Der EU-CO2-Preis wackelt

Die ehrgeizigen Pläne der Europäischen Kommission für die Überarbeitung der Emissionshandelsrichtlinie stoßen auf Widerstand in manchen Mitgliedstaaten. Besonders nach den monatelangen Protesten der französischen Gilets jaunes gegen eine höhere Besteuerung fossiler Kraftstoffe fürchten einige europäische Regierungen den Unmut der Bevölkerung. Damit ist unklar, ob die ab 2026 geplante Ausweitung des Emissionshandels auf Brenn- und Treibstoffe in der EU über einen Upstream-Emissionshandel realistisch ist.

Der Berichterstatter im Umweltausschuss des Europäischen Parlaments, der deutsche Christdemokrat Peter Liese, hat nun einen Kompromissvorschlag vorgelegt, der neben einigen anderen Vorschlägen (hierzu demnächst) zur Änderung des Richtlinienvorschlags der Kommission, auch eine vermittelnde Regelung für den Emissionshandel für Brenn- und Treibstoffe vorsieht: Das Instrument soll schon 2025 statt 2026 starten. Aber es soll den Mitgliedstaaten für die Jahre 2025 und 2026 freistehen, ob sie auch private Haushalte einbeziehen. Sie müssen allerdings die Emissionsminderungen, die auf diesen Bereich entfallen, auf anderem Wege erbringen.

Lichter, Nacht, Abend, Langsame Verschlusszeit

Uns überzeugt dieser Vorschlag praktisch nicht. Denn die Kommission plant bekanntlich, beim Inverkehrbringer anzusetzen, so wie aktuell beim deutschen BEHG. Zertifikate abführen müsste also der Lieferant. Aber zum Zeitpunkt der Auslieferung des Benzins ist noch nicht einmal klar, ob ein Taxifahrer tankt oder ein Anwalt nach Feierabend. Und wie geht man mit einem Gebäude mit Zentralheizung um, in dem im 1. OG ein Call Center und im Dach eine Familie Mieter sind? Ohne einen umfangreichen Papierkrieg ist das kaum vorstellbar.

Doch wie auch immer andere EU-Mitglieder dies für sich lösen, dass Deutschland aus dem ETS II optiert, kann als ausgeschlossen gelten. Denn mit dem BEHG gibt es ein sehr ähnliches Instrument bereits seit dem letzten Jahr (Miriam Vollmer).

2022-01-14T20:43:54+01:0014. Januar 2022|Allgemein, Emissionshandel|

Achtung: Emissionszertifikate fürs laufende Jahr noch dieses Jahr kaufen

Für das Jahr 2021 kosten – so steht es im § 10 Abs. 2 BEHG – Emissionszertifikate für die Emissionen insbesondere aus Erdgas, Benzin, Heizöl und Diesel 25 EUR pro Tonne. Im nächsten Jahr werden die Zertifikate dann mit 30 EUR zu Buche schlagen.

Wie viele dieser Zertifikate spätestens im September 2022 abgeführt werden müssen, müssen die Lieferanten bis Ende Juli 2022 an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) berichten. Spätestens Ende September 2022 müssen die Zertifikate dann an die Behörde abgeführt werden. Versäumt ein Verantwortlicher dies oder verspätet sich auch nur, drohen drakonische Strafen: Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 BEHG setzt die DEHSt dann für 2021 50 EUR pro fehlendem Zertifikat fest, wobei die Pflicht zur Zertifikatabgabe fortbesteht. Die Strafzahlung ist – wie im EU-Emissionshandel – verschuldensunabhängig festzusetzen, nur bei höherer Gewalt wird hiervon abgesehen. Zwar gibt es einige gute Gründe, diese Strafzahlung für angreifbar zu halten. doch allein die Höhe zeigt, wie ernst der Bund diese Vepflichtung nimmt.

Doch Verantwortliche können noch mehr falsch machen als gar keine, zu wenig oder zu spät Zertifikate abzuführen. Was viele Unternehmen auch nicht wissen: Es ist nicht sinnvoll, erst 2022 vor der Abgabe im Herbst seinen Bedarf für 2021 zu beschaffen! Maßgeblich ist nicht nur, für welches Jahr abgegeben wird, sondern auch, wann man kauft. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 2 S. 3 BEHG, wo es heißt:

“Verantwortliche können bis zu 10 Prozent der in einem der Jahre 2021 bis 2025 erworbenen Emissionszertifikate bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres zur Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 für das Vorjahr zu dem für dieses Jahr festgelegten Festpreis erwerben.”

Das bedeutet: Wer am 31.12.2021 50.000 Zertifikate hat, kann bis zum 30.09.2022 weitere 5.000 zum Preis von 25 EUR nachkaufen. Braucht er mehr, ist der Erwerb zwar möglich, aber nur zum Preis von 30 EUR.

Kalender, Agenda, Zeitplan, Planen, Jahr, Datum, TerminWas heißt das nun für die Praxis? Wir meinen: Verantwortliche sollten sich bis Jahresende kümmern, zumal ausgesprochen fraglich sein dürfte, ob der höhere Preis des Folgejahrs überhaupt an Endkunden weiter gewälzt werden kann (Miriam Vollmer).

