Die Fotos vom Stadtwerksfest

Herr V., Vertriebs­leiter des örtlichen Stadt­werks in der Klein­stadt Oberal­theim, ist zufrieden. Das Sommerfest des Stadt­werks Oberal­theim (SWO) war ein voller Erfolg. Mehrere hundert Bürger waren der Einladung gefolgt. Die Bericht­erstattung in der Lokal­presse war mehr als günstig.

Herr V. und seine Kollegin haben den ganzen Tag fotogra­fiert: Frau Bürger­meis­terin B. zwischen den neuen Solar­kol­lek­toren auf dem Dach der Grund­schule. Ein paar sehr vergnügte Freun­dinnen bei der Ökorallye am Wasserwerk. Und viele Kinder, die auf der Hüpfburg vorm Haupt­ge­bäude begeistert herum­springen. Sogar ein bisschen Prominenz in Gestalt von Schla­gerstar S. wurde gesichtet, und von Herrn V. in lustiger Pose beim Bratwurst­essen verewigt.

Gern würde Herr V. die Bilder auf der Homepage des Stadt­werks und in der Kunden­zeit­schrift publi­zieren. Aber Einwil­li­gungen nach § 22 Kunst­ur­he­ber­gesetz (KUG) hat er leider nicht.

Bei der Bürger­meis­terin hilft ihm immerhin § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Sie ist eine Person der Zeitge­schichte, und da sie nicht privat, sondern in durchaus dienst­licher Funktion auf dem Dach der Schule herum­klet­terte, muss Herr V. nicht einmal lange darüber nachdenken, ob er das Foto verwenden darf. Aber wie sieht es bei den Frauen auf der Rallye und den sprin­genden Kindern aus? Herr V. ist sich unsicher. Dabei gefielen ihm diese Bilder besonders gut.

Ganz einfach zu handhaben ist diese Frage nicht. „Beiwerk“ einer Hüpfburg im Sinne § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG sind die Kinder nicht, denn es ging Herrn V. ja nicht um die Darstellung der Hüfburg oder der Festwiese an sich. Aller­dings erlaubt § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG die Veröf­fent­li­chung von Fotos ohne Einwil­ligung bei den Teilnehmern von Versamm­lungen, Aufzügen etc. Die Regelung ist auf die Teilnehmer von Demons­tra­tionen, Sport­ver­an­stal­tungen oder Karne­vals­umzüge gemünzt. Sie legiti­miert die einwil­li­gungslose Verwendung von Bildern von öffent­lichen Veran­stal­tungen, deren Teilnehmer von einem gemein­samen Willen getragen wurden. Trifft das auf die Kinder überhaupt zu? Zumindest, wenn es sich nicht um eine große, letztlich anonyme Menschen­menge handelt, sondern nur um eine Handvoll Kinder empfiehlt sich angesichts der bestehenden Zweifel auf jeden Fall eine Einwil­ligung durch die Erziehungsberechtigten.

Und wie sieht es mit einer besonders schönen Großauf­nahme einer auffallend attrak­tiven Kundin bei der Rallye aus, die ihm als Fotografen fröhlich zuprostet? An sich ist bei einer so eindeu­tigen Blick­fang­fo­to­grafie eine Einwil­ligung unumgänglich. Aber angesichts des Umstandes, dass Frau X. – wir kennen sie bereits – nicht nur mit dem Bild selbst augen­scheinlich einver­standen war, sondern auch wusste, dass Herr V. die Bilder als Vertriebs­leiter verwenden wollte, ist von einer zumindest konklu­denten Einwil­ligung wohl auszu­gehen, auch wenn solche Einwil­li­gungen angesichts der klaren Beweislast, wenn es doch einmal Ärger gibt, nie ganz unpro­ble­ma­tisch sind.

Wie aber sieht es mit dem Schla­ger­sänger S. aus? Herr S. ist sicherlich eine Person der Zeitge­schichte. Aber auch eine solche hat Anspruch auf eine Privat­sphäre, und bei der deswegen gebotenen Güter­ab­wägung spricht viel dafür, dass er sich nur dann beim unvor­teil­haften Bratwurst­essen scherzhaft im Kunden­ma­gazin abbilden lassen muss, wenn er das will. Aber Herr V. hat Glück: Sänger S. hat Humor.

Im nächsten Jahr will Vertriebs­leiter V. gleich Einwil­li­gungen einholen. Aber wie sollen die aussehen? Geht das per Aushang? Oder soll er Tickets ausgeben? Und wie gestaltet sich die Lage überhaupt, denn ab dem 25. Mai gilt ja die DGSVO. Dazu demnächst mehr.

