfalls nicht mit am Tisch saß, als das GG verabschiedet wurde. Vielmehr steht hinter den Grundrechten – ich simplifiziere – auch die Vorstellung, dass der Staat mächtiger ist als der Bürger und deswegen besonderer Bindungen bedarf. Wer bei mir ständig grundlos gelöscht wird, kann woanders das Beste über’s Energierecht lesen. Während er, behandelt der Staat ihn grundlos schlechter als andere Leute, er sich schlecht einen neuen Staat suchen kann, zumindest, solange er nicht den Wohnort wechseln will.

Doch ganz so einfach ist die Sache naturgemäß nicht. Der Staat steht schließlich nicht vollkommen unverbunden neben der Gesellschaft. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat deswegen schon in den Fünfziger Jahren in der Entscheidung Lüth die sog. mittelbare Drittwirkung entwickelt, nach der über die Generalklauseln des Bürgerlichen Rechts die Grundrechte auch auf die Auslegung zivilrechtlicher Normen ausstrahlen. Damit besteht eine oft komplexe Wechselwirkung zwischen Grundrechten und einfachen Gesetzen. Im Wesentlichen blieb es aber immer dabei: Der Staat ist unmittelbar an Grundrechte gebunden. Private dagegen nur mittelbar, was oft eben auch bedeutet: Im konkreten Fall nicht.

Doch wird diese Unterscheidung der Wirklichkeit auch immer gerecht? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) etwa hatte schon früh Zweifel. Schließlich ist Vater Staat nicht der einzige, der dem Bürger als übergeordnete Macht gegenübertritt. Der Chef ist in vielen Fällen mindestens genauso mächtig wie das Bezirksamt. Oder nehmen wir Facebook: Wenn der kalifornische Riese jemanden sperrt, dessen Meinung ihm nicht passt, dann schränkt das die Äußerungsfreiheit als Teil der Meinungsfreiheit faktisch durchaus empfindlich ein.

Vor diesem Hintergrund ist die Diskussion um Drittwirkung keineswegs ein toter Hund des Verfassungsrechts. Vor einigen Jahren stellte das BVerfG in einer viel beachteten Entscheidung (Fraport) klar, dass der Staat auch dann mittelbar (und damit voll und ganz) an die Grundrechte gebunden ist, wenn er private Unternehmen gesellschaftsrechtlich beherrscht. Aber gut, es ist eigentlich logisch, dass man seine Verpflichtungen nicht los wird, nur weil man sich als Privatperson “verkleidet”.

Die Entscheidung des BVerfG vom 11.04.2018 bedeutet dem gegenüber aber noch einmal einen Quantensprung. In dieser Entscheidung ging es nämlich nicht um den Staat als Verpflichteten. Sondern um einen höchst privaten Fußballverein, den MSV Duisburg. In deren Stadion hatte sich der Beschwerdeführer als Fan des FC Bayern München wohl ausgemacht schlecht benommen und dafür ein bundesweites Stadionverbot kassiert. Das geht, weil die Vereine der Bundesliga sich gegenseitig zu solchen Verboten bevollmächtigt haben.

Nach klassischer Grundrechtslehre wäre das unproblematisch. Der MSV kann sich – darauf hat er sich vor Gericht auch berufen – an sich ebenso aussuchen, wem er Zutritt gewährt wie ich. An das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG sah der Verein sich deswegen nicht gebunden. Doch das BVerfG beurteilte die Lage anders.

Der MSV Duisburg, so das BVerfG, habe seine Veranstaltungen aus eigenem Entschluss für jedermann ohne Ansehen der Person geöffnet. Für Fußballfans entscheidet er bei Ausübung seines Hausrechts in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Sprich: Wenn der MSV beschließt, jemanden auszusperren, ist dessen Dasein als Fußballfan erst einmal vorbei. Schließlich gibt es ebenso wenig eine Alternative zur Bundesliga wie zum Bezirksamt.

Aus einer solchen Situation, so das Gericht, resultiert eine besondere Verantwortung. Die mittelbare Drittwirkung trifft den MSV deswegen viel, viel stärker als etwa mich. Ich kann  Menschen völlig grundlos nicht zu meinem Geburtstag einladen. Der MSV darf das bundesweite Stadionverbot nur mit einem sachlichen Grund aussprechen, also unter denselben Bedingungen wie der Staat. Aus der Notwendigkeit eines solchen sachlichen Grundes leitet das BVerfG auch her, dass der MSV den Beschwerdeführer hätte anhören müssen.

Im Ergebnis bekam der Beschwerdeführer trotzdem nicht recht. Denn ein sachlicher Grund für das Stadionverbot lag vor.

Die Auswirkungen der Entscheidung gehen aber über Stadionverbote oder ähnliche Großveranstaltungen weit hinaus. Situationen, in denen ein privates Unternehmen erst einmal beschließt, seine Dienste jedermann anzubieten, gibt es viele. Und es ist nicht ganz selten, dass diese dann in irgendeinem Lebensbereich für die Teilnahme am öffentlichen Leben entscheidend sind. Nehmen wir eine abgelegene Kleinstadt, in der es nur noch einen einzigen ohne Kraftfahrzeug erreichbaren Supermarkt gibt. Oder WhatsApp, auf dessen Dienste zB viele Kollegien, Eltern oder Schülergruppen faktisch angewiesen sind, um noch an Nachrichten der Kitagruppe zu kommen. Von Facebook ganz zu schweigen.

Ob das BVerfG in solchen Konstellationen künftig eine Gleichbehandlung anmahnt, solange kein sachlicher Grund eine Schlechterstellung rechtfertigt, wird die Juristen sicherlich noch lange beschäftigen.

2018-04-29T17:36:21+02:0029. April 2018|Allgemein|