Das BMU ändert die BEHV: Der Umgang mit Härtefällen

Nun läuft der nationale Emissionshandel, der Brenn- und Treibstoffe verteuert, seit fast einem Jahr. Auf 2021 noch verhältnismäßig niedrigem Niveau soll die Belastung dazu führen, dass Unternehmen und Verbraucher*innen einen Anreiz haben, ihre Emissionen zu senken, etwa durch einen Technologiewechsel, eine verbesserte Gebäudeeffizienz oder schlicht sparsameres Verhalten.

Doch schon das BEHG selbst erkennt an, dass in atypischen Einzelfällen der Emissionshandel zu unerwünschten Folgen führen kann. Nun soll der Emissionshandel Klimaschutz fördern, aber niemanden erdrosseln. Deswegen beauftragt § 11 Abs. 2 BEHG den Verordnungsgeber damit, die Details für einen finanziellen Ausgleich unzumutbarer Härten zu regeln. Dieser Entwurf einer Verordnung, technisch eine Änderung der bereits geltenden Brennstoff-Emissionshandelsverordnung (BEHV), liegt nun auf dem Tisch. Die Konkretisierung der Härtefallregelung ist hier als Abschnitt 5 enthalten. Gleichzeitig soll ein neuer Abschnitt 4 der BEHV das bisher noch fehlenden jährlichen Emissionsmengen ausweisen, die aus dem EU-Klimaschutzgesetz abgeleitet sind. Für die Härtefälle gilt danach künftig voraussichtlich Folgendes:

# Beantragt werden soll jeweils bis zum 31. Juli des zweiten Jahres eines Zweijahreszeitraums für diesen Zweijahreszeitraum, oder im Folgejahr nur für dessen zweites Jahr. Für 21/22 gilt dies nicht, hier haben Unternehmen bis zum 30.09.2022 Zeit.

# Wichtig: Unternehmen in Schwierigkeiten sind ausgeschlossen. Auch Unternehmen, die einem Carbon-Leakage-Sektor angehören, sind raus. Dies reduziert die potentiellen Anspruchsteller natürlich, das BMU erwartet aber trotzdem rund 100 Anträge pro Jahr.

# Erforderlich sind verhältnismäßig umfassende Angaben zum Unternehmen, testieren muss ein/e Wirtschaftsprüfer*in.

# Kernstück des Antrags ist natürlich die “unzumutbare Härte”. Hier ist nach dem § 41 BEHV-Entwurf darzulegen, dass dass die durchs BEHG “verursachte zusätzliche und unvermeidbare finanzielle Belastung eine Höhe erreicht, die eine unternehmerische Betätigung unmöglich macht.” Sprich: Die BEHG-Kosten bringen das Unternehmen um. Entlastungen sind gegenzurechnen. Was in die Berechnung einfließen darf, ist im Folgeparagraph dargelegt.

# In welchen Dimensionen sich diese Belastung bewegen muss, um einen Antrag zu rechtfertigen, ergibt sich aus § 41 BEHV-Entwurf, wenn von mehr oder weniger als 20% BEHG-Kosten der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten oder der Bruttowertschöpfung die Rede ist. Zwar ist ein Antrag auch unterhalb dieser Größenordnung möglich (aber zusätzlich begründungsbedürftig), aber vermutlich dürfte es einem Unternehmen schwer fallen, bei deutlich kleineren anteiligen Belastungen die Behörde zu einem positiven Entscheid zu bewegen.

# Weiter ist darzulegen, dass die Zusatzbelastung unvermeidbar ist, also weder gewälzt werden kann, noch Kosten gemindert werden können und auch keine energiesteuerlichen Privilegierungen geltend gemacht werden können. Ab 2023 muss ein Unternehmen auch darlegen, dass es wirklich nichts tun kann, um effizienter zu werden und Kosten so einzusparen. Hier dürfte es für viele potentiell Betroffene eng werden.

# Für Unternehmen, die über einen solchen Antrag nachdenken, lohnt sich ein Blick in die neue Anlage 6, die sehr genau darlegt, was man für den Antrag braucht.

Benzin, Diesel, Gas, Automobil, Preise, Öl, Treibstoff

Ob viele Unternehmen diesem sehr strengen Kriterienkatalog standhalten werden? Wir sind skeptisch, auch mit Blick auf die restriktive Praxis, die die DEHSt – auch hier wieder Vollzugsbehörde – in der Vergangenheit bei Anwendung der damals noch geltenden Härtefallregelung im EU-Emissionshandel angewandt hat. Doch auch wenn der Härtefall alles andere als ein offenes Scheunentor darstellen dürfte, ist es aus Verhältnismäßigkeitsgründen doch gut und richtig, dass es diese Ausnahmeregelung gibt (Miriam Vollmer).

Wir schulen! Am 1. Dezember 2021 von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr erläutern wir Basics und Neuigkeiten zum BEHG per Zoom. Infos und Anmeldung hier.

2021-11-05T10:23:40+01:005. November 2021|Emissionshandel, Umwelt|

Startschuss: Die ersten Emissionszertifikate kommen auf den Markt

In wenigen Tagen geht es los: Die ersten Emissionszertifikate nach dem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) kommen am 5.Oktober 2021 auf den Markt. Zeit für die wichtigsten Fakten rund um den Erwerb der Zertifikate, die die Inverkehrbringer von Brenn- und Treibstoffen an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) abführen müssen:

Die Zertifikate werden von der Bundesrepublik Deutschland erzeugt, die sie über die EEX, die Strombörse in Leipzig, veräußert, wo sie zweimal wöchentlich dienstags und donnerstags von 9:30 bis 15:30 verkauft werden. Den Verkaufskalender gibt es hier. Doch nur die wenigsten der 4.000 Verantwortlichen nach dem BEHG sind Mitglieder der EEX oder wollen es werden. Wer sich nicht selbst an die EEX wagen will, erwirbt Zertifikate deswegen über Intermediäre, also Zwischenhändler. Zwar beaufschlagt der Zwischenhandel die Zertifikate zusätzlich zum Transaktionsentgelt der EEX in Höhe von 0,49 Cent, doch da die Teilnahme am Handel direktüber die EEX deutlich höhere Aufwände nach sich zieht, ist es nur verständlich, dass ausweislich der Homepage der EEX bisher nur 25 Intermediäre gelistet haben.

Leipzig, Abend, Gebäude, Architektur, Fassade, Haus

Die Emissionszertifikate werden streng genommen dieses Jahr noch gar nicht benötigt. Wer Brenn- und Treibstoffe in Verkehr bringt, muss für die Brennstoffemissionen des Jahres 2021 erst zum 30. September 2022 Emissionszertifikate abgeben. Die Zertifikate für dieses Jahr kosten 25 EUR. Doch abwarten, wie viele Brennstoffemissionen überhaupt am Ende auf der Uhr stehen, ist nicht zu empfehlen, denn das BEHG erlaubt es nur in geringem Umfang von 10% des Vorjahrserwerbs, 2022 noch Zertifikate für 2021 zu erwerben. Zwar ist zu erwarten, dass es auch 2022 schon einen Sekundärmarkt für 2021-Zertifikate geben wird, doch kann sich ein Unternehmen darauf nicht verlassen. Damit ist es sinnvoll, zum Jahresende 2021 ausreichend viele Zertifikate auf dem Konto zu haben, denn ansonsten kann es teuer werden, wenn die Emissionen des Jahres 2021 mit Zertifikaten des Folgejahres für 30 EUR abgedeckt werden müssen, die Preisklauseln zum Endkunden hin aber auf einem Zertifikatpreis von 25 EUR beruhen.

Aber Achtung bei allzu üppigen Sicherheitsaufschlägen! Eine Rückgabemöglichkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. Wer also zu viel kauft, risikiert einen möglicherweise unverkäuflichen Überschuss. Hamstern jedenfalls lassen sich die Zertifikate nicht: Die Zertifikate für 2021 können nur für die Brennstoffemissionen des laufenden Jahres eingesetzt werden, nach dem 30. September 2022 verfallen sie. Immerhin, Angst, dass es gar keine abgabefähigen Zertifikate mehr am Markt gibt, muss im laufenden Jahr niemand haben. Eine verbindliche Obergrenze gibt es erst ab 2027, solange werden im Ausland Emissionsrechte zugekauft, wenn die Nachfrage das sektorielle Budget übersteigt (Miriam Vollmer)

 

2021-10-01T17:03:43+02:001. Oktober 2021|Emissionshandel, Umwelt|

#FitFor55: BEHG goes Europe!

