Koali­ti­ons­par­teien planen Änderungen bei Abmahnungen

Abmah­nungen haben einen grauen­haften Ruf. Viele Verbraucher, aber auch viele Gewer­be­trei­bende, denken bei Abmah­nungen automa­tisch an Schreiben, mit denen skrupellose Abmahn­an­wälte versuchen, aus kleinsten Formfehlern, vor allem auf Homepages, Geld zu machen.

Dabei wird oft übersehen, dass Abmah­nungen oft der einzige Weg sind, um Wettbe­werbs­ver­zer­rungen durch Konkur­renten zu unter­binden. Insofern bekenne ich gern: Auch ich bin Abmahn­an­wältin und fechte gar nicht so selten vor Gericht für Unter­las­sungs­er­klä­rungen, gerade im Wettbe­werbs­ver­hältnis im Strom- und Gasvertrieb.

Behauptet etwa ein Unter­nehmen auf seiner Homepage, es sei Weltmarkt­führer, der Konkurrent jedoch befinde sich in so bedrängter Lage, dass er den Support demnächst einstellen müsse, so liegt auf der Hand, dass sich das verleumdete Unter­nehmen das nicht bieten lassen kann. Oder wenn bei Preis­ver­gleichen Äpfel und Birnen verglichen werden. Auch bei Fehlern im Impressum sind Abmah­nungen nicht immer nur eine fiese Masche zum Geldver­dienen. Schließlich kann ein Unter­nehmen erheb­lichen Gewinn daraus ziehen, wenn seine Angaben im Internet nicht ausreichen, um es frist­gemäß zu verklagen. Gerade zwischen Wettbe­werbern haben Abmah­nungen deswegen durchaus ihren Sinn.

Der Versuch, zwischen sinnvollen und sinnlosen Abmah­nungen zu unter­scheiden, ist natur­gemäß schwierig. Schließlich sind Abmah­nungen nicht mit einer Gewis­sens­prüfung verbunden. Der Gesetz­geber möchte aktuelldeswegen zur Bekämpfung missbräuch­licher Abmah­nungen bei der Motivation ansetzen. Die mit Abmah­nungen verbun­denen Anwalts­ge­bühren sollen gedeckelt werden. Damit würde der finan­zielle Anreiz, nur wegen der damit verbun­denen Gebühren abzumahnen, schwinden.

Aller­dings: dies würde auch im Falle der „echten“ durch Verstöße im Wettbe­werbs­ver­hältnis motivierten Abmahnung greifen. Die Rechts­ver­folgung würde dann nicht dem Schädiger, sondern dem Geschä­digten zur Last fallen. Einem Großun­ter­nehmen macht das wahrscheinlich wenig aus. Aber ist das gerecht? Und Wettbe­werbs­ver­stöße kommen nicht nur zwischen Großun­ter­nehmen vor. Im Kampf David gegen Goliath, müsste fortan David sehen, wie er die Anwalts­ge­bühren zusam­men­kratzt. Und seien wir ehrlich: Eine Abmahnung kostet meistens so zwischen 1.300 EUR und 1.500 EUR. Ein kleiner Onlineshop bekommt für weniger Geld eine vernünftige kurze Prüfung seiner Homepage.

Weiter wird daran gedacht, bei Abmah­nungen den fliegenden Gerichts­stand abzuschaffen. Hinter­grund ist, dass bei Verstößen auf Homepages überall ein Gerichts­ver­fahren anhängig gemacht werden kann, wenn jemand auf die Abmahnung hin keine Unter­las­sungs­er­klärung abgibt. Wer abmahnt, kann sich also das Landge­richt aussuchen. Für den Abgemahnten ist das oft eine Zwick­mühle. Dort, wo er vor Gericht gezogen wird, hat er keinen Anwalt. Entweder er schickt den Anwalt seines Vertrauens an das oft weit entfernte Gericht und trägt in den aller­meisten Fällen die Reise­kosten selbst. Oder er sucht sich einen Anwalt vor Ort, der sein Unter­nehmen nicht kennt. Beides ist nicht optimal. Auf der anderen Seite: Es erscheint auch unbillig, wenn der durch wettbe­werbs­widrige Verhal­tens­weisen Geschä­digte sich zum Landge­richt begeben muss, an dem sein dreister Konkurrent sitzt.

In Bezug auf die seit kurzem geltenden Regelungen zum Daten­schutz soll weiter gesetzlich festge­halten werden, dass unerheb­liche und gering­fügige Verstöße nicht kosten­pflichtig abgemahnt werden dürfen. Aller­dings fragt man sich, wo die Abgrenzung zwischen den erheb­lichen und die nicht erheb­lichen Verstößen eigentlich liegen soll. Der Gesetz­geber pflegt wenig Regelungen einzu­führen, auf die es rein gar nicht ankommt. Hier wäre sicherlich ein Quell umfang­reicher Klärungen durch die Gerichte.