2021-12-10T17:15:47+01:0010. Dezember 2021|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Das BMU ändert die BEHV: Der Umgang mit Härtefällen

Nun läuft der nationale Emissionshandel, der Brenn- und Treibstoffe verteuert, seit fast einem Jahr. Auf 2021 noch verhältnismäßig niedrigem Niveau soll die Belastung dazu führen, dass Unternehmen und Verbraucher*innen einen Anreiz haben, ihre Emissionen zu senken, etwa durch einen Technologiewechsel, eine verbesserte Gebäudeeffizienz oder schlicht sparsameres Verhalten.

Doch schon das BEHG selbst erkennt an, dass in atypischen Einzelfällen der Emissionshandel zu unerwünschten Folgen führen kann. Nun soll der Emissionshandel Klimaschutz fördern, aber niemanden erdrosseln. Deswegen beauftragt § 11 Abs. 2 BEHG den Verordnungsgeber damit, die Details für einen finanziellen Ausgleich unzumutbarer Härten zu regeln. Dieser Entwurf einer Verordnung, technisch eine Änderung der bereits geltenden Brennstoff-Emissionshandelsverordnung (BEHV), liegt nun auf dem Tisch. Die Konkretisierung der Härtefallregelung ist hier als Abschnitt 5 enthalten. Gleichzeitig soll ein neuer Abschnitt 4 der BEHV das bisher noch fehlenden jährlichen Emissionsmengen ausweisen, die aus dem EU-Klimaschutzgesetz abgeleitet sind. Für die Härtefälle gilt danach künftig voraussichtlich Folgendes:

# Beantragt werden soll jeweils bis zum 31. Juli des zweiten Jahres eines Zweijahreszeitraums für diesen Zweijahreszeitraum, oder im Folgejahr nur für dessen zweites Jahr. Für 21/22 gilt dies nicht, hier haben Unternehmen bis zum 30.09.2022 Zeit.

# Wichtig: Unternehmen in Schwierigkeiten sind ausgeschlossen. Auch Unternehmen, die einem Carbon-Leakage-Sektor angehören, sind raus. Dies reduziert die potentiellen Anspruchsteller natürlich, das BMU erwartet aber trotzdem rund 100 Anträge pro Jahr.

# Erforderlich sind verhältnismäßig umfassende Angaben zum Unternehmen, testieren muss ein/e Wirtschaftsprüfer*in.

# Kernstück des Antrags ist natürlich die “unzumutbare Härte”. Hier ist nach dem § 41 BEHV-Entwurf darzulegen, dass dass die durchs BEHG “verursachte zusätzliche und unvermeidbare finanzielle Belastung eine Höhe erreicht, die eine unternehmerische Betätigung unmöglich macht.” Sprich: Die BEHG-Kosten bringen das Unternehmen um. Entlastungen sind gegenzurechnen. Was in die Berechnung einfließen darf, ist im Folgeparagraph dargelegt.

# In welchen Dimensionen sich diese Belastung bewegen muss, um einen Antrag zu rechtfertigen, ergibt sich aus § 41 BEHV-Entwurf, wenn von mehr oder weniger als 20% BEHG-Kosten der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten oder der Bruttowertschöpfung die Rede ist. Zwar ist ein Antrag auch unterhalb dieser Größenordnung möglich (aber zusätzlich begründungsbedürftig), aber vermutlich dürfte es einem Unternehmen schwer fallen, bei deutlich kleineren anteiligen Belastungen die Behörde zu einem positiven Entscheid zu bewegen.

# Weiter ist darzulegen, dass die Zusatzbelastung unvermeidbar ist, also weder gewälzt werden kann, noch Kosten gemindert werden können und auch keine energiesteuerlichen Privilegierungen geltend gemacht werden können. Ab 2023 muss ein Unternehmen auch darlegen, dass es wirklich nichts tun kann, um effizienter zu werden und Kosten so einzusparen. Hier dürfte es für viele potentiell Betroffene eng werden.

# Für Unternehmen, die über einen solchen Antrag nachdenken, lohnt sich ein Blick in die neue Anlage 6, die sehr genau darlegt, was man für den Antrag braucht.

Benzin, Diesel, Gas, Automobil, Preise, Öl, Treibstoff

Ob viele Unternehmen diesem sehr strengen Kriterienkatalog standhalten werden? Wir sind skeptisch, auch mit Blick auf die restriktive Praxis, die die DEHSt – auch hier wieder Vollzugsbehörde – in der Vergangenheit bei Anwendung der damals noch geltenden Härtefallregelung im EU-Emissionshandel angewandt hat. Doch auch wenn der Härtefall alles andere als ein offenes Scheunentor darstellen dürfte, ist es aus Verhältnismäßigkeitsgründen doch gut und richtig, dass es diese Ausnahmeregelung gibt (Miriam Vollmer).

Wir schulen! Am 1. Dezember 2021 von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr erläutern wir Basics und Neuigkeiten zum BEHG per Zoom. Infos und Anmeldung hier.

2021-11-05T10:23:40+01:005. November 2021|Emissionshandel, Umwelt|