Wer zahlt den CO2-Preis?

Die Debatte hat inzwischen sooooo einen Bart: Wer soll den CO2-Preis, der seit 2021 auf fossile Brenn- und Treibstoffe wie etwa Gas und Heizöl aufgeschlagen wird, zahlen? Bereits 2020 hatten einzelne Politiker eine Teilung zwischen Vermietern und Mietern gefordert, um einerseits Anreize zur Modernisierung, andererseits aber auch einen Anreiz zum sparsamen Heizen zu setzen. Bekanntlich wurde dies zwischenzeitlich nicht erfolgreich aufgegriffen. Nun haben sich die beteiligten Häuser am 2. April geeinigt.

Wohngebäude

Eine Teilung zwischen Mietern und Vermietern in Wohngebäuden (auch bei gemischter Nutzung) wird es danach effizienzbezogen geben. Künftig können CO2-Kosten damit nicht mehr zu 100% an den Mieter über die Mietnebenkosten weitergegeben werden. Gleichzeitig soll ein abgestuftes Anreizsystem greifen: Ist das Gebäude ineffizient, so dass der Mieter noch so sparsam heizen kann, ohne dass das die Emissionen senkt, muss der Vermieter mehr CO2-Kosten zahlen. Im modernen Gebäude, wo es am Mieter ist, sparsam zu wirtschaften, kehrt sich das Verhältnis um. Entscheidend ist also die Energiebilanz.

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Technisch soll dies über die Einordnung der Mietobjekte in zehn Stufen gewährleistet werden. Je nach Emission pro m² im Jahr gilt für Gebäude ein jeweils anderes Verteilungsverhältnis für die CO2-Kosten. Ausnahmen sollen gelten, wenn ein Vermieter aus rechtlichen Gründen (wie Denkmalschutz) nicht emissionsmindernd sanieren kann.

Gewerbe

In Gewerberäumen sieht es anders aus. Hier soll zunächst effizienzunabhängig 50:50 gelten. Das Stufenmodell für Wohngebäude soll hier also nicht sofort, sondern erst später greifen.

Wann geht es los?

2023 soll es losgehen. Für die betroffenen Unternehmen (und ihre IT-Dienstleister) ist das eine Herausforderung. Die Ministerien wollen den Vermietern über die Brennstoffrechnung alle Daten liefern. Das bedeutet, dass neben der Immobilienwirtschaft uU auch die Energiewirtschaft mit Vorgaben rechnen muss. Der konkrete Entwurf bleibt abzuwarten (Miriam Vollmer).

2022-04-08T23:42:07+02:008. April 2022|Emissionshandel, Gas, Umwelt, Wärme|

Wie weiter mit dem BEHG – Ariadne Papier vom 16.02.22

Seit 2021 existiert der CO2-Preis für Gebäude und Verkehr nach dem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) auf bisher rein nationaler Ebene. Im Rahmen des Fit for 55-Pakets vom 14. Juli 2021 hat die Europäische Kommission ihren Plan vorgestellt, den Emissionshandel als ETS II für Brenn- und Treibstoffe künftig auf ganz Europa auszudehnen. Doch noch ist unklar, ob und wann dies der Fall sein wird (hierzu hier). Einige Mitgliedstaaten sehen die Pläne ausgesprochen skeptisch. Im Rahmen des Ariadne-Projekts von 25 Institutionen rund um die Energiewende liegt nun ein aktuelles Papier mit Vorschlägen auf den Tisch, die sowohl die Möglichkeit abdecken, dass der EU-ETS II auf EU-Ebene kommt, aber auch die, dass die Pläne scheitern. In beiden Fällen schlagen die Autoren Folgendes vor:

# Bisher sieht das BEHG erst für 2026 eine Versteigerung der Zertifikate mit Höchstpreisen vor. 2027 soll dann frei versteigert werden. Die Festpreisphase aber ist nicht nur rechtlich umstritten, sie kann auch dazu führen, dass in Deutschland gar nicht so viel eingespart wird, wie eigentlich vorgesehen. Deswegen wird nun vorgeschlagen, schon 2023 innerhalb eines Preiskorridors zu versteigern, den eine Preiskommission festlegen soll.

# Ein weiterer Punkt erscheint logisch: Die Autoren schlagen vor, die im BEHG vorgesehenen Emissionsmengen an das nach Erlass des BEHG geänderte Klimaschutzgesetz (KSG) und das von der KOM vorgeschlagene deutsche Einsparziel auf EU-Ebene von 50% anzupassen.

# Ehrgeizige Ziele sollen nicht zu sozialen Härten führen. Deswegen wird vorgeschlagen, schon zu 2023 die Voraussetzungen des geplantes Klimageldes zu schaffen, also einer Rückerstattung pro Kopf, die einkomensschwache Haushalte besonders entlastet.

# Als vierte Maßnahme wird ein CO2-Mindestpreis spätestens 2025 vorgeschlagen. Dieser soll verhindern, dass der EU ETS II zwar kommt, aber auf so niedrigem Niveau, dass für Deutschland die Preise erst einmal sinken statt zu steigen.

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Insgesamt bietet das Papier damit auf den ersten Blick wenig ganz Überraschendes. Dass mehr gespart werden muss, liegt auf der Hand. Ebenso, dass damit höhere Preise verbunden sein müssen, damit der Anreizmechanismus fuktioniert. Eine wichtige Botschaft strahlt das Papier aber in jedem Falle aus: Auch wenn keine EU-Lösung kommen sollte, lässt Deutschland nicht locker (Miriam Vollmer).