Wir sind also gespannt. Die Koali­ti­ons­par­teien wünschen sich einen Entwurf zum Ende der parla­men­ta­ri­schen Sommer­pause, also am 1. September. Doch wie ein Gesetz aussehen soll, dass nicht in vielen Fällen neuen zu unbil­ligen Rechts­folgen führt, ist aktuell nur schwer vorzu­stellen. In jedem Fall bleibt es dabei: Der beste Schutz vor Abmah­nungen wegen Verstößen auf der Homepage ist es, diese in regel­mä­ßigen Abständen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Dasselbe gilt für Werbe­kam­pagnen. Und sei es nur, damit man bei einer frechen Kampagne die Risiken kennt.

 

2018-06-25T10:47:35+02:0025. Juni 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Dumme Richter?

Juristen, schreibt das bekannte Blog „Basic Thinking“, hätten das Internet nicht verstanden und beklagt eine Entscheidung des Landge­richts (LG) Berlin. Die Richter hatten auf eine Klage eines Verbrau­cher­schutz­ver­bandes eine Bloggerin, die sich Vreni Frost nennt, dazu verur­teilt, es zu unter­lassen, auf ihrem Instagram Account Marken zu vertaggen, ohne dies als Werbung zu kennzeichnen. Für dieje­nigen, denen die Termi­no­logie fremd ist: „Tags“ sind verlinkte Hinweise in sozialen Medien, hier direkt auf die Accounts von Unternehmen.

Genau solche Tags hat Frau Frost gesetzt. Offenbar wirbt sie regel­mäßig kommer­ziell. In den konkreten Fällen hat sie bei Instagram Bilder ihrer Person in (nach meinem ersten Eindruck wohl tenden­ziell eher ausnahms­weise) selbst gekaufter Kleidung, in einer Flugzeug­kabine und mit einem bestimmten Handy mit Direkt­links zu Unter­neh­mens­ac­counts gepostet, die aller­dings – das unter­schlägt sowohl die Betref­fende selbst als auch Basic Thinking – vom Gesamt­ge­präge durchaus werblich wirkten. Egal, ob sie hierfür Geld erhalten hat oder nicht: Ein objek­tiver Betrachter musste den Eindruck gewinnen, dass Frau Frost ihren Fans die Waren und Dienst­leis­tungen empfiehlt, es sich also um Maßnahmen zur Absatz­för­derung handelt. Eine geschäft­liche Handlung im Sinne des UWG dürfte damit vorliegen, denn § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG definiert diese nicht als „bezahlt“, sondern nur als

jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unter­nehmens vor, bei oder nach einem Geschäfts­ab­schluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienst­leis­tungen oder mit dem Abschluss oder der Durch­führung eines Vertrags über Waren oder Dienst­leis­tungen objektiv zusammenhängt“

Verge­gen­wärtigt man sich dies, so erscheint das Urteil des LG Berlin auf einmal gar nicht mehr so absurd. Denn auch der – wohl in vorderster Front in der Abmahnung genannte – § 5a Abs. 6 UWG stellt nicht darauf ab, ob Frau Frost von den Unter­nehmen, deren Marken sie vertaggt, Geld bekommen hat. Hier heißt es nur:

Unlauter handelt auch, wer den kommer­zi­ellen Zweck einer geschäft­lichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmit­telbar aus den Umständen ergibt, und das Nicht­kennt­lich­machen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäft­lichen Entscheidung zu veran­lassen, die er andern­falls nicht getroffen hätte.“

Ein kommer­zi­eller Zweck dürfte nach dem Gesamt­ge­präge ihres Instagram-Accounts durchaus vorliegen. Ich kenne den Account nicht, aber offenbar ist Frau Frost eine Influen­cerin, deren Geschäfts­modell darin besteht, dass Unter­nehmen Werbe­an­zeigen schalten, die sie in einem persönlich wirkenden Umfeld präsen­tiert. Natürlich zeigt Frau Frost nicht nur Werbung, das wäre sicherlich auch für ihre Leser nicht sehr anziehend, aber die verschwim­menden Grenzen zwischen Werbung und nicht werblichen Inhalten gehören wie bei vielen Influencern sicher auch hier zum Programm. Ich finde das auch alles andere als verwerflich, schließlich möchte der Markt diese Form der Unter­haltung, ohne direkt für diese Angebote zu bezahlen. Aber wer geschäft­liche Handlungen vornimmt, die einem kommer­zi­ellen Zweck dienen, muss dies eben als Werbung kennzeichnen, wenn – was hier sicherlich vorliegen dürfte – der Verbraucher zum Kauf bzw. zur Inanspruch­nahme von Dienst­leis­tungen veran­lasst werden könnte.

