Die BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung ist da!

In Deutschland gibt es bekanntlich zwei Emissionshandelssysteme, nämlich einmal den EU-Emissionshandel nach dem TEHG, an dem große Kraftwerke und Industrieanlagen teilnehmen. Und den nationalen Emissionshandel nach dem BEHG, der bei demjenigen ansetzt, der Brennstoffe in Verkehr bringt, also meistens dem Lieferanten.

In den meisten Fällen überschneiden sich die beiden Systeme nicht. Aber wenn Brenn- und Treibstoffe an eine TEHG-Anlage geliefert werden, würde der TEHG-Anlagenbetreiber einmal CO2-Kosten als Teil der Brennstoffkosten zahlen, und einmal Emissionsberechtigungen für die eigene Anlage kaufen müssen. Beide beziehen sich aber auf dieselbe Emission. Deswegen hat der Gesetzgeber des BEHG 2019 zwei Regelungen vorgesehen, dies auszuschließen: Entweder bestätigt der TEHG-Betreiber dem BEHG-Betreiber, dass der Brennstoff im TEHG abgedeckt ist und er entsprechend auch nichts an den Lieferanten für CO2 zahlt. Dann kann dieser die auf die Liefermengen entfallenden Zertifikate in seinem Emissionsbericht abziehen (§ 7 Abs. 5 BEHG). Oder der TEHG-Betreiber bekommt das Geld vom Staat zurück. Das ist in § 11 Abs. 2 BEHG vorgesehen, wo 2019 eine Rechtsverordnung angekündigt wurde. Diese, die BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung BEDV, ist aber nun erst erlassen worden. Hintergrund für die Verzögerung ist wohl die Beihilfenaufsicht der Kommission.

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Was steht nun im neuen Regelwerk? Obwohl die neue Verordnung erst jetzt kommt, gilt sie bereits für die Zeiträume ab 2021. Vorgesehen ist ein Antragsverfahren bei der für den Vollzug des BEHG weitgehenden zuständigen DEHSt. Die Berechnung der Erstattung ist einfach: Die kompensationsfähige – weil in der TEHG-Anlage verbrannte – Brennstoffmenge wird anhand ihrer Standardwerte nach der Berichterstattungsverordnung zum BEHG in Brennstoffemissionen umgerechnet. Das Ergebnis mit dem maßgeblichen Preis für Zertifikate nach dem BEHG für das jeweilige Jahr multipliziert, also 25 EUR für 2021, 30 EUR für 2022 und 2023. Und natürlich kann keine Kompensation gezahlt werden, wenn gar keine BEHG-Abgabepflicht besteht.

Für die Kompensationsanträge gilt eine Frist bis zum 31.07. des jeweiligen Folgejahres. Für 2021 soll eine Frist bis zum 31.03.2023 gelten. Ab dem Berichtsjahr 2023 gibt es eine Verfizierungspflicht, außer, die Emissionsmenge unterschreitet 1.000 t CO2.

Der Verordnungsgeber selbst rechnet mit rund 900 Fällen. Die meisten werden verhältnismäßig schlicht ausfallen. Hier geht es in aller Regel um Standardbrennstoffe – Erdgas, Heizöl z. B. – deren Emissionen nicht vom direkten Lieferanten des TEHG-Anlagenbetreibers, sondern von einem Vorlieferanten berichtet und abgedeckt wurden. Schwierigkeiten bei Sonderfällen sind aber auch hier durchaus vorstellbar, die Behörde selbst rechnet offenbar mit rund 120 solchen komplexeren Anträgen.

Wie geht es nun weiter? Bis zum 31.03.2023 müssen die Anträge für 2021 gestellt werden. Und den 31.07. sollten sich Betroffene für die nächsten Jahre schon einmal dick im Kalender anstreichen (Miriam Vollmer).

 

2023-01-31T23:46:07+01:0031. Januar 2023|Emissionshandel|

Achtung, BEHG im Vertrag

Das Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) belastet fossile Brennstoffe mit an sich jährlich steigenden Kosten, um Anreize für Emissionsminderungen zu setzen. Doch nun hat der Gesetzgeber die an sich für 2023, 2024 und 2025 anstehenden Preiserhöhungen ausgesetzt bzw. abgeflacht, um einerseits angesichts der hohen Brennstoffpreise zu entlasten, andererseits geht von solchen Preisen ohnehin ein Minderungsanreiz aus. Künftig soll es nun also folgendermaßen aussehen:

2023: 30 EUR statt 35 EUR

2024: 35 EUR statt 45 EUR

2025: 45 EUR statt 55 EUR

Ab 2026 soll es bei der schon bisher geplanten Versteigerung bleiben.

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Diese Änderung zwingt viele Unternehmen nun kurzfristig zum Handeln. Denn viele Verträge – vor allem Lieferverträge über Fern- und Nahwärme – enthalten Klauseln, in denen nicht auf die BEHG-Kosten in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Höhe abgestellt wird. Sondern die Kosten nach dem BEHG in der zum Vertragsabschluss geltenden Höhe aufgeführt werden. Nun scheidet eine Kostenwälzung aus, wenn die angeblich gewäzten Kosten gar nicht anfallen. Versorger müssen also handeln und die Verträge entsprechend ändern (Miriam Vollmer).

2022-11-02T01:31:28+01:002. November 2022|Emissionshandel|

Abfall im Emissionshandel verschoben

Nun also doch nicht: Nachdem der Gesetzgeber über Wochen an seinem Plan festhielt, auch Abfall ab 2023 in den nationalen Emissionshandel einzubeziehen, ist er in den vergangenen Tagen von diesem Plan nun doch abgerückt. Indes haben sich die vor allem kommunalen Abfallentsorger, die über Monate auf ihr fehlendes Emissionsminderungspotential hingewiesen haben, nicht voll durchgesetzt: Die Bundesregierung hat den Plan nur aufgeschoben, nicht aufgehoben. Statt 2023 soll der Emissionshandel für Abfall nun 2024 starten.

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Hier steht zu hoffen, dass auf die Verschiebung eine vollständige Absage der Ausweitung des Emissionshandels auf Abfälle folgt. Denn anders als bei der Verbrennung von Benzin, Erdgas oder auch Kohle greift bei Abfall kein Mechanismus, der bei höheren Preisen die Verwender dazu motiviert, sich emissionsärmere oder ‑freie Alternativen zu suchen, so dass die Menge an verbrannten fossilen Brenn- und Treibstoffen in Summe sinkt. Auf die Menge an Abfall, die anfällt, haben die Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen naturgemäß wenig Einfluss, hier wären Industrie, Handel und Verbraucher am Zug. Auch 2024 gilt: Eine Ausweitung des Emissionshandels auf Abfall bringt klimaschutzpolitisch nichts, nur die Abfallgebühren würden steigen (Miriam Vollmer).

2022-10-21T20:59:31+02:0021. Oktober 2022|Allgemein, Emissionshandel|