Achtung, BEHG im Vertrag

Das Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) belastet fossile Brennstoffe mit an sich jährlich steigenden Kosten, um Anreize für Emissionsminderungen zu setzen. Doch nun hat der Gesetzgeber die an sich für 2023, 2024 und 2025 anstehenden Preiserhöhungen ausgesetzt bzw. abgeflacht, um einerseits angesichts der hohen Brennstoffpreise zu entlasten, andererseits geht von solchen Preisen ohnehin ein Minderungsanreiz aus. Künftig soll es nun also folgendermaßen aussehen:

2023: 30 EUR statt 35 EUR

2024: 35 EUR statt 45 EUR

2025: 45 EUR statt 55 EUR

Ab 2026 soll es bei der schon bisher geplanten Versteigerung bleiben.

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Diese Änderung zwingt viele Unternehmen nun kurzfristig zum Handeln. Denn viele Verträge – vor allem Lieferverträge über Fern- und Nahwärme – enthalten Klauseln, in denen nicht auf die BEHG-Kosten in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Höhe abgestellt wird. Sondern die Kosten nach dem BEHG in der zum Vertragsabschluss geltenden Höhe aufgeführt werden. Nun scheidet eine Kostenwälzung aus, wenn die angeblich gewäzten Kosten gar nicht anfallen. Versorger müssen also handeln und die Verträge entsprechend ändern (Miriam Vollmer).

2022-11-02T01:31:28+01:002. November 2022|Emissionshandel|

Abfall im Emissionshandel verschoben

Nun also doch nicht: Nachdem der Gesetzgeber über Wochen an seinem Plan festhielt, auch Abfall ab 2023 in den nationalen Emissionshandel einzubeziehen, ist er in den vergangenen Tagen von diesem Plan nun doch abgerückt. Indes haben sich die vor allem kommunalen Abfallentsorger, die über Monate auf ihr fehlendes Emissionsminderungspotential hingewiesen haben, nicht voll durchgesetzt: Die Bundesregierung hat den Plan nur aufgeschoben, nicht aufgehoben. Statt 2023 soll der Emissionshandel für Abfall nun 2024 starten.

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Hier steht zu hoffen, dass auf die Verschiebung eine vollständige Absage der Ausweitung des Emissionshandels auf Abfälle folgt. Denn anders als bei der Verbrennung von Benzin, Erdgas oder auch Kohle greift bei Abfall kein Mechanismus, der bei höheren Preisen die Verwender dazu motiviert, sich emissionsärmere oder ‑freie Alternativen zu suchen, so dass die Menge an verbrannten fossilen Brenn- und Treibstoffen in Summe sinkt. Auf die Menge an Abfall, die anfällt, haben die Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen naturgemäß wenig Einfluss, hier wären Industrie, Handel und Verbraucher am Zug. Auch 2024 gilt: Eine Ausweitung des Emissionshandels auf Abfall bringt klimaschutzpolitisch nichts, nur die Abfallgebühren würden steigen (Miriam Vollmer).

2022-10-21T20:59:31+02:0021. Oktober 2022|Allgemein, Emissionshandel|

Woraus Holz besteht

Es war von Anfang an vorgesehen, dass ab 2023 deutlich mehr Brennstoffe vom BEHG erfasst werden als bisher. Doch auch wenn viele Brennstoffe künftig in den Emissionshandel fallen und berichtet werden muss, löst nicht jedes Inverkehrbringen von Brennstoffemissionen Abgabepflichten aus. So soll zwar Abfall künftig in den Anwendungsbereich fallen, auch wenn dies auch im politischen Raum noch nicht völlig ausdiskutiert ist. Aber biogene Emissionen sollen keine Abgabepflicht auslösen.

Hierbei wird nach Brennstoffen pauschaliert, wie sich aus dem Entwurf einer Verordnung ergibt, die das Ministerium versandt hat. Im hier vorgesehenen Teil 5 sind für bestimmte Abfallarten standardisierte Biomasseanteile vorgesehen, für Sperrmüll etwa 60,3%, für Klärschlamm 100%, für Restmüll 53,5%. Irritierend in diesem Zusammenhang indes die Angabe für Altholz: Hier sollen nur 90% biogen sein.

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Für stark behandelte und bearbeitete Holzabfälle mag das durchaus so sein. Aber was ist mit dem Abfallschlüssel “17 02 01 – Holz”? Besteht Holz nicht aus ganz und gar biogener Masse? Sind Bäume etwa keine Pflanzen? Und 19 12 07? Holz, das keine gefährlichen Stoffe enthält? Woraus bestehen die übrigen 10%? Woraus sind Bäume gemacht wenn nicht Biomasse? Hier besteht möglicherweise – wenn es denn überhaupt sinnvoll sein soll, Abfall einzubeziehen – noch Nachbesserungsbedarf, wenigstens sollte man differenzieren (Miriam Vollmer).

2022-10-18T23:56:02+02:0018. Oktober 2022|Emissionshandel, Verwaltungsrecht|