Haben also die Richter des LG Berlin das Internet nicht verstanden? Wohl kaum. Eher hat Frau Frost das UWG nicht verstanden. Und anders als Basic Thinking schreibt, liegt hier auch kein Angriff auf freie Bericht­erstattung und Journa­lismus in sozialen Medien vor. Natürlich dürfen auch weiterhin direkte Links zu Unter­nehmen gesetzt werden, ohne dass das in jedem Fall gleich Werbung darstellt. Wenn es sich erkennbar nicht um eine Maßnahme der Absatz­för­derung handelt, ist das völlig unpro­ble­ma­tisch. Wer – bezahlt oder unbezahlt – wirbt, sollte dies aber trans­parent kennzeichnen. Ich sehe auch nicht, wieso mit einer solchen Kennzeichnung irgend­je­mandem ein Zacken aus der Blogger­krone fiele. Wessen Geschäfts­modell aber gerade darauf beruht, dass Werbung als Inhalt daher­kommt: Exakt das will das UWG im Interesse des Verbrau­chers unterbinden.

(An dieser Stelle habe ich mich schon einmal über eine ähnliche Thematik geäußert)

2018-06-21T08:45:09+02:0021. Juni 2018|Wettbewerbsrecht|

Mitge­gangen, mitgefangen

Herrn Valk bleibt auch nichts erspart. Da fleht, bittet und bettelt man als mit allen Wassern der Moderne gewaschener Vertriebs­leiter bei der Geschäfts­füh­rerin Frau Göker monatelang, dass ein Unter­nehmen wie die Stadt­werke Oberal­theim GmbH (SWO) im Kampf um gerade jüngere Kunden sich auch bei facebook präsen­tieren muss. Da gibt man Geld aus für eine Agentur, die Herrn Valk und seine Mitar­bei­terin schult, wie man als Stadtwerk Social Media richtig anpackt. Und dann, drei Wochen vor der geplanten Einrichtung des SWO-Accounts beim kalifor­ni­schen Giganten ist Schluss. Einfach Schluss. Und schuld ist der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Der EuGH sitzt zwar in Luxemburg. Aber Herr Valk schimpft trotzdem ausgiebig auf die „Brüsseler Beamten“, die keine Ahnung haben, wie hart der Kampf um den Kunden in der Fläche gerade im Strom­ver­trieb geworden ist. Einfach so die Betreiber von facebook-Fanpages für eine verant­wort­liche Stelle im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richt­linie 95/46, in Deutschland umgesetzt durch den § 3 Abs. 7 des alten Bundes­da­ten­schutz­ge­setzes (BDSG), zu erklären. Weil facebook auf die Computer derje­nigen, die die Fanpage besuchen, Cookies setze, kleine Programme also, die Infor­ma­tionen sammeln und an facebook weiter­leiten. Diese Infor­ma­tionen nutzt facebook, um perso­na­li­siert zu werben. Aber auch die SWO hätte sie genutzt, indem sie demogra­phische Auswer­tungen der Besucher der Fanpage bekommen hätte.

Als Verwender perso­na­li­sierter Daten hätte die SWO einen Haufen daten­schutz­recht­licher Verpflich­tungen erfüllen müssen. Denn einfach abstellen kann man die Daten­sam­melei durch facebook als Betreiber einer Fanpage bisher leider nicht. Diese Verpflich­tungen wie etwa Auskunft über die Daten­spei­cherung und ‑verwendung ebenso wie die Löschung der Daten hätte Herr Valk aber gar nicht erfüllen können. Schließlich verrät facebook den Betreibern nicht, was für Daten erhoben werden und was mit ihnen geschieht.

Der EuGH wird ja kaum in Oberal­theim schnüffeln.“, hatte Valk noch versucht, Justi­tiarin Berlach auf seine Seite zu ziehen. Diese aber war fest geblieben: Schließlich drohen nicht nur Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen von Daten­schutz­be­hörden wie in dem im Vorla­ge­ver­fahren vorm EuGH entschie­denen Fall. Auch Bußgelder könnten verhängt werden. Und nicht zuletzt ist es ungeklärt, jeden­falls auch nicht sicher auszu­schließen, dass Konkur­renten wegen solchen Daten­schutz­ver­stößen abmahnen könnten. Wartet die Stadt­werke Unter­al­theim GmbH denn nicht etwa schon gierig auf den kleinsten Fehler der SWO?

Am Ende muss Valk seufzend seine schönen Pläne fürs Erste begraben. „Teilen Sie mir bitte umgehend mit, wenn facebook sich bewegt!, schreibt er tief bekümmert an die Social Media Agentur, die ihn beraten hatte.

Jetzt wartet er. Auf ein facebook-Tool. Auf ein Wort des Europäi­schen Gesetz­gebers über die Übertrag­barkeit auf die neue Welt der DSGVO. Auf eine Recht­spre­chung des BVErwG, die dem ganzen die Spitze nimmt. Und er wartet ganz sicher nicht allein.

2018-06-06T09:48:17+02:006. Juni 2018|Allgemein, Strom, Wettbewerbsrecht|