Carbon-Leakage und BEHG: Der Kabinettsentwurf der BECV

Osterei oder Windei? Die neue BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) war lange erwartet worden. Nun hat die Bundesregierung die Verordnung endlich beschlossen. Den Entwurf finden Sie hier.

Wie geplant (siehe auch hier), sind nach dem Kabinettsentwurf alle Unternehmen berechtigt, die einem Sektor oder Subsektor angehören, der auch beim “großen Bruder” EU-Emissionshandel auf der CL-Liste steht. Die VO enthält auch einige Regeln für die nachträgliche Qualifizierung von Sektoren und Teilsektoren.

Beim grundlegenden Mechanismus hat sich nicht mehr viel getan; entscheidend sind Mehrkosten nach dem BEHG und die Bruttowertschöpfung des antragstellenden Unternehmens. Je nach Belastung erhalten Unternehmen zwischen 65% und 95%% Kompensation. Diese muss ab 2023 zunächst zu 50% in Klimaschutzmaßnahmen investiert werden, ab 2025 zu 80%.

Unternehmen mit einem Verbrauch von mehr als 10 Mio. kWh müssen ein zertifiziertes Energiemanagementsystem betreiben, darunter reicht auch ein nicht zertifiziertes oder die Mitgliedschaft in einem Effizienznetzwerk. Vorgesehen ist für das Energiemanagementsystem ein Nachweisverfahren durch Umweltsachverständige.

Die Beihilfeanträge sind jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahrs zum Abrechnungsjahr bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) zu stellen. Diese Anträge muss durch WP-Testat unterlegt werden.

Euro, Scheine, Geld, Finanzen, Sparschwein, Sparen

Generell scheint der bürokratische Aufwand nicht ganz unerheblich zu sein. Für größere Unternehmen mag sich das lohnen. Doch wie sieht das bei kleineren Unternehmen aus? Möglicherweise sollte das BMU spätestens nach einem ersten Probelauf noch einmal die Vorgaben und Prozesse glattziehen. Doch immerhin, nun wird sich der Bundestag mit der BECV beschäftigen, auch die Kommission muss die Beihilfe notifzieren (Miriam Vollmer).

2021-04-01T22:59:52+02:001. April 2021|Emissionshandel, Umwelt|

BEHG: Umgang mit späten Korrekturen

Ganz ehrlich: Wir haben inzwischen so oft über den nationalen Emissionshandel gesprochen, dass wir gefühlt jede Frage schon zwanzigmal beantwortet haben. Gestern, am 25. Februar 2021, kam dann aber doch eine Frage, die wir zumindest uns noch nie gestellt hatten:

Eine Teilnehmerin fragte uns, was für Zertifikate für Korrekturmengen abzugeben sind. Hintergrund dieser Frage ist der Umstand, dass in den ersten Jahren des nationalen Emissionshandels Zertifikate nicht für eine ganze Handelsperiode gelten, sondern gem. § 9 Abs. 2 S. 2 BEHG Emissionen immer nur durch Zertifikate des Berichtsjahrs –oder des Folgejahrs abgedeckt werden können. Man kann also für Emissionen aus 2022 nur Zertifikate aus 2022 oder 2023 abgeben.

Nun ist das normalerweise unproblematisch, weil für das Jahr 2022 ja ohnehin bis zum 30. September 2023 abgegeben werden muss. Zu diesem Zeitpunkt kann man entweder im Vorjahr oder im laufenden Jahr gekauft haben. Aber wie – nun kommt unsere Teilnehmerin – sieht es aus, wenn ein Emissionsbericht nachträglich geändert werden muss, zum Beispiel weil die der Mengenabgabe zugrunde liegende Energiesteuererklärung geändert wird?

Die DEHSt hat in ihrem Leitfaden hierzu nur eine ziemlich nichtssagende Passage (dort S. 29), nach der Korrekturen bis zum 31.07. in den Emissionsbericht einzufließen haben, aber das ergibt sich ja schon von selbst aus diesem Stichtag für die Abgabe des Emissionsberichts. Sie sagt hier noch, dass auch nach dem 31.07. Emissionsberichte abzuändern sind, aber schweigt sich zu allen Konsequenzen aus und kündigt eine Positionierung für die Zukunft an.

Ein Blick ins Gesetz hilft leider auch nur bedingt weiter: Nach § 21 Abs. 3 BEHG besteht für die fehlerhaft nicht berichteten Mengen eine Abgabepflicht im Folgejahr. Wenn für die Emissionen 2021 also im Juli 2022 falsch berichtet und im Dezember 2022 nachträglich korrigiert wurde, muss der Verantwortliche bis zum 30. September 2023 die Differenzmenge für 2021 abgeben. Doch Zertifkate aus 2021 sind nach § 9 Abs. 1 S. 3 BEHG nur gültig bis zum Ablauf des 30. September des Jahres nach ihrem Ausgabejahr, also nach dem 30. September 2022. Danach können sie von der DEHSt auf ein Löschungskonto transferiert werden, § 24 Abs. 1 BEHV. Hat die Behörde hiervon Gebrauch gemacht, kann dann, wenn der Emissionsbericht im letzten Quartal 2022 geändert wird, nur noch mit Zertifikaten für 2022 erfüllt werden, denn dies ist ja nach § 9 Abs. 2 S. 2 BEHG möglich.

