All you can eat aus der Steckdose?

Als Studenten fanden wir das toll: Sonntag­morgens in ein beliebtes Café an der Ecke. Den Tisch direkt an der Theke. Während noch das Brunch­buffet aufgebaut wurde, den ersten Teller füllen. Wir aßen von neun bis vier, mit langen Pausen natürlich, und selbst sehr zierliche Freun­dinnen schafften teilweise mehr als drei Teller mit einer wüsten Mischung aus Eiern, Salaten, Brot mit Wurst und ziemlich billigen Nudel­auf­läufen. Das Flatrate­früh­stück verführte uns also zu hemmungs­loser Völlerei.

Ähnliche Bedenken gelten in Bezug auf Strom­f­la­te­ra­te­tarife: Wer unbegrenzt für einen Pauschal­preis Strom ziehen kann, wird vielleicht die Klima­anlage bei offenem Fenster hemmungslos laufen lassen, hätte keinerlei Anreiz, moderne Elektro­geräte anzuschaffen und würde seine Wasch­ma­schine künftig auch für zwei Paar Socken anschalten. Unwahr­scheinlich ist das nicht. Angesichts der vielfäl­tigen negativen Umwelt­aus­wir­kungen der Strom­erzeugung ist es auch in jedem Fall ökolo­gisch nicht wünschenswert. Aber ist es auch illegal?

§ 40 Abs. 5 Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) missbilligt solche Tarife jeden­falls. Hier ist nämlich angeordnet, dass, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, für Letzt­ver­braucher von Elektri­zität ein Tarif anzubieten ist, der einen Anreiz zu Energie­ein­sparung oder Steuerung des Energie­ver­brauchs setzt. Das ist natürlich nicht der Fall, wenn unbegrenzt bezogen wird. Aber wenn ein Unter­nehmen neben der Flatrate einen solchen Tarif anbietet, formu­liert § 40 Abs. 5 EnWG jeden­falls kein absolutes Verbot. Und selbst wenn dem nicht so sein sollte, besteht die Möglichkeit, durch Prämi­en­mo­delle Einspar­an­reize zu setzen.

Doch leidet bei solchen Tarifen nicht zwangs­läufig die Trans­parenz? Ein Kunde muss doch wissen, was er für Energie am Ende bezahlt. Ansonsten kann es sein, dass er im Glauben, ein gutes Geschäft zu machen, über den Tisch gezogen wird. Dieses Gebot, die echten Kosten trans­parent auszu­weisen, ist u. a. für Strom und Gas in § 3 der Preis­an­ga­ben­ver­ordnung (PAngV) verankert, dessen Satz 1 lautet:

Wer Verbrau­chern gewerbs- oder geschäfts­mäßig oder wer ihnen regel­mäßig in sonstiger Weise Elektri­zität, Gas, Fernwärme oder Wasser leitungs­ge­bunden anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrau­chern unter Angabe von Preisen wirbt, hat den verbrauchs­ab­hän­gigen Preis je Mengen­einheit einschließlich der Umsatz­steuer und aller spezi­fi­schen Verbrauchs­steuern (Arbeits- oder Mengen­preis) gemäß Satz 2 im Angebot oder in der Werbung anzugeben.“

Wie soll das aussehen, wenn nicht nach kWh, sondern nur pro Zeitraum abgerechnet wird? Ein Modell, das ungefähr so funktio­niert wie das All you can eat Brunch­buffet wird dem jeden­falls nicht voll gerecht. Wer ins Blaue einen Strom­tarif für 80 EUR/Monat abschließen würde, wüsste nie, was die kWh kostet.

Doch das bedeutet nicht das Ende der Flatrate für Strom. Auch abseits beson­derer Prosumer­mo­delle (hierzu mehr demnächst) sind durchaus sehr unter­schied­liche Flatrate­mo­delle denkbar, die Preise pro Mengen­einheit ausweisen können, wie es die existie­renden Modelle auch durchweg tun. Zwar existiert bisher noch keine veröf­fent­lichte Recht­spre­chung zur Verein­barkeit von Energie­flat­rates mit der Preis­an­ga­ben­ver­ordnung. Es spricht aber Einiges dafür, dass der Zweck der Regelung, dem Verbraucher einen trans­pa­renten Preis­ver­gleich zu ermög­lichen, auch dann gewähr­leistet werden kann, wenn als verbrauchs­ab­hän­giger Preis zB ein echter Durch­schnitts­preis ausge­wiesen wird, der innerhalb einer vorde­fi­nierten und realis­ti­schen Spanne liegt. Auch ein fester Preis kombi­niert mit einem mengen­be­dingten Nachfor­de­rungs­ver­zicht ist grund­sätzlich nicht undenkbar. Ob ein solches Modell dann wirklich eine Flatrate darstellt, oder nicht doch einen fast „normalen“ Tarif ohne Grund­preis, aber dafür mit einer gewissen Verbrauchs­to­leranz, ist Defini­ti­ons­sache. Schließlich existiert für „Flatrate“ keine verbind­liche Definition.

Doch ob der Verbraucher mit solchen Flatrates wirklich ein so gutes Geschäft macht wie wir als Studenten beim Brunch­buffet? Viel spricht dafür, dass die Unsicher­heiten eines solchen Modells am Ende vom Verbraucher bezahlt werden. Schließlich hat der Versorger angesichts der ohnehin heute niedrigen Margen nichts zu verschenken. Der Markt scheint dies ähnlich zu sehen, denn die wenigen existie­renden Modelle sind nach Angaben der Anbieter mäßig nachge­fragt. Aber vielleicht ist das auch noch nicht aller Tage Abend.

2018-03-27T08:50:24+02:0026. März 2018|Gas, Strom, Wettbewerbsrecht|

Werbung für Netzbe­trei­berin als Tochter­un­ter­nehmen verboten: OLG Jena verur­teilt die TEAG

Die TEAG Thüringer Energie AG hat eine 100% Tochter, die TEN Thüringer Energie­netze GmbH & Co.KG. Die Mutter vertreibt unter anderem Strom und Gas. Die Tochter betreibt Netze, trans­por­tiert also Strom und Gas an Kunden.

Die TEAG hatte auf ihrer Homepage eine Werbung für ihre Tochter. Ich habe diese Werbung nie selbst gesehen, auch stellt sich durchaus die Frage, was Werbung eigentlich ausrichten kann, die eine für den Kunden alter­na­tivlose Leistung preist. Schließlich können weder Strom­ver­sorger noch Letzt­ver­braucher zwischen verschie­denen Netzan­bietern wählen. Aber sei es wie es sei: Die Wettbe­werbs­zen­trale mahnte die TEAG ab und verlangte Unterlassung.

Auf den Laien wirkt dies überra­schend. Wieso soll die TEAG als Vertriebs­un­ter­nehmen nicht für ihre eigene Unter­neh­mens­tochter, den Netzbe­trieb, werben? Schließlich landet doch, untech­nisch gesprochen, am Ende sowieso alles im selben Topf. Doch das Energie­recht unter­liegt in Bezug auf Gas und Strom bekanntlich dem Unbundling, also der Trennung von Netz und Vertrieb zur Gewähr­leistung wirksamen Wettbe­werbs. Ausdruck dessen ist unter anderem § 7a Abs. 6 Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG), der lautet:

Vertei­ler­netz­be­treiber, die Teil eines vertikal integrierten Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmens sind, haben in ihrem Kommu­ni­ka­ti­ons­ver­halten und ihrer Marken­po­litik zu gewähr­leisten, dass eine Verwechslung zwischen Vertei­ler­netz­be­treiber und den Vertriebs­ak­ti­vi­täten des vertikal integrierten Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmens ausge­schlossen ist.“

Vertikal integriert ist nur ein anderer Ausdruck für „alles unter einem Dach“ gem. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004. Das trifft auf TEAG und TEN zwar zu. Doch anders als in § 7a Abs. 6 EnWG aufge­führt, hat hier nicht die Vertei­ler­netz­be­trei­berin geworben. Das ist ja die TEN und nicht die TEAG. Eine Regelung, die der TEAG, also dem Vertriebs­un­ter­nehmen, entspre­chende Werbung verbietet, existiert nicht. Die TEAG sah deswegen ihre Werbung als unpro­ble­ma­tisch an.

Doch dies hielt daLandge­richt (LG) Erfurt und auch zuletzt am 21.02.2018 (2 U 188/17 Kart) das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Jena nicht von einer Verur­teilung zur Unter­lassung ab. Begründung für diese weitge­hende  Inter­pre­tation des Normtextes: Die Regelung sei dazu bestimmt, dem Verbraucher zu verdeut­lichen, dass Vertrieb und Netz unter­schied­liche Aktivi­täten darstellen. Auch sollen vertikal integrierte Unter­nehmen keine besseren Wettbe­werbs­chancen erhalten als solche, für die dies nicht gilt. Da beide Normzwecke aber nicht nur für Werbung von Vertei­ler­netz­be­treibern, sondern auch für Werbung von Vertriebs­un­ter­nehmen gelten, haben die Thüringer Gerichte auch beide Unter­neh­mens­ka­te­gorien als Normadres­saten betrachtet. 

Für die Praxis gilt damit: Auch Versor­gungs­un­ter­nehmen müssen sich der Werbung für ihren Netzbe­trieb enthalten. Es drohen sonst kosten­trächtige Abmahnungen.

2018-03-25T23:59:25+02:0025. März 2018|Gas, Strom, Wettbewerbsrecht|

Werbung beim eigenen (Grundversorgungs-)Kunden

Die Lehramts­re­fe­ren­darin Frau X. ist Kundin der Stadt­werke Oberal­theim (SWO), seit sie vor einigen Monaten in ihre jetzige Wohnung einge­zogen ist. Unter­schrieben hat sie damals nichts, sondern nur kurz infor­miert, dass sie nun in der Wohnung wohnt. Sie bezieht Strom deswegen als Grund­ver­sor­gungs­kundin. Sie zahlt ihre Rechnungen prompt und vollständig, hat ihm auf ein Begrü­ßungs­schreiben hin sogar weitere persön­liche Daten zu ihrer Adresse ergänzt, eine ideale Kundin eigentlich, aber trotzdem ist Vertriebs­leiter V. nicht zufrieden. Kunden wie Frau X. – jung und gebildet – bleiben dem teuren Grund­ver­sor­gungs­tarif der SWO erfah­rungs­gemäß oft nicht treu. Er würde sie gern ansprechen, um ihr einen günstigen Sonder­kun­den­tarif anzubieten, vielleicht auch den Ökostrom­tarif für ökolo­gisch besonders bewusste Kunden. Aber darf er sie einfach anrufen?

Tatsächlich macht Herr V. sich begründete Sorgen. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verbietet es nämlich, Verbraucher ohne ausdrück­liche Einwil­ligung anzurufen. Und ausdrücklich einge­willigt hat Frau X. in Anrufe der SWO ja nie. Dass sie Kundin der Stadt­werke ist, ändert daran im Übrigen nichts.

Darf Herr V. ihr einen Brief schreiben? § 7 UWG, der Frau X. vor unzumut­baren Beläs­ti­gungen schützt, erfasst Briefe nicht. Einen Brief zu erhalten und mögli­cher­weise wegzu­werfen ist ja auch weit weniger beläs­tigend als einen Anrufer abzuwimmeln. Aber neben dem UWG ist auch das BDSG zu berück­sich­tigen, der in Deutschland besonders gut entwi­ckelte Daten­schutz. Danach ist die Daten­ver­wendung an sich ohne Einwil­ligung unzulässig. Aber es gibt eine wichtige Ausnahme: Das Listen­pri­vileg. Dieses erlaubt die Verwendung von Daten ohne vorherige ausdrück­liche Einwil­ligung unter anderem auch dann, wenn – wie hier – ein Unter­nehmen sie zu eigenen Geschäfts­zwecken erhoben hat.

Die SWO schreiben Frau X. also einen Brief und bieten ihr günstige Tarife an. Aber gerade Werbe­schreiben landen oft ungelesen im Müll. Herr V. möchte lieber mailen. Er hat auch eine Mailadresse von Frau X. erhalten, weil sie sich einmal an die Stadt­werke gewandt hatte. Aber eine Einwil­ligung hat sie nicht. Und die Werbung per Mail ist nicht so hemds­är­melig zu handhaben wie die per Brief. Hier gilt vielmehr wieder § 7 UWG, der für E‑Mails eine Sonder­re­gelung enthält. Hier steht ausdrücklich, dass die Werbung bei Bestands­kunden per Mail für ähnliche Waren und Dienst­leis­tungen per Mail zulässig ist, solange kein Wider­spruch vorliegt. Schwierig jedoch: Wettbe­werbs­rechtlich ist Herr V. damit auf der sicheren Seite. Aber daten­schutz­rechtlich kann er sich für E‑Mails nicht auf das Listen­pri­vileg berufen, das ihm für Brief­werbung das Leben erleichtert. Er braucht eine Einwil­ligung, und die hat er nicht, nur weil er die E‑Mailadresse besitzt.

Aber Herr V. hat Glück. Das Städtchen Oberal­theim ist klein und Frau X. wohnt auf seinem Heimweg. Als er nach Hause fährt, sieht er sie auf ihrem Balkon. Er hält an und klingelt. Nun sollte man meinen, dass gerade für den Hausbesuch besonders enge Grenzen gelten würden, wenn schon für E‑Mails strenge Restrik­tionen gelten. Aber ganz im Gegenteil: Aus vermutlich histo­ri­schen Gründen ist dieser erlaubt, wenn er nicht gerade ausdrücklich unerwünscht ist. Frau X. macht also auf, Herr V. stellt sich ihr kurz vor, begrüßt sie noch einmal in der Grund­ver­sorgung und bietet er an, sie künftig als Sonder­kundin deutlich günstiger, wenn auch mit längere Kündi­gungs­frist zu versorgen. Frau X. unter­schreibt an Ort und Stelle und gibt bei Gelegenheit auch gleich eine Einwil­li­gungs­er­klärung ab für künftige günstige Angebote.

2018-04-27T12:54:58+02:0022. März 2018|Datenschutz, Wettbewerbsrecht|