2022-02-17T21:37:37+01:0017. Februar 2022|Emissionshandel, Energiepolitik|

Das UBA-Gutachten zum BEHG

Was das Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) angeht, jenes Gesetz also, auf dem der CO2-Preis für Brenn- und Treibstoffe beruht, sind die allermeisten Juristen skeptisch. Nur einzelne Stimmen halten das neue Klimaschutzinstrument für verfassungskonform.

Entweder hat die Vielzahl der Autoren, die am BEHG zweifeln, die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) verunsichert. Oder die Behörde fürchtet, Dritte – also zum Beispiel Verwaltungsgerichte – könnten am nationalen Emissionshandel zweifeln. Wie auch immer: Die DEHSt – bzw. das Umweltbundesamt – hat selbst ein Gutachten in Auftrag gegeben. Verfasser ist die Kanzlei Lindenpartners (Sie finden es hier). Diese kommt nun zu dem Ergebnis, mit dem BEHG sei alles in Ordnung. Wir sind also neugierig: Wo biegen die Gutachter der Behörde anders ab als die meisten anderen Juristen?

Im ersten Schritt ist man sich noch einig: Dass es sich bei dem Preis der Zertifikate, die beim Inverkehrbringer anfallen, um eine “Vorteilsabschöpfungsabgabe” handelt, ist noch einigermaßen konsensual. Das ist insofern nicht überraschend, als dass das BVerfG sich so zum EU-Emissionshandel geäußert hat.

Etwas verblüffend ist, dass im Anschluss an diese Feststellung nicht die Verfasungskonformität des BEHG in der aktuellen Festpreisphase geprüft wird, sondern die Versteigerungsphase thematisiert wird, die erst in einigen Jahren startet. Erst dann thematisiert das Gutachten die Einführungsphase.

Die Prüfung der Einführungsphase ist auch etwas überraschend aufgebaut: Normalerweise prüfen Juristen, ob eine Maßnahme den rechtlichen Anforderungen standhält und thematisieren dabei auch die Argumente, die Kritiker vorbringen. Dieses Gutachten dagegen erklärt auf schlanke zwei Seiten das BEHG auch in der Einführungsphase für verfassungskonform, weil – was andere Autoren verneinen – die für eine zulässige Vorteilsabschöpfung erforderliche Knappheitssituation vorliegen würde. Diese würde sich bereits aus der Existenz eines CO2-Restbudgets ergeben. Erst im nächsten Kapitel beschäftigt sich das Gutachten dann mit den Argumenten der Kritiker, die vor allem zwei Punkte als schwierig ansehen: Zum einen besteht in der Festpreisphase keine Knappheit an Zertifikaten, denn diese sind nicht endlich: Ist das Budget erschöpft, kauft der Bund in der EU anderen Ländern Emissionsrechte oder spart an anderer Stelle (aber wo?). Die Deutschen schöpfen also für einige Jahre aus einem juristisch nie versiegenden Brunnen. Damit ist die Einordnung als zulässige Vorteilsabschöpfungsabgabe mindestens schwierig. Zum anderen hat das BVerfG in seiner Entscheidung zur Kernbrennstoffsteuer (2 BvL 6/13) dem Gesetzgeber ein Steuererfindungsrecht abgesprochen, so dass der Gesetzgeber auch nicht einfach argumentieren kann, er hätte einen neuen Typus der Vorteilsabschöpfungsabgabe erfunden, der ohne eine auf Knappheit beruhende Bewirtschaftsordnung auskäme.

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Dies indes hält das Gutachten für unbedenklich. Es erklärt erst die Flexibilitätsmechanismen des EU-Klimaschutzrechts. Dann handelt es die Frage nach der unzureichenden Knappheit kurz ab: Das Bundesverfassungsrecht habe dies nicht so gemeint, wie die Kritiker glauben. Zum einen handele es sich bei der Entscheidung des BVerfG nur um eine Kammerentscheidung. Zum anderen komme es nicht darauf an, ob die Knappheit der Ressource “CO2-Budget” spürbar wäre.

Das Steuererfindungsrecht betrachtet das Gutachten deswegen gar nicht weiter, denn die Gutachter halten ja schon die Voraussetzungen einer Vorteilsabschöpfungsabgabe für gegeben. Es problematisiert die Entscheidung zur Kernbrennstoffsteuer allerdings auch in Hilfserwägungen nicht weiter, stattdessen prüfen die Gutachter teilweise völlig unproblematische und auch nie hinterfragte Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen.

Uns überzeugt das Gutachten damit nicht. Es ist schlicht kein Argument, ob eine ja nun nicht vom Himmel gefallene Einordnung des BVerfG in einer Kammer- oder Senatsentscheidung steht. Und kann eine Ware, die juristisch unbegrenzt vorhanden ist, schon semantisch jemals “knapp” sein? Das Gutachten, dessen tragende Erwägungen auf vielleicht zwei Seiten passen, mag zu dem Ergebnis kommen, dass der Bund sich gewünscht hat. Aber nicht überall, wo ein Wille ist, ist auch ein Weg (Miriam Vollmer).

 

 

 

2022-01-21T23:16:34+01:0021. Januar 2022|Emissionshandel, Gas|