Achtung: Emissionszertifikate fürs laufende Jahr noch dieses Jahr kaufen

Für das Jahr 2021 kosten – so steht es im § 10 Abs. 2 BEHG – Emissionszertifikate für die Emissionen insbesondere aus Erdgas, Benzin, Heizöl und Diesel 25 EUR pro Tonne. Im nächsten Jahr werden die Zertifikate dann mit 30 EUR zu Buche schlagen.

Wie viele dieser Zertifikate spätestens im September 2022 abgeführt werden müssen, müssen die Lieferanten bis Ende Juli 2022 an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) berichten. Spätestens Ende September 2022 müssen die Zertifikate dann an die Behörde abgeführt werden. Versäumt ein Verantwortlicher dies oder verspätet sich auch nur, drohen drakonische Strafen: Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 BEHG setzt die DEHSt dann für 2021 50 EUR pro fehlendem Zertifikat fest, wobei die Pflicht zur Zertifikatabgabe fortbesteht. Die Strafzahlung ist – wie im EU-Emissionshandel – verschuldensunabhängig festzusetzen, nur bei höherer Gewalt wird hiervon abgesehen. Zwar gibt es einige gute Gründe, diese Strafzahlung für angreifbar zu halten. doch allein die Höhe zeigt, wie ernst der Bund diese Vepflichtung nimmt.

Doch Verantwortliche können noch mehr falsch machen als gar keine, zu wenig oder zu spät Zertifikate abzuführen. Was viele Unternehmen auch nicht wissen: Es ist nicht sinnvoll, erst 2022 vor der Abgabe im Herbst seinen Bedarf für 2021 zu beschaffen! Maßgeblich ist nicht nur, für welches Jahr abgegeben wird, sondern auch, wann man kauft. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 2 S. 3 BEHG, wo es heißt:

“Verantwortliche können bis zu 10 Prozent der in einem der Jahre 2021 bis 2025 erworbenen Emissionszertifikate bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres zur Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 für das Vorjahr zu dem für dieses Jahr festgelegten Festpreis erwerben.”

Das bedeutet: Wer am 31.12.2021 50.000 Zertifikate hat, kann bis zum 30.09.2022 weitere 5.000 zum Preis von 25 EUR nachkaufen. Braucht er mehr, ist der Erwerb zwar möglich, aber nur zum Preis von 30 EUR.

Kalender, Agenda, Zeitplan, Planen, Jahr, Datum, TerminWas heißt das nun für die Praxis? Wir meinen: Verantwortliche sollten sich bis Jahresende kümmern, zumal ausgesprochen fraglich sein dürfte, ob der höhere Preis des Folgejahrs überhaupt an Endkunden weiter gewälzt werden kann (Miriam Vollmer).

2021-12-10T17:15:47+01:0010. Dezember 2021|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Das BMU ändert die BEHV: Der Umgang mit Härtefällen

Nun läuft der nationale Emissionshandel, der Brenn- und Treibstoffe verteuert, seit fast einem Jahr. Auf 2021 noch verhältnismäßig niedrigem Niveau soll die Belastung dazu führen, dass Unternehmen und Verbraucher*innen einen Anreiz haben, ihre Emissionen zu senken, etwa durch einen Technologiewechsel, eine verbesserte Gebäudeeffizienz oder schlicht sparsameres Verhalten.

Doch schon das BEHG selbst erkennt an, dass in atypischen Einzelfällen der Emissionshandel zu unerwünschten Folgen führen kann. Nun soll der Emissionshandel Klimaschutz fördern, aber niemanden erdrosseln. Deswegen beauftragt § 11 Abs. 2 BEHG den Verordnungsgeber damit, die Details für einen finanziellen Ausgleich unzumutbarer Härten zu regeln. Dieser Entwurf einer Verordnung, technisch eine Änderung der bereits geltenden Brennstoff-Emissionshandelsverordnung (BEHV), liegt nun auf dem Tisch. Die Konkretisierung der Härtefallregelung ist hier als Abschnitt 5 enthalten. Gleichzeitig soll ein neuer Abschnitt 4 der BEHV das bisher noch fehlenden jährlichen Emissionsmengen ausweisen, die aus dem EU-Klimaschutzgesetz abgeleitet sind. Für die Härtefälle gilt danach künftig voraussichtlich Folgendes:

# Beantragt werden soll jeweils bis zum 31. Juli des zweiten Jahres eines Zweijahreszeitraums für diesen Zweijahreszeitraum, oder im Folgejahr nur für dessen zweites Jahr. Für 21/22 gilt dies nicht, hier haben Unternehmen bis zum 30.09.2022 Zeit.

# Wichtig: Unternehmen in Schwierigkeiten sind ausgeschlossen. Auch Unternehmen, die einem Carbon-Leakage-Sektor angehören, sind raus. Dies reduziert die potentiellen Anspruchsteller natürlich, das BMU erwartet aber trotzdem rund 100 Anträge pro Jahr.

# Erforderlich sind verhältnismäßig umfassende Angaben zum Unternehmen, testieren muss ein/e Wirtschaftsprüfer*in.

# Kernstück des Antrags ist natürlich die “unzumutbare Härte”. Hier ist nach dem § 41 BEHV-Entwurf darzulegen, dass dass die durchs BEHG “verursachte zusätzliche und unvermeidbare finanzielle Belastung eine Höhe erreicht, die eine unternehmerische Betätigung unmöglich macht.” Sprich: Die BEHG-Kosten bringen das Unternehmen um. Entlastungen sind gegenzurechnen. Was in die Berechnung einfließen darf, ist im Folgeparagraph dargelegt.

