Ausweitung des Emissionshandels ab 2023 auf Abfall

Die Bundesregierung will sie: Die Ausweitung des nationalen Emissionshandels (nEHS) nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) auf weitere Brennstoffe. Gestartet war der kleine deutsche Bruder des großen EU-Emissionshandels 2021 erst einmal mit einer Bepreisung weniger Brenn- und Treibstoffe, vor allem Erdgas, Benzin, Diesel und Heizöl. Von Anfang an war geplant, den nEHS nach einer zweijährigen Probephase auszuweiten. Schon heute gibt es einen Anhang 1 zum BEHG, in dem praktisch alles, was brennt, als Brennstoff im Sinne des BEHG in dessen Anwendungsbereich ab 2023 einbezogen wird.

Seit dem Start des BEHG gab es aber auch stetige Kritik an den Ausweitungsplänen, und zwar keineswegs nur von den üblichen Verdächtigen, die jedes Klimaschutzgesetz ablehnen. Denn außer der weitgehend unumstrittenen Einbeziehung von Kohle steht vor allem die Ausweitung des Emissionshandels auf Abfälle in der Kritik. Denn anders als bei der Verbrennung von Benzin, Erdgas oder auch Kohle greift bei Abfall kein Mechanismus, der bei höheren Preisen die Verwender dazu motiviert, sich emissionsärmere oder -freie Alternativen zu suchen, so dass die Menge an verbrannten fossilen Brenn- und Treibstoffen in Summe sinkt. Auf die Menge an Abfall, die anfällt, haben die Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen naturgemäß wenig Einfluss, hier wären Industrie, Handel und Verbraucher am Zug. Gleichwohl sollen sie – also nicht die Inverkehrbringer – ab 2023 berichten und Zertifikate abführen.

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Was das bringen soll? Im Entwurf findet sich nichts Belastbares zu dem Mechanismus, der von den erhöhten Kosten für die Abfallverbrennung zu mehr Klimaschutz führen soll. Abfallgebühren steigen, soviel ist klar. Ob die Bundesregierung meint, dass dann auch die Abfallmenge sinkt, weil die Bürger sich überlegen, ob sie eigentlich eine so große Tonne brauchen? Insgesamt eine auch auf den zweiten Blick wenig überzeugende Entscheidung, bei der zu hoffen steht, dass Bundestag und Bundesrat noch einmal in sich gehen (Miriam Vollmer).

2022-07-13T22:25:43+02:0013. Juli 2022|Emissionshandel, Energiepolitik|

Wer zahlt den CO2-Preis?

Die Debatte hat inzwischen sooooo einen Bart: Wer soll den CO2-Preis, der seit 2021 auf fossile Brenn- und Treibstoffe wie etwa Gas und Heizöl aufgeschlagen wird, zahlen? Bereits 2020 hatten einzelne Politiker eine Teilung zwischen Vermietern und Mietern gefordert, um einerseits Anreize zur Modernisierung, andererseits aber auch einen Anreiz zum sparsamen Heizen zu setzen. Bekanntlich wurde dies zwischenzeitlich nicht erfolgreich aufgegriffen. Nun haben sich die beteiligten Häuser am 2. April geeinigt.

Wohngebäude

Eine Teilung zwischen Mietern und Vermietern in Wohngebäuden (auch bei gemischter Nutzung) wird es danach effizienzbezogen geben. Künftig können CO2-Kosten damit nicht mehr zu 100% an den Mieter über die Mietnebenkosten weitergegeben werden. Gleichzeitig soll ein abgestuftes Anreizsystem greifen: Ist das Gebäude ineffizient, so dass der Mieter noch so sparsam heizen kann, ohne dass das die Emissionen senkt, muss der Vermieter mehr CO2-Kosten zahlen. Im modernen Gebäude, wo es am Mieter ist, sparsam zu wirtschaften, kehrt sich das Verhältnis um. Entscheidend ist also die Energiebilanz.

