#FitFor55: BEHG goes Europe!

Wir beenden diese Blogwoche ganz im Zeichen des Maßnahmenpakets, das die KOM am 14. Juli 2021 vorgestellt hat, mit dem künftig wohl europäischen Emissionshandel für Brenn- udn Treibstoffe.

In Deutschland bepreist das Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) seit Januar diesen Jahres CO2: Wer Brenn- und Treibstoffe in Verkehr bringt, muss jährlich für die Vorjahresmenge CO2 Emissionszertifikate an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) abführen, ansonsten drohen drakonische Strafen.

Dieses System will die Europäische Kommission nun auf die gesamte EU ausweiten. Deutschlands beharrliches Werben für diesen 2. Emissionshandel war also soweit erfolgreich. Entsprechend ist es nicht erstaunlich, dass der Richtlinienvorschlag dem deutschen BEHG verdächtig ähnelt.

Die Regelungen befinden sich in Kap. IVa des Richtlinienvorschlags zum ETS. Geplant ist ein “Upstream-Emissionshandel”, bei dem nicht die Verbrenner der Brenn- und Treibstoffe, sondern die Lieferanten erfasst werden. Sie müssen jährlich über die in Verkehr gebrachten Emissionen berichten und handelbare, werthaltige Zertifikate abgeben. Diese werden dann über die Brenn- und Treibstoffpreise an den Verbraucher weitegewälzt; eine Gesamtmengenbegrenzung garantiert die Einhaltung des Klimaziels und schafft einen Markt, in dem mit steigenden Preisen klimaneutrale Technologien wettbewerbsfähiger werden.

Losgehen soll es 2026. Bis zu diesem Jahr sollen alle, die mitmachen müssen, entsprechende Genehmigungen haben. Für die Deutschen ist das kein Problem, denn das BEHG zwingt sie ja bereits jetzt dazu.

Das Startbudget soll 2024 berechnet werden, ausgehend von der sektoreln Zieleinhaltung. Ab dann geht es steil nach unten: Pro Jahr verringert sich das Gesamtbudget um 5,15%, ab 2028 um 5,43%. In jeweils zwei Jahren mehr als 10% der Emissionen für Benzin, Diesel, Erdgas, Heizöl etc. einzusparen, ist ambitioniert und zeigt, welcher Druck damit schon ohne ein offizielles Verbrennerende auf dem Kraftfahrzeugverkehr lastet.

Geplant ist eine Vollauktionierung ohne kostenlose Zuteilung, allerdings soll es eine gewisse Marktstabilisierung durch Mengenverlagerungen in Reaktion auf Preisausschläge geben.

Wie bei jedem Emissionshandelssystem hat auch dieses geplante System eine soziale Schlagseite: Wenn Benzin oder Erdgas teurer werden, schränkt das unterschiedliche Menschen sehr unterschiedlich ein, auch wenn sie nominell genauso viel bezahlen müssen. Deswegen will die Kommission eine Zweckbindung für einen Teil der Gelder, die über diesen ETS eingenommen werden, für den sozialen Ausgleich.

Tankstelle, Zapfsäulen, Benzin, Sprit, Tanken

Für die Deutschen also insgesamt wenig Neues. Allerdings: Der steile Minderungspfad von mehr als 5% p. a. zeigt, dass mit einem hohen Anpassungsdruck auf Verbraucher auszugehen ist, die heizen oder viel Auto fahren. Auch viele Dienstleistungen und Güter des Alltags werden im Preis eher steigen. Selbst wenn sich in den anstehenden Verhandlungen noch Details ändern sollten: Unternehmen, aber auch Verbraucher, sollten sich darauf einstellen, dass die Rahmenbedingungen für den Brenn- und Treibstoffeinsatz sich schneller ändern werden, als viele heute glauben, und auch die Investitions- und Vertragslandschaft sich dem anpassen muss (Miriam Vollmer).