Wir beenden diese Blogwoche ganz im Zeichen des Maßnahmenpakets, das die KOM am 14. Juli 2021 vorgestellt hat, mit dem künftig wohl europäischen Emissionshandel für Brenn- udn Treibstoffe.

In Deutschland bepreist das Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) seit Januar diesen Jahres CO2: Wer Brenn- und Treibstoffe in Verkehr bringt, muss jährlich für die Vorjahresmenge CO2 Emissionszertifikate an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) abführen, ansonsten drohen drakonische Strafen.

Dieses System will die Europäische Kommission nun auf die gesamte EU ausweiten. Deutschlands beharrliches Werben für diesen 2. Emissionshandel war also soweit erfolgreich. Entsprechend ist es nicht erstaunlich, dass der Richtlinienvorschlag dem deutschen BEHG verdächtig ähnelt.

Die Regelungen befinden sich in Kap. IVa des Richtlinienvorschlags zum ETS. Geplant ist ein “Upstream-Emissionshandel”, bei dem nicht die Verbrenner der Brenn- und Treibstoffe, sondern die Lieferanten erfasst werden. Sie müssen jährlich über die in Verkehr gebrachten Emissionen berichten und handelbare, werthaltige Zertifikate abgeben. Diese werden dann über die Brenn- und Treibstoffpreise an den Verbraucher weitegewälzt; eine Gesamtmengenbegrenzung garantiert die Einhaltung des Klimaziels und schafft einen Markt, in dem mit steigenden Preisen klimaneutrale Technologien wettbewerbsfähiger werden.

Losgehen soll es 2026. Bis zu diesem Jahr sollen alle, die mitmachen müssen, entsprechende Genehmigungen haben. Für die Deutschen ist das kein Problem, denn das BEHG zwingt sie ja bereits jetzt dazu.

Das Startbudget soll 2024 berechnet werden, ausgehend von der sektoreln Zieleinhaltung. Ab dann geht es steil nach unten: Pro Jahr verringert sich das Gesamtbudget um 5,15%, ab 2028 um 5,43%. In jeweils zwei Jahren mehr als 10% der Emissionen für Benzin, Diesel, Erdgas, Heizöl etc. einzusparen, ist ambitioniert und zeigt, welcher Druck damit schon ohne ein offizielles Verbrennerende auf dem Kraftfahrzeugverkehr lastet.

Geplant ist eine Vollauktionierung ohne kostenlose Zuteilung, allerdings soll es eine gewisse Marktstabilisierung durch Mengenverlagerungen in Reaktion auf Preisausschläge geben.

Wie bei jedem Emissionshandelssystem hat auch dieses geplante System eine soziale Schlagseite: Wenn Benzin oder Erdgas teurer werden, schränkt das unterschiedliche Menschen sehr unterschiedlich ein, auch wenn sie nominell genauso viel bezahlen müssen. Deswegen will die Kommission eine Zweckbindung für einen Teil der Gelder, die über diesen ETS eingenommen werden, für den sozialen Ausgleich.

Tankstelle, Zapfsäulen, Benzin, Sprit, Tanken

Für die Deutschen also insgesamt wenig Neues. Allerdings: Der steile Minderungspfad von mehr als 5% p. a. zeigt, dass mit einem hohen Anpassungsdruck auf Verbraucher auszugehen ist, die heizen oder viel Auto fahren. Auch viele Dienstleistungen und Güter des Alltags werden im Preis eher steigen. Selbst wenn sich in den anstehenden Verhandlungen noch Details ändern sollten: Unternehmen, aber auch Verbraucher, sollten sich darauf einstellen, dass die Rahmenbedingungen für den Brenn- und Treibstoffeinsatz sich schneller ändern werden, als viele heute glauben, und auch die Investitions- und Vertragslandschaft sich dem anpassen muss (Miriam Vollmer).

2021-07-23T13:54:53+02:0023. Juli 2021|Emissionshandel, Gas, Umwelt, Verkehr|