2018-04-27T12:53:07+02:0015. April 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Paare, Passanten: Zum Beschluss des BVerfG zur Straßenfotografie

Geben Sie es zu, auch Sie haben allein auf dem Telefon mehr Bilder aus dem letzten Jahr, als aus Ihrer gesamten Kindheit existieren. Und mindestens jeder zweite von Ihnen, meine sehr verehrten und vermutlich überdurch­schnittlich netzaf­finen Leserinnen und Leser, stellt diese Bilder öffentlich aus, zum Beispiel auf Instagram. Und selbst wenn ausge­rechnet Sie keinen Account haben: Man kann kaum das Haus verlassen, ohne dass man Leuten dabei zusieht, wie sie sich, ihr Essen, ihre Kinder, ihre Freunde oder ihren Hund ablichten. Natürlich laufen da beständig auch andere Leute durchs Bild. Das Kunst­ur­he­ber­gesetz (KUG), das regelt, wann man diese Leute um Einwil­ligung fragen muss, ist damit heute wichtiger denn je. 

Entspre­chend inter­essant ist der begründete Nicht­an­nah­me­be­schluss des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) – 1 BvR 2112/15 – vom 08.02.2018. Hier ging es zwar nicht um Instagram, sondern um eine Ausstellung in der c/o Gallery am Berliner Zoo. Die Grund­kon­stel­lation ist aber ähnlich: Ein Straßen­fo­tograf macht ein Bild von einer Person, die ihm auffällt. Sie ist Teil des Gesamt­ensembles „Berlin Charlot­tenburg“, das ja maßgeblich durch die Kleidung und das Auftreten der Passanten geprägt wird. Sie trägt ein Kleid mit Schlan­gen­muster und nimmt im Bild des Fotografen rund ein Drittel ein. Zudem wurde ausge­rechnet dieses Bild riesengroß plaka­tiert, der eine oder andere Berliner mag sich erinnern.

Das unfrei­willige Model mahnte ab, und der Fotograf gab eine straf­be­wehrte Unter­las­sungs­er­klärung ab. Wie in Abmah­nungen üblich, verlangte die Fotogra­fierte die Abmahn­kosten und zudem eine Geldent­schä­digung und eine fiktive Lizenz­gebühr. Dies wollte der Fotograf aber nicht zahlen. Die Frau zog vor Gericht. Es möge sich vielleicht um Kunst handeln, so dass grund­sätzlich nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG keine Einwil­ligung erfor­derlich sei. Hier aber verletze die Abbildung gem. § 23 Abs. 2 KUG ein berech­tigtes Interesse.

Das Landge­richt Berlin verur­teilte den Fotografen nur zum Ersatz der Abmahn­kosten. Die Fotogra­fierte sei zwar aus ihrer Anony­mität gerissen worden. Die Verletzung wiege aber nicht sehr schwer.

Der Fotograf wollte das nicht akzep­tieren und zog vors Kammer­ge­richt (KG). Als er hier nicht durch­drang, rief er das BVerfG an. Dieses nahm seine Verfas­sungs­be­schwerde zwar nicht an. Es äußerte sich aber trotzdem: Die Verfas­sungs­be­schwerde des Fotografen sei unbegründet. Zwar handele es sich um Kunst, auch wenn der Fotograf „nur“ die Realität abgebildet habe. Aber sein Grund­recht auf Kunst­freiheit und das allge­meine Persön­lich­keits­recht der Abgebil­deten müssten in praktische Konkordanz gebracht werden, also in ein Verhältnis, in dem beide Rechte so wenig Schaden wie möglich nähmen.

Diesen Abwägungs­vorgang habe das KG zutreffend vorge­nommen. Das BVerfG unter­streicht dabei noch einmal, dass die Ausstellung von Straßen­fo­to­grafie ohne Einwil­ligung der Abgebil­deten möglich sein muss. Instagram darf also aufatmen, zumindest, wenn es sich um Kunst handelt. Dass der Fotograf trotzdem die Abmahn­kosten tragen muss, begründet das Gericht nämlich allein mit der großfor­ma­tigen Ausstellung des Werbe­plakats an der Straße.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Das Gericht verweigert ein plumpes Ja oder Nein. Der einzelne Fotograf muss sich fragen, ob er eine einzelne indivi­dua­li­sierbare Person über das Normalmaß hinaus als Blickfang für seine Bilder verwendet. Im Zweifelsfall empfehle ich: Einfach fragen. Auch, wenn eine Einwil­ligung nicht erfor­derlich ist, schafft sie immerhin Rechtssicherheit.

2018-04-09T08:17:42+02:009. April 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Käsekästchen auf dem Kuli?