Doch wie es aussieht, wenn die Korrektur erst zB 2024 erfolgt und keine Zertifikate für 2021 oder 2022 mehr existieren, ergibt sich nicht aus dem BEHG. Hier bedarf es eigentlich einer gesonderten Regelung durch den Verordnungsgeber, denn im schlimmsten Fall einer Korrektur nach mehreren Jahren wäre es gar nicht mehr möglich, zu erfüllen: Die Zertifikate des Berichts- und Folgejahrs wären nicht mehr gültig, die gültigen Zertifikate aber nicht valide für das Berichtsjahr.

Eine aktuell rechtskonforme Lösung könnte höchstens darin bestehen, dass die Behörde auf die Löschung erst einmal schlicht verzichtet und die ungültigen Zertifikate auf den Registerkonten belässt (Miriam Vollmer).

2021-02-26T23:13:13+01:0026. Februar 2021|Emissionshandel|

Carbon Leakage und BEHG: Studie der DEHSt

Vor wenigen Tagen hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als administrierende Behörde für den Vollzug des Brennstoff-Emissionshandelsgesetzes (BEHG) eine Studie von Verena Graichen  und Katja Schumacher vom Öko-Institut vorgelegt, die sich mit der Vermeidung von Carbon Leakage im Anwendungsbereich des BEHG beschäftigt. Hinter dem Schlagwort “Carbon Leakage” verbirgt sich die Sorge, Unternehmen könnten wegen der mit Klimaschutzmaßnahmen verbundenen Belastungen ins nicht regulierte Ausland ausweichen und dort sogar mehr emittieren, was dem Klima einen Bärendienst erweisen würde, weil es nicht relevant ist, wo, sondern nur, wie viel insgesamt emittiert wird.

Im BEHG sind Maßnahmen, um dies zu vermeidne, zwar in § 11 Abs. 3 BEHG vorgesehen, Details finden sich hier aber noch nicht. Dies hat die DEHSt zum Anlass genommen, fünf verschiedene Ansätze herausarbeiten zu lassen, wie die begünstigten Sektoren identifiziert werden können:

Eine einfache Übernahme der CL-Liste aus dem EU-Emissionshandel, eine ausgehend von den qualitativen und quantitativen CL-Indikatoren aus der Emissionshandelsrichtlinie eigene, deutsche Liste, oder eine Liste ausgehend von deutschen Handelsdaten werden genannt. Denkbar sei es auch, die EU-Leitlinien für Umweltbeihilfen heranzuziehen. Abschließend wird eine Liste entlang der Härtefallregelung des BEHG angedacht.

Alle Herangehensweisen haben nach Erkenntnissen der Verfasserinnen Stärken und Schwächen. Diskutiert werden u. a. denkbare Wettbewerbsverzerrungen, Akzeptanz bei der Kommission, die die Beihilfenknformität prüfen soll, die Berücksichtigung der Lage in anderen EU-Staaten und der sinkenden EEG-Belastung, die Transparenz, die Trennschärfe wegen des eingeschränkten Anwendungsbereichs bis 2022 und die Berücksichtigung der steigenden Preise. Die Studie unterstreicht, dass es am Ende eine Frage der politischen Schwerpunktsetzung darstellt, wie die Sektoren identifiziert werden.

In einem ersten, hier bereits erläuterten Referentenentwurf hat die Bundesregierung sich indes für einen weniger filigranen Ansatz entschieden und sich der CL-Liste der EU angeschlossen. Zur Begründung führt der Entwurfsverfasser aus:

“Die Orientierung am Carbon-Leakage-Schutzsystem des EU-Emissionshandels sichert die Anschlussfähigkeit an ein bereits EU-weit eingeführtes Schutzkonzept und die möglichst weitgehende Gleichbehandlung gleichartiger Produkte unabhängig davon, ob sie in großen Anlagen, die dem EU-Emissionshandel unterliegen, oder in kleineren Anlagen, die nicht dem EU-Emissionshandel unterfallen und entsprechend von der CO2-Bepreisung durch das BEHG be-troffen sind, hergestellt werden.”

Doch ob dies wirklich der beste Weg ist? Die Studie benennt auch Nachteile sehr klar. Zwar macht sich die verbreitete Kritik am Entwurf (die auch zu einer Verschiebung der an sich geplanten Beschlussfassung führen soll) nicht in erster Linie an diesem Punkt fest, aber die Zweifel bleiben, ob der gewählte Ansatz wirklich der beste ist, um abwanderungsbedrohte Sektoren zu erkennen (Miriam Vollmer).

 

 

 

 

2021-02-02T21:20:14+01:002. Februar 2021|Emissionshandel|