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Technisch soll dies über die Einordnung der Mietobjekte in zehn Stufen gewährleistet werden. Je nach Emission pro m² im Jahr gilt für Gebäude ein jeweils anderes Verteilungsverhältnis für die CO2-Kosten. Ausnahmen sollen gelten, wenn ein Vermieter aus rechtlichen Gründen (wie Denkmalschutz) nicht emissionsmindernd sanieren kann.

Gewerbe

In Gewerberäumen sieht es anders aus. Hier soll zunächst effizienzunabhängig 50:50 gelten. Das Stufenmodell für Wohngebäude soll hier also nicht sofort, sondern erst später greifen.

Wann geht es los?

2023 soll es losgehen. Für die betroffenen Unternehmen (und ihre IT-Dienstleister) ist das eine Herausforderung. Die Ministerien wollen den Vermietern über die Brennstoffrechnung alle Daten liefern. Das bedeutet, dass neben der Immobilienwirtschaft uU auch die Energiewirtschaft mit Vorgaben rechnen muss. Der konkrete Entwurf bleibt abzuwarten (Miriam Vollmer).

2022-04-08T23:42:07+02:008. April 2022|Emissionshandel, Gas, Umwelt, Wärme|

Wie weiter mit dem BEHG – Ariadne Papier vom 16.02.22

Seit 2021 existiert der CO2-Preis für Gebäude und Verkehr nach dem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) auf bisher rein nationaler Ebene. Im Rahmen des Fit for 55-Pakets vom 14. Juli 2021 hat die Europäische Kommission ihren Plan vorgestellt, den Emissionshandel als ETS II für Brenn- und Treibstoffe künftig auf ganz Europa auszudehnen. Doch noch ist unklar, ob und wann dies der Fall sein wird (hierzu hier). Einige Mitgliedstaaten sehen die Pläne ausgesprochen skeptisch. Im Rahmen des Ariadne-Projekts von 25 Institutionen rund um die Energiewende liegt nun ein aktuelles Papier mit Vorschlägen auf den Tisch, die sowohl die Möglichkeit abdecken, dass der EU-ETS II auf EU-Ebene kommt, aber auch die, dass die Pläne scheitern. In beiden Fällen schlagen die Autoren Folgendes vor:

# Bisher sieht das BEHG erst für 2026 eine Versteigerung der Zertifikate mit Höchstpreisen vor. 2027 soll dann frei versteigert werden. Die Festpreisphase aber ist nicht nur rechtlich umstritten, sie kann auch dazu führen, dass in Deutschland gar nicht so viel eingespart wird, wie eigentlich vorgesehen. Deswegen wird nun vorgeschlagen, schon 2023 innerhalb eines Preiskorridors zu versteigern, den eine Preiskommission festlegen soll.

# Ein weiterer Punkt erscheint logisch: Die Autoren schlagen vor, die im BEHG vorgesehenen Emissionsmengen an das nach Erlass des BEHG geänderte Klimaschutzgesetz (KSG) und das von der KOM vorgeschlagene deutsche Einsparziel auf EU-Ebene von 50% anzupassen.

# Ehrgeizige Ziele sollen nicht zu sozialen Härten führen. Deswegen wird vorgeschlagen, schon zu 2023 die Voraussetzungen des geplantes Klimageldes zu schaffen, also einer Rückerstattung pro Kopf, die einkomensschwache Haushalte besonders entlastet.

# Als vierte Maßnahme wird ein CO2-Mindestpreis spätestens 2025 vorgeschlagen. Dieser soll verhindern, dass der EU ETS II zwar kommt, aber auf so niedrigem Niveau, dass für Deutschland die Preise erst einmal sinken statt zu steigen.

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Insgesamt bietet das Papier damit auf den ersten Blick wenig ganz Überraschendes. Dass mehr gespart werden muss, liegt auf der Hand. Ebenso, dass damit höhere Preise verbunden sein müssen, damit der Anreizmechanismus fuktioniert. Eine wichtige Botschaft strahlt das Papier aber in jedem Falle aus: Auch wenn keine EU-Lösung kommen sollte, lässt Deutschland nicht locker (Miriam Vollmer).

2022-02-17T21:37:37+01:0017. Februar 2022|Emissionshandel, Energiepolitik|