Verjährung gegenüber kommunalen Unternehmen

Eigentlich hatten wir letztes Jahr ja gedacht, zur Frage der Verjährung von Beitragsbescheiden sei das allerletzte Wort gesprochen: Nach dem VGH Mannheim mit einer Entscheidung zu einem spät gestellten Abwasserbescheid hatte sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) –  im anderen Fall eines Erschließungsbeitrags – mit der Thematik befasst. In diesem Verfahren wurde auch dem Bundesverfassungsgericht eine Frage vorgelegt. Alle Gerichte hatten im Sinne einer Verjährung entschieden.

Anfang diesen Jahres hatte das BVerwG dann doch wieder einen ähnlichen Fall aus Brandenburg auf dem Tisch. Wie schon vor dem VGH Mannheim ging es um einen Beitragsbescheid, der mehr als 20 Jahre nach dem Anschluss ans Abwassernetz ergangen war. Es ist also kein Einzelfall… Anders als im baden-württembergischen Fall waren die Klägerinnen kommunale Wohnungsgesellschaften in Form von GmbHs. Bei den Gesellschaftern handelte es sich ausschließlich um Gemeinden.

Die Grundstücke waren bereits am 3. Oktober 1990 an eine Einrichtung der zentralen Schmutzwasserentsorgung angeschlossen. Für beide Grundstücke setzte der Beklagte im Jahr 2014 (!) Beiträge für die Herstellung seiner Entwässerungsanlage fest.

Aber noch mal der Reihe nach: Nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der zunächst geltenden Fassung hatte die Festsetzungsfrist zunächst mit dem Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung begonnen.

Offenbar war es in den Wirren der Nachwendezeit nicht so einfach, gültige Satzungen zu erstellen. Jedenfalls wurde Anfang 2004, nachdem die Frist bereits abgelaufen gewesen wäre, das Gesetz dahingehend geändert, dass erst eine rechtswirksame Satzung die Frist zum Laufen bringt. Das BVerwG hat dies als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot angesehen, denn die Gültigkeit der ersten Beitragssatzung war zuvor nicht gesetzlich gefordert gewesen.

Zudem gelte die Festsetzungsverjährung im Abgabenrecht für alle Schuldner gleichermaßen. Das in Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz verankerte Rückwirkungsverbot gelte ebenfalls allgemein. Daher können auch juristische Personen des Privatrechts, die nicht grundrechtsfähig sind, weil sie wie die Klägerinnen von der öffentlichen Hand beherrscht werden, von der Verjährung profitieren.

2019-02-26T12:21:17+01:0026. Februar 2019|Allgemein, Verwaltungsrecht, Wasser|

Arzneimittel im Grundwasser

Erst neulich hatten wir über Mikroplastik in Gewässern berichtet. Ein ähnliches Problem ergibt sich in Zusammenhang mit Arzneimitteln und deren Wirkstoffen. Medikamente wie zum Beispiel der Stimmungsaufheller Carbamazepin, das Schmerzmittel Diclofenac oder das Kontrastmittel Iopamidol sind nicht nur im Zulauf von Kläranlagen, sondern auch im Grund- und Trinkwasser zu finden. Bislang ist in Mengen, die für Menschen keinen Grund zur Bersorgnis geben, aber für die Umwelt ein Problem darstellen. Daher setzen inzwischen einige Klärwerke auf eine vierte Reinigungsstufe, etwa in einem Klärwerk in Ulm an der Donau. Dabei wird das vorgereinigte Abwasser mit pulverisierter Aktivkohle vermischt, wodurch Arzneimittelrückstände, aber auch andere Mikroverunreinigungen absorbiert und durch Sedimentation dem Wasser entzogen werden können. Mit weiteren Reinigungsmitteln können noch weitere Verunreinigungen entzogen werden. Schließlich ist auch noch eine Filteranlage erforderlich, um die nun gebundenen Schadstoffe mitsamt der Trägersubstanzen dem Wasser weitgehend rückstandsfrei zu entziehen.

Allerdings bringt diese vierte Reinigungstufe ganz erhebliche Kosten mit sich. Nach Schätzung des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) sind es etwa 15 Euro pro Person und Jahr. Wer soll das bezahlen?

Bislang muss dies von den kommunalen Zweckverbänden, die in der Regel die Kläranlagen betreiben, selbst bezahlt werden. Allerdings werden die Kosten über Abwassergebühren auf die Verbraucher umgewälzt. Im Umweltrecht spricht man auch vom Gemeinlastprinzip. Allerdings führt dies kaum zu Anreizen, Mikroverunreinigungen zu reduzieren. Denn viele Handlungsmöglichkeiten zur Reduzierung des Eintrags liegen bei der Pharmaindustrie. Durch entsprechende Produktinnovationen lassen sich Einträge nämlich unter Umständen vermeiden. Um dies zu forcieren, gibt es auch Vorschläge, gemäß dem Verursacherprinzip eine Arzneimittelabgabe zur Finanzierung der vierten Reinigungsstufe einzuführen. So etwa in einem Gutachten des Umweltbundesamtes. Dass dieser Vorschlag bei der Arzneimittelindustrie auf wenig Gegenliebe stößt, lässt sich denken.

2019-01-31T12:22:30+01:0031. Januar 2019|Umwelt, Wasser|

Große Fettberge und kleine Partikel

Zum Jahresbeginn machte neben den inzwischen fast normalen politischen Hiobsbotschaften eine etwas unappetitliche Nachricht aus England die Runde: In einem Abwasserkanal nahe der Stadt Sidmouth sei ein Fettberg in ziemlich exakt den Ausmaßen sechs hintereinander parkender Doppeldeckerbusse entdeckt worden. Neben diversen Hygieneartikeln bestand das Gebirge vor allem wohl aus erkaltetem Fett der an der südenglischen Küste weit verbreiteten Fish&Chips-Imbisse. In einer spontanen Stellungnahme verneinte eine deutsche Abwasserexpertin entsprechend die Frage, ob es so etwas auch in Deutschland geben könne. Sie machte allerdings zugleich auf das Problem mit den Feuchttüchern aufmerksam, die kaum abbaubar sind und hierzulande häufig die Kanalisation verstopfen.

Auch was die Produkte deutscher Kosmetikhersteller angeht, gibt es keinen Grund für Überheblichkeit. Denn in Shampoos, Peelings und Cremes sind häufig Dinge, die eigentlich nicht in den Abfluss gehören: Kleine Polymerpartikel, die mit bloßem Auge oft kaum sichtbar sind, aber in der Umwelt schädliche Wirkungen entfalten können. Obwohl sich Kosmetikhersteller in den deutschprachigen Ländern verpflichtet haben, ab 2014 auf Mikroplastik in ihren Produkten zu verzichten, wurde dies bisher nur für Peelingpartikel aus Polyethylen umgesetzt. Auch als Trübungsmittel und zur Farbgebung sind Polymere weiterhin im Einsatz. Das Umweltbundesamt fordert daher nach schwedischem Vorbild ein Verbot von Mikroplastik in Kosmetikartikeln, was aber bislang von der großen Koalition abgelehnt wurde.

Auch wenn zur Zeit viel über Mikroplastik in den Weltmeeren geredet wird, landen viele dieser Partikel, zusammen mit synthetischen Fasern aus der Waschmaschine, Reifenabrieb und anderen Schadstoffen im Klärschlamm. Dies verlagert das Problem aber nur: Nach einer Berechnung der Universität Bern endet ein größerer Teil des Mikroplastik in Böden. Daran würde auch eine zum Teil geforderte 4. Klärstufe zur Reinigung des Abwassers von Mikroplastik nichts ändern. Allerdings ist nach einer Verschärfung der Grenzwerte  in der Klärschlammverordnung von 2017, die bislang nicht Mikroplastik betreffen, zu erwarten, dass noch mehr Klärschlamm verbrannt wird. Das bringt aber andere Probleme mit sich: beispielsweise gehen wertvolle Nährstoffe, insbesondere Phosphate, verloren oder müssen aufwendig aus der Klärschlammasche extrahiert werden. Über die Kosten, die zukünftig über die geplante Einbeziehung der Klärschlammverbrennung in den Emissionshandel entstehen könnten, hatten wir im letzten Jahr schon berichtet. Alles in allem zeigt sich einmal mehr, dass der Gemeinplatz “Vorsorge geht vor Nachsorge” seine Berechtigung hat. Es ist besser, Stoffe gar nicht erst in die Kanalisation geraten zu lassen, die nur mit großem Aufwand wieder aus dem Wasser zu entfernen sind.

 

2019-01-17T10:15:09+01:0017. Januar 2019|Umwelt, Wasser|