Was will denn nun die FDP?

Die FDP ist zuletzt nicht mit klimaschutzpolitischem Elan aufgefallen. Dass nun ausgerechnet die FDP-Politiker Köhler und Vogel ein Papier zur Reform des BEHG vorgelegt haben, macht deswegen erst einmal viele misstrauisch. Könnte es sich möglicherweise um ein reines Ablenkungsmanöver oder den Versuch einer Verschleierung der wieder nicht gesunkenen Verkehrsemissionen handeln? Aber schauen wir uns die Sache einmal an:

In den ersten Zeilen vertieft das Diskussionspapier der beiden Liberalen den Argwohn, hier solle etwas versteckt werden. Statt jährlicher Sektorziele soll es nur noch eine “mehrjährige sektorübergreifende Gesamtrechnung” geben. Das wäre natürlich schön für eine Partei, die das Verkehrsministerium besetzt und nicht plant, hier Emissionen abzuschmelzen. Doch der dann folgende praktische Vorschlag des Diskussionspapiers kann sich durchaus sehen lassen:

Aktuell – das ist vielfach nicht bekannt – gibt es für Brenn- und Treibstoffe, die außerhalb von großen Industrieanlagen und Kraftwerken verbrannt werden, so eine Art Emissionshandels-Attrappe. Wieso Attrappe? Weil der Co2-Preis nach dem BEHG nicht auf einer Begrenzung der Zertifikate beruht, sondern eher eine Art Steuer für eine letztlich unbegrenzte Emission darstellt, derzeit in Höhe von nur 30 EUR/t CO2. Emittieren die Deutschen zu viel, kommt der Bund für die damit verbundene Verletzung von europäischem Recht auf.

An diesem Design will die FDP nun etwas ändern. Es soll schon ab 2024 ein echtes Cap geben, und zwar abgeleitet von der EU-Lastenteilungsverordnung. Mit anderen Worten: Es soll nur noch so viele Zertifikate geben, wie Deutschland nach der Lastenteilungsverordnung zustehen. Diese sollen dann versteigert werden, so dass sich ein “echter Preis” statt der staatlich fixierten 35 EUR bildet, der derzeit in § 10 Abs. 2 Nr. 3 BEHG für 2024 vorgesehen ist. Wie hoch dieser Preis ausfallen wird, ist naturgemäß offen, als sicher gilt aber: Er wird deutlich höher ausfallen, wahrscheinlich würde er dreistellig sein.

Ein solcher CO2-Preis würde vermutlich schnell für Emissionsminderungen sorgen. Gleichzeitig trifft eine solche Regelung Menschen hart, die sich darauf verlassen haben, dass die finanziellen Parameter von Heizen und Mobilität sich nicht grundlegend ändern. Denn ein Stromtarif ist schnell gewechselt, aber wer ein Haus gekauft hat und pendelt oder noch mit Öl heizt, kann das nicht über Nacht verändern. Die Liberalen schlagen deswegen vor, auf die Flexíbilitätsoptionen der Lastenteilungs-VO zurückzugreifen, die in deren Art. 5 geregelt sind. Hiernach können 10% (bis 2025) bzw. 5% (bis 2029) Emissionsrechte für das jeweilige Folgejahr vorweggenommen werden. Im selben Umfang kann man Emissionszuweisungen von anderen Mitgliedstaaten übertragen bekommen, also kaufen.

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Macht das den Vorschlag der Liberalen zu einer Mogelpackung? Es ist sicherlich nicht der radikalste denkbare Vorschlag. Aber die Flexibilitätsmechanismen nutzt der Bund auch schon heute, denn Verkehr und Gebäude emittieren ja wegen des viel zu günstigen CO2-Preises zu viel. Der Vorschlag beinhaltet also weniger Klimaschutz in Deutschland, als eigentlich vorgesehen. Aber deutlich mehr, als es aktuell der Fall ist. Insofern: Daumen hoch für den Klimaschutzfaktor dieses Vorschlags. Dass das eingenommene Geld an alle Bürgerinnen und Bürger zurückgezahlt werden soll, ist im Koalitionsvertrag vereinbart, es ist aber auch wichtig, auf diesen Punkt immer wieder hinzuweisen.

Was indes leider offen bleibt, ist die Frage, wie sich dieser Emissionshandel 2 zum ETS II verhalten soll, der bis 2027 eingeführt weren soll. Hier sollen die Zertifikate zunächst auf niedrigem Niveau stabilisiert werden, indem zunächst schon bei 45 EUR zusätzliche Zertifikate versteigert werden und der Preis so gesenkt werden soll. Sinnvoll wäre es auch im Sinne langfristiger Planungssicherheit, einen deutschen Price Floor direkt fest zu regeln, um Investitionssicherheit zu schaffen. An diesem Punkt bedarf der Vorschlag also noch dringend der Konkretisierung (Miriam Vollmer).

2023-03-16T00:46:17+01:0016. März 2023|Emissionshandel|

Die BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung ist da!