Manchmal versteht auch der Jurist den Gesetz­geber nicht. Nehmen wir nur einmal § 42 Abs. 1 Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG), wo es heißt:

Elektri­zi­täts­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen sind verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen an Letzt­ver­braucher und in an diese gerich­tetem Werbe­ma­terial sowie auf ihrer Website für den Verkauf von Elektri­zität anzugeben:

1.
den Anteil der einzelnen Energie­träger (Kernkraft, Kohle, Erdgas und sonstige fossile Energie­träger, erneu­erbare Energien, finan­ziert aus der EEG-Umlage, Mieter­strom, finan­ziert aus der EEG-Umlage, sonstige erneu­erbare Energien) an dem Gesamt­ener­gie­trä­germix, den der Lieferant im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat; spätestens ab 1. November eines Jahres sind jeweils die Werte des voran­ge­gan­genen Kalen­der­jahres anzugeben;
2.
Infor­ma­tionen über die Umwelt­aus­wir­kungen zumindest in Bezug auf Kohlen­di­oxid­emis­sionen (CO2-Emissionen) und radio­ak­tiven Abfall, die auf den in Nummer 1 genannten Gesamt­ener­gie­trä­germix zur Strom­erzeugung zurück­zu­führen sind.“

Dass Strom­rech­nungen eine solche Strom­kenn­zeichnung ausweisen müssen, ist nicht nur deswegen alter­na­tivlos, weil es europa­rechtlich vorge­geben ist. Es ist auch absolut sinnvoll, dass der Verbraucher weiß, auf welchen Energie­trägern seine Versorgung beruht. Ebenso hilft es dem Verbraucher bei der Auswahl eines neuen Strom­ver­sorgers zu erfahren, was für Energie­träger dem Produkt zugrunde liegen.

So weit, so gut. Doch der Begriff des an Kunden gerich­teten Werbe­ma­te­rials ist denkbar weit. Neben mir liegt beispiels­weise ein Kugel­schreiber mit dem Logo eines sächsi­schen Energie­ver­sorgers. Ein Gesamt­ener­gie­trä­germix, bekannt aus Strom­rech­nungen meist als Käsekäst­chen­grafik, ist auf dem guten Stück natürlich nicht drauf.

Muss deswegen das großzügige Unter­nehmen Angst vor einer kosten­träch­tigen Abmahnung haben? Dem Wortlaut nach könnte das durchaus sein. Aber sicherlich ist die Regelung so nicht gedacht. Das hat auch das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Frankfurt dazu bewogen, in einer grund­le­genden Entscheidung die Strom­kenn­zeich­nungs­pflicht auf solche Werbe­ma­te­rialien zu beschränken, die an den Endver­braucher übersandt werden. Dies begründet das Gericht mit dem Wortlaut der zugrunde liegenden Elektri­zi­täts­bin­nen­markt­richt­linie, denn dort heißt es zum Werbe­ma­terial, es würde „…envoyés aux clients finals“.

Der Werbe­trei­bende könnte sich also ruhig zurück­lehnen. Indes: Die Entscheidung datiert schon aus 2009. Und seitdem scheint es zumindest in den veröf­fent­lichten Entschei­dungen nichts wirklich Neues mehr gegeben zu haben. Der aktuelle Leitfaden des bdew führt deswegen auch ganz klar aus, dass Zeitungen, Magazine, Werbe­tafeln und Fernseh­werbung nicht gemeint seien. 

Doch ganz sicher sein kann der Werbe­trei­bende nicht. Der Wortlaut ist ein gewich­tiges Argument, und von der Verord­nungs­er­mäch­tigung in § 42 Abs. 8 EnWG, mit der der Verord­nungs­geber hätte konkre­ti­sieren können, wurde kein Gebrauch gemacht. Käme es zum Schlagen und der Werbe­trei­bende stünde vor Gericht, so wäre es naheliegend, dass beim Kugel­schreiber kein vernünf­tiger Richter ein Unter­las­sungs­urteil erließe. Aber beim fehlenden Hinweis auf einem Plakat mag das durchaus anders aussehen. Dort hilft es auch nicht, sich auf Leitfäden oder acht Jahre alte Urteile zu berufen. Das sind keine verbind­lichen Rechts­quellen. Entspre­chend sollte eine pragma­tische Heran­ge­hens­weise immer dort, wo es räumlich und optisch möglich ist, eine Strom­kenn­zeichnung anbringen. Und ansonsten im Zweifelsfall stets zumindest einen Verweis auf die Homepage, die gem. § 42 Abs. 1 S. 1 EnWG ja immer das volle Programm der Strom­kenn­zeichnung ausweisen muss.

Oder der Gesetz­geber stellt doch noch klar, was in seinen Augen eigentlich Werbe­ma­terial im Sinne des § 4 Abs. 1 EnWG ist.

2018-04-05T01:15:33+02:005. April 2018|Strom, Wettbewerbsrecht|