2021-07-23T13:54:53+02:0023. Juli 2021|Emissionshandel, Gas, Umwelt, Verkehr|

Die BECV kommt

Jetzt ist sie also durch: Die Bundesregierung hat am 7. Juli 2021 die Maßgaben 1:1 übernommen, an die der Bundestag am 24. Juni 2021 seine Zustimmung zur BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) geknüpft hat (zum Entwurf bereits hier). Damit kann die Grundlage für einen Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen durch den nationalen CO2-Preis in Kraft treten, sofern und soweit die Kommission der neuen Beihilfe zustimmt. Da Wichtigste dazu in aller Kürze:

# Gefördert werden (nur) die Branchen, die auch im “großen” Emissionshandel als abwanderungsbedroht gelten.

# Geld gibt’s nachschüssig auf Antrag bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt). Es werden aber nicht 100% der CO2-Kosten erstattet, die einem Unternehmen etwa durch Mehrkosten auf der Gasrechnung entstehen. Berechnungsgrundlage ist die dem BEHG unterliegende Emissionsmenge, der Kurs der Zertifikate und ein branchenspezifischer Kompensationsgrad. Der Bundestag hat für Unternehmen mit weniger als 10 GWh im Abrechnungsjahr einen reduzierten Selbstbehalt durchgesetzt.

# Trotz der herben Kritik durch Industrieverbände im Vorfeld wird das Geld nur zweckbezogen gewährt: Über 80% der Antragssumme müssen die Unternehmen Klimaschutzinvestitionen in Dekarbonisierung der Prozesse oder Effizienzerhöhungen nachweisen. Daneben ist ein Energiemanagement-System erforderlich, aber das unterhalten die meisten Unternehmen schon wegen anderer Nachweispflichten seit Jahren.

# Da diese Förderung neu ist, soll sie ab 2022 regelmäßig evaluiert werden. Hier hat der Bundestag noch einmal nachgeschärft.

Euro, Scheine, Geld, Finanzen, Sparschwein, Sparen

Was bedeutet das nun für die Praxis? Unternehmen sollten umgehend prüfen, ob sie Anspruch auf die neue Förderung haben. Ist dem so, kann das Unternehmen sich nicht auf eine Rückzahlung freuen, sondern muss prüfen, ob und wie es der Investitionspflicht in Klimaschutzmaßnahmen entsprechen kann. Wenn Sie hierbei Unterstützung benötigen oder sich generell über die neue Förderung informieren möchten, melden Sie sich bitte bei uns (Miriam Vollmer).

2021-07-09T01:29:44+02:009. Juli 2021|Emissionshandel, Industrie, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Carbon-Leakage und BEHG: Der Kabinettsentwurf der BECV

Osterei oder Windei? Die neue BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) war lange erwartet worden. Nun hat die Bundesregierung die Verordnung endlich beschlossen. Den Entwurf finden Sie hier.

Wie geplant (siehe auch hier), sind nach dem Kabinettsentwurf alle Unternehmen berechtigt, die einem Sektor oder Subsektor angehören, der auch beim “großen Bruder” EU-Emissionshandel auf der CL-Liste steht. Die VO enthält auch einige Regeln für die nachträgliche Qualifizierung von Sektoren und Teilsektoren.

Beim grundlegenden Mechanismus hat sich nicht mehr viel getan; entscheidend sind Mehrkosten nach dem BEHG und die Bruttowertschöpfung des antragstellenden Unternehmens. Je nach Belastung erhalten Unternehmen zwischen 65% und 95%% Kompensation. Diese muss ab 2023 zunächst zu 50% in Klimaschutzmaßnahmen investiert werden, ab 2025 zu 80%.

Unternehmen mit einem Verbrauch von mehr als 10 Mio. kWh müssen ein zertifiziertes Energiemanagementsystem betreiben, darunter reicht auch ein nicht zertifiziertes oder die Mitgliedschaft in einem Effizienznetzwerk. Vorgesehen ist für das Energiemanagementsystem ein Nachweisverfahren durch Umweltsachverständige.

Die Beihilfeanträge sind jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahrs zum Abrechnungsjahr bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) zu stellen. Diese Anträge muss durch WP-Testat unterlegt werden.

Euro, Scheine, Geld, Finanzen, Sparschwein, Sparen

Generell scheint der bürokratische Aufwand nicht ganz unerheblich zu sein. Für größere Unternehmen mag sich das lohnen. Doch wie sieht das bei kleineren Unternehmen aus? Möglicherweise sollte das BMU spätestens nach einem ersten Probelauf noch einmal die Vorgaben und Prozesse glattziehen. Doch immerhin, nun wird sich der Bundestag mit der BECV beschäftigen, auch die Kommission muss die Beihilfe notifzieren (Miriam Vollmer).

2021-04-01T22:59:52+02:001. April 2021|Emissionshandel, Umwelt|