In Deutschland gibt es bekanntlich zwei Emissionshandelssysteme, nämlich einmal den EU-Emissionshandel nach dem TEHG, an dem große Kraftwerke und Industrieanlagen teilnehmen. Und den nationalen Emissionshandel nach dem BEHG, der bei demjenigen ansetzt, der Brennstoffe in Verkehr bringt, also meistens dem Lieferanten.

In den meisten Fällen überschneiden sich die beiden Systeme nicht. Aber wenn Brenn- und Treibstoffe an eine TEHG-Anlage geliefert werden, würde der TEHG-Anlagenbetreiber einmal CO2-Kosten als Teil der Brennstoffkosten zahlen, und einmal Emissionsberechtigungen für die eigene Anlage kaufen müssen. Beide beziehen sich aber auf dieselbe Emission. Deswegen hat der Gesetzgeber des BEHG 2019 zwei Regelungen vorgesehen, dies auszuschließen: Entweder bestätigt der TEHG-Betreiber dem BEHG-Betreiber, dass der Brennstoff im TEHG abgedeckt ist und er entsprechend auch nichts an den Lieferanten für CO2 zahlt. Dann kann dieser die auf die Liefermengen entfallenden Zertifikate in seinem Emissionsbericht abziehen (§ 7 Abs. 5 BEHG). Oder der TEHG-Betreiber bekommt das Geld vom Staat zurück. Das ist in § 11 Abs. 2 BEHG vorgesehen, wo 2019 eine Rechtsverordnung angekündigt wurde. Diese, die BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung BEDV, ist aber nun erst erlassen worden. Hintergrund für die Verzögerung ist wohl die Beihilfenaufsicht der Kommission.

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Was steht nun im neuen Regelwerk? Obwohl die neue Verordnung erst jetzt kommt, gilt sie bereits für die Zeiträume ab 2021. Vorgesehen ist ein Antragsverfahren bei der für den Vollzug des BEHG weitgehenden zuständigen DEHSt. Die Berechnung der Erstattung ist einfach: Die kompensationsfähige – weil in der TEHG-Anlage verbrannte – Brennstoffmenge wird anhand ihrer Standardwerte nach der Berichterstattungsverordnung zum BEHG in Brennstoffemissionen umgerechnet. Das Ergebnis mit dem maßgeblichen Preis für Zertifikate nach dem BEHG für das jeweilige Jahr multipliziert, also 25 EUR für 2021, 30 EUR für 2022 und 2023. Und natürlich kann keine Kompensation gezahlt werden, wenn gar keine BEHG-Abgabepflicht besteht.

Für die Kompensationsanträge gilt eine Frist bis zum 31.07. des jeweiligen Folgejahres. Für 2021 soll eine Frist bis zum 31.03.2023 gelten. Ab dem Berichtsjahr 2023 gibt es eine Verfizierungspflicht, außer, die Emissionsmenge unterschreitet 1.000 t CO2.

Der Verordnungsgeber selbst rechnet mit rund 900 Fällen. Die meisten werden verhältnismäßig schlicht ausfallen. Hier geht es in aller Regel um Standardbrennstoffe – Erdgas, Heizöl z. B. – deren Emissionen nicht vom direkten Lieferanten des TEHG-Anlagenbetreibers, sondern von einem Vorlieferanten berichtet und abgedeckt wurden. Schwierigkeiten bei Sonderfällen sind aber auch hier durchaus vorstellbar, die Behörde selbst rechnet offenbar mit rund 120 solchen komplexeren Anträgen.

Wie geht es nun weiter? Bis zum 31.03.2023 müssen die Anträge für 2021 gestellt werden. Und den 31.07. sollten sich Betroffene für die nächsten Jahre schon einmal dick im Kalender anstreichen (Miriam Vollmer).

 

2023-01-31T23:46:07+01:0031. Januar 2023|Emissionshandel|

Achtung, BEHG im Vertrag

Das Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) belastet fossile Brennstoffe mit an sich jährlich steigenden Kosten, um Anreize für Emissionsminderungen zu setzen. Doch nun hat der Gesetzgeber die an sich für 2023, 2024 und 2025 anstehenden Preiserhöhungen ausgesetzt bzw. abgeflacht, um einerseits angesichts der hohen Brennstoffpreise zu entlasten, andererseits geht von solchen Preisen ohnehin ein Minderungsanreiz aus. Künftig soll es nun also folgendermaßen aussehen:

2023: 30 EUR statt 35 EUR

2024: 35 EUR statt 45 EUR

2025: 45 EUR statt 55 EUR

Ab 2026 soll es bei der schon bisher geplanten Versteigerung bleiben.

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Diese Änderung zwingt viele Unternehmen nun kurzfristig zum Handeln. Denn viele Verträge – vor allem Lieferverträge über Fern- und Nahwärme – enthalten Klauseln, in denen nicht auf die BEHG-Kosten in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Höhe abgestellt wird. Sondern die Kosten nach dem BEHG in der zum Vertragsabschluss geltenden Höhe aufgeführt werden. Nun scheidet eine Kostenwälzung aus, wenn die angeblich gewäzten Kosten gar nicht anfallen. Versorger müssen also handeln und die Verträge entsprechend ändern (Miriam Vollmer).

2022-11-02T01:31:28+01:002. November 2022|Emissionshandel|