# In welchen Dimensionen sich diese Belastung bewegen muss, um einen Antrag zu rechtfertigen, ergibt sich aus § 41 BEHV-Entwurf, wenn von mehr oder weniger als 20% BEHG-Kosten der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten oder der Bruttowertschöpfung die Rede ist. Zwar ist ein Antrag auch unterhalb dieser Größenordnung möglich (aber zusätzlich begründungsbedürftig), aber vermutlich dürfte es einem Unternehmen schwer fallen, bei deutlich kleineren anteiligen Belastungen die Behörde zu einem positiven Entscheid zu bewegen.

# Weiter ist darzulegen, dass die Zusatzbelastung unvermeidbar ist, also weder gewälzt werden kann, noch Kosten gemindert werden können und auch keine energiesteuerlichen Privilegierungen geltend gemacht werden können. Ab 2023 muss ein Unternehmen auch darlegen, dass es wirklich nichts tun kann, um effizienter zu werden und Kosten so einzusparen. Hier dürfte es für viele potentiell Betroffene eng werden.

# Für Unternehmen, die über einen solchen Antrag nachdenken, lohnt sich ein Blick in die neue Anlage 6, die sehr genau darlegt, was man für den Antrag braucht.

Benzin, Diesel, Gas, Automobil, Preise, Öl, Treibstoff

Ob viele Unternehmen diesem sehr strengen Kriterienkatalog standhalten werden? Wir sind skeptisch, auch mit Blick auf die restriktive Praxis, die die DEHSt – auch hier wieder Vollzugsbehörde – in der Vergangenheit bei Anwendung der damals noch geltenden Härtefallregelung im EU-Emissionshandel angewandt hat. Doch auch wenn der Härtefall alles andere als ein offenes Scheunentor darstellen dürfte, ist es aus Verhältnismäßigkeitsgründen doch gut und richtig, dass es diese Ausnahmeregelung gibt (Miriam Vollmer).

Wir schulen! Am 1. Dezember 2021 von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr erläutern wir Basics und Neuigkeiten zum BEHG per Zoom. Infos und Anmeldung hier.

2021-11-05T10:23:40+01:005. November 2021|Emissionshandel, Umwelt|

Startschuss: Die ersten Emissionszertifikate kommen auf den Markt

In wenigen Tagen geht es los: Die ersten Emissionszertifikate nach dem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) kommen am 5.Oktober 2021 auf den Markt. Zeit für die wichtigsten Fakten rund um den Erwerb der Zertifikate, die die Inverkehrbringer von Brenn- und Treibstoffen an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) abführen müssen:

Die Zertifikate werden von der Bundesrepublik Deutschland erzeugt, die sie über die EEX, die Strombörse in Leipzig, veräußert, wo sie zweimal wöchentlich dienstags und donnerstags von 9:30 bis 15:30 verkauft werden. Den Verkaufskalender gibt es hier. Doch nur die wenigsten der 4.000 Verantwortlichen nach dem BEHG sind Mitglieder der EEX oder wollen es werden. Wer sich nicht selbst an die EEX wagen will, erwirbt Zertifikate deswegen über Intermediäre, also Zwischenhändler. Zwar beaufschlagt der Zwischenhandel die Zertifikate zusätzlich zum Transaktionsentgelt der EEX in Höhe von 0,49 Cent, doch da die Teilnahme am Handel direktüber die EEX deutlich höhere Aufwände nach sich zieht, ist es nur verständlich, dass ausweislich der Homepage der EEX bisher nur 25 Intermediäre gelistet haben.

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Die Emissionszertifikate werden streng genommen dieses Jahr noch gar nicht benötigt. Wer Brenn- und Treibstoffe in Verkehr bringt, muss für die Brennstoffemissionen des Jahres 2021 erst zum 30. September 2022 Emissionszertifikate abgeben. Die Zertifikate für dieses Jahr kosten 25 EUR. Doch abwarten, wie viele Brennstoffemissionen überhaupt am Ende auf der Uhr stehen, ist nicht zu empfehlen, denn das BEHG erlaubt es nur in geringem Umfang von 10% des Vorjahrserwerbs, 2022 noch Zertifikate für 2021 zu erwerben. Zwar ist zu erwarten, dass es auch 2022 schon einen Sekundärmarkt für 2021-Zertifikate geben wird, doch kann sich ein Unternehmen darauf nicht verlassen. Damit ist es sinnvoll, zum Jahresende 2021 ausreichend viele Zertifikate auf dem Konto zu haben, denn ansonsten kann es teuer werden, wenn die Emissionen des Jahres 2021 mit Zertifikaten des Folgejahres für 30 EUR abgedeckt werden müssen, die Preisklauseln zum Endkunden hin aber auf einem Zertifikatpreis von 25 EUR beruhen.

Aber Achtung bei allzu üppigen Sicherheitsaufschlägen! Eine Rückgabemöglichkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. Wer also zu viel kauft, risikiert einen möglicherweise unverkäuflichen Überschuss. Hamstern jedenfalls lassen sich die Zertifikate nicht: Die Zertifikate für 2021 können nur für die Brennstoffemissionen des laufenden Jahres eingesetzt werden, nach dem 30. September 2022 verfallen sie. Immerhin, Angst, dass es gar keine abgabefähigen Zertifikate mehr am Markt gibt, muss im laufenden Jahr niemand haben. Eine verbindliche Obergrenze gibt es erst ab 2027, solange werden im Ausland Emissionsrechte zugekauft, wenn die Nachfrage das sektorielle Budget übersteigt (Miriam Vollmer)

 

2021-10-01T17:03:43+02:001. Oktober 2021|Emissionshandel, Umwelt|