Woraus Holz besteht

Es war von Anfang an vorgesehen, dass ab 2023 deutlich mehr Brennstoffe vom BEHG erfasst werden als bisher. Doch auch wenn viele Brennstoffe künftig in den Emissionshandel fallen und berichtet werden muss, löst nicht jedes Inverkehrbringen von Brennstoffemissionen Abgabepflichten aus. So soll zwar Abfall künftig in den Anwendungsbereich fallen, auch wenn dies auch im politischen Raum noch nicht völlig ausdiskutiert ist. Aber biogene Emissionen sollen keine Abgabepflicht auslösen.

Hierbei wird nach Brennstoffen pauschaliert, wie sich aus dem Entwurf einer Verordnung ergibt, die das Ministerium versandt hat. Im hier vorgesehenen Teil 5 sind für bestimmte Abfallarten standardisierte Biomasseanteile vorgesehen, für Sperrmüll etwa 60,3%, für Klärschlamm 100%, für Restmüll 53,5%. Irritierend in diesem Zusammenhang indes die Angabe für Altholz: Hier sollen nur 90% biogen sein.

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Für stark behandelte und bearbeitete Holzabfälle mag das durchaus so sein. Aber was ist mit dem Abfallschlüssel “17 02 01 – Holz”? Besteht Holz nicht aus ganz und gar biogener Masse? Sind Bäume etwa keine Pflanzen? Und 19 12 07? Holz, das keine gefährlichen Stoffe enthält? Woraus bestehen die übrigen 10%? Woraus sind Bäume gemacht wenn nicht Biomasse? Hier besteht möglicherweise – wenn es denn überhaupt sinnvoll sein soll, Abfall einzubeziehen – noch Nachbesserungsbedarf, wenigstens sollte man differenzieren (Miriam Vollmer).

2022-10-18T23:56:02+02:0018. Oktober 2022|Emissionshandel, Verwaltungsrecht|

Abfall im BEHG

Die Krisenthemen überschlagen sich, aber das ganz normale Geschäft des Gesetzgebers geht auch weiter: Der Bundestag berät über die Ausweitung des nationalen Emissionshandels. Dieser schreibt seit 2021 vor, dass alle Inverkehrbringer vor allem von Erdgas, Benzin, Diesel und Heizöl für jede Tonne Brennstoffemission ein Zertifikat an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) abgeben müssen. Schon bei Beginn stand fest, dass ab 2023 der Anwendungsbereich ausgeweitet werden sollte. Doch während dies für Kohle niemand in Frage stellt, ist die Ausweitung auf Abfall umstritten.

Grund für die Diskussionen um die Bepreisung von Abfall als Brennstoff ist die fehlende Steuerungsmöglichkeit. Eine Anlage, die etwa Erdgas verbrennt, um Heizwärme herzustellen, hat bei steigenden Kosten einen Anreiz, effizienter zu werden, um Brennstoff zu sparen. Oder den Brennstoff ganz zu wechseln, um gar keine oder nur noch sehr wenige Kosten für CO2 zu tragen, zumindest in Zeiten, in denen der CO2-Handel gemessen an den Gesamtkosten einen wesentlichen Posten bildet. Bei Abfall ist dies aber anders: Wer Abfall verbrennt, hat keinen Einfluss darauf, wie viel Abfall anfällt. Alternativen, zu denen der Emissionshandel motivieren könnte, gibt es auch keine, denn die Deponierung ist keineswegs klimafreundlicher.

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Die Bundesregierung hält gleichwohl an ihren Plänen fest. Es gehe nicht um die Minderung. Sondern um die Einbeziehung in eine Gesamtbewirtschaftung. Mit anderen Worten: Die Abfallwirtschaft soll zwar nicht mindern, aber Zertifikate kaufen und so die Kassen füllen und den Klimaschutz so indirekt finanzieren. Dem eigentlichen Gesetzeszweck entspricht dies zwar nicht. Doch es ist sehr wahrscheinlich, dass der Gesetzgeber exakt so verfährt: Am Mittwoch, den 28. September 2022, geht das Gesetz in den Bundestag (Miriam Vollmer)

2022-09-28T00:32:55+02:0028. September 2022|Emissionshandel|

Ausweitung des Emissionshandels ab 2023 auf Abfall

Die Bundesregierung will sie: Die Ausweitung des nationalen Emissionshandels (nEHS) nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) auf weitere Brennstoffe. Gestartet war der kleine deutsche Bruder des großen EU-Emissionshandels 2021 erst einmal mit einer Bepreisung weniger Brenn- und Treibstoffe, vor allem Erdgas, Benzin, Diesel und Heizöl. Von Anfang an war geplant, den nEHS nach einer zweijährigen Probephase auszuweiten. Schon heute gibt es einen Anhang 1 zum BEHG, in dem praktisch alles, was brennt, als Brennstoff im Sinne des BEHG in dessen Anwendungsbereich ab 2023 einbezogen wird.

Seit dem Start des BEHG gab es aber auch stetige Kritik an den Ausweitungsplänen, und zwar keineswegs nur von den üblichen Verdächtigen, die jedes Klimaschutzgesetz ablehnen. Denn außer der weitgehend unumstrittenen Einbeziehung von Kohle steht vor allem die Ausweitung des Emissionshandels auf Abfälle in der Kritik. Denn anders als bei der Verbrennung von Benzin, Erdgas oder auch Kohle greift bei Abfall kein Mechanismus, der bei höheren Preisen die Verwender dazu motiviert, sich emissionsärmere oder -freie Alternativen zu suchen, so dass die Menge an verbrannten fossilen Brenn- und Treibstoffen in Summe sinkt. Auf die Menge an Abfall, die anfällt, haben die Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen naturgemäß wenig Einfluss, hier wären Industrie, Handel und Verbraucher am Zug. Gleichwohl sollen sie – also nicht die Inverkehrbringer – ab 2023 berichten und Zertifikate abführen.

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Was das bringen soll? Im Entwurf findet sich nichts Belastbares zu dem Mechanismus, der von den erhöhten Kosten für die Abfallverbrennung zu mehr Klimaschutz führen soll. Abfallgebühren steigen, soviel ist klar. Ob die Bundesregierung meint, dass dann auch die Abfallmenge sinkt, weil die Bürger sich überlegen, ob sie eigentlich eine so große Tonne brauchen? Insgesamt eine auch auf den zweiten Blick wenig überzeugende Entscheidung, bei der zu hoffen steht, dass Bundestag und Bundesrat noch einmal in sich gehen (Miriam Vollmer).

2022-07-13T22:25:43+02:0013. Juli 2022|Emissionshandel, Energiepolitik|