Düngerecht und Nitratbelastung

Eigentlich war das Düngerecht erst 2017 reformiert worden. Doch dann hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) letztes Jahr im Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland entschieden, dass die Umsetzung durch die Düngeverordnung (DüV) nicht ausreicht. Die Vorgaben der europäischen Nitratrichtlinie  91/676/EWG seien nicht erfüllt. Zunächst war die Bundesregierung noch davon ausgegangen, dass die Entscheidung durch die jüngste Novellierung “überholt” worden sei. Allerdings sah die EU-Kommission das anders und hat auf einer weiteren Nachbesserung beharrt. Seither muss mal wieder angepasst werden. Und zwischen Bund, Ländern und Europäischer Kommission werden, bisher ohne abschließendes Ergebnis, Änderungsvorschläge zirkuliert.

Im Kern geht es darum, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um zu verhindern, dass Nitrate aus der Landwirtschaft in Gewässer oder ins Grundwasser gelangen. Zum Beispiel geht es um Regeln über das Düngen in Hanglagen, oder auf schneebedeckten oder gefrorenen Böden, über zeitliche Begrenzungen des Ausbringens von Festmist oder Obergrenzen bzw. prozentuale Reduktion der Stickstoffmenge pro Hektar. In vielen dieser Punkte hatte der EuGH bereits Mängel angemahnt. Inzwischen haben sich die Bundesministerien für Landwirtschaft und Umwelt auf Verschärfungen der Regeln geeinigt. Allerdings stieß der Kompromiss auf wenig Gegenliebe sowohl bei Wasser- und Umweltverbänden als auch bei der Landwirtschaft. Umstritten ist u.a. ob starre Obergrenzen und Reduktionsziele für alle Betriebe gelten oder ob ökologisch wirtschaftende Betriebe, die insgesamt ohnehin weniger Stickstoff eintragen, ausgenommen sein sollen.

Dass überhaupt Handlungsbedarf besteht, lässt sich angesichts des Anteils von ca. 90% an Oberflächengewässern, die den guten ökologischen Zustand verfehlen, kaum bestreiten. Die Trinkwasserqualität in Deutschland ist bisher zwar hervorragend, was aber auch daran liegen mag, dass die Schadstoffe erst mit einiger Verzögerung den Trinkwasserkörper erreichen.

2019-09-17T16:10:13+02:0017. September 2019|Allgemein, Umwelt, Wasser|

Streit um das Heidewasser

Die Lüneburger Heide ist ja fast ein nationaler Mythos unberührter Natur. Dabei können einem Historiker erklären, dass sie eigentlich das Resultat vorindustrieller Umweltsünden ist. Umstritten ist bloß, ob die vorher dort wachsenden Wälder schon in der Jungsteinzeit durch Überweidung oder erst im Mittelalter durch den Holzbedarf der Lüneburger Saline zerstört wurden. Auch heute noch birgt die Heide einen Schatz, allerdings eher unterirdisch als große Grundwasservorkommen. Viele Flüsse des regenreichen Nordwestens werden davon gespeist. Sowohl Niedersachsen als auch die nahe gelegene Metropole Hamburg haben Interesse an der Nutzung des Wassers.

Allerdings hat die Hamburger Wasserversorgung unlängst einen Dämpfer erhalten: Der niedersächsische Landkreis Harburg hat ihrem Antrag auf Bewilligung der Förderung von jährlich durchschnittlich 18,4 Millionen Kubikmeter Wasser nicht entsprochen. Stattdessen wurden nur 16,1 Millionen Kubikmeter Wasser genehmigt und dies auch nicht in Form einer Bewilligung, sondern als gehobene Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Während die Bewilligung ein grundsätzlich unwiderrufliches Recht auf Nutzung gewährt, beinhaltet die Erlaubnis nur eine Befugnis. Und eine Befugnis kann widerrufen werden.

Nun hat Hamburg einen steigenden Wasserbedarf und hohe, an die Standorte in der Nordheide gebundene Investitionskosten für die Förderung und Aufbereitung. Daher ist die reduzierte Menge und die Unsicherheit der Erlaubnis für Hamburg ein Problem. Hamburg Wasser hat daher Klage vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg erhoben. Das Verfahren könnte spannend und kompliziert werden. Schon die Begründung des Bescheids ist mit Anlagen mehr als 250 Seiten lang. Besonderes Augenmerk wird darin auf die Umweltverträglichkeitsprüfung und auf den Schutz des Wasserkörpers nach den Vorschriften der Wasserrahmenrichtlinie gerichtet. Denn die biologische Qualität der Gewässer hängt ja durchaus auch von der Menge an Wasser ab, das die Heideflüsse speist. Die langjährig wohl sinkenden Niederschläge und die erhöhten Standards für Naturschutz machen es insofern schwieriger, den erhöhten Trinkwasserbedarf zu decken.

2019-05-08T10:56:29+02:008. Mai 2019|Naturschutz, Verwaltungsrecht, Wasser|

Global denken, dezentral entwässern…

Vor etwa drei Jahren gab es in deutschen Mittelgebirgsdörfern starke Überschwemmungen mit bisher so nicht bekannten Schlammlawinen, für die der Klimawandel verantwortlich gemacht wurde. Die Rede vom Starkregen machte die Runde. Irgendwann kam dann wohl der Journalist einer großen Boulevardzeitung auf die Idee, dass die Überschwemmung zumindest in der einen Ortschaft, ja doch nicht am Klimawandel, sondern bloß an einem verstopften Abflussrohr gelegen hätte. Dieser Gedanke war in seiner Schlichtheit fast erheiternd, gab aber auch Anlass über rechtliche Grundlagen nachzudenken: Für Juristen ist, wenn es um die Kausalität geht, jeder Grund tatsächlich erstmal gleichwertig. Das entspricht dem sogenannten Äquivalenzprinzip. Nach der „Conditio sine qua non“-Formel ist jede Tatsache kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Erst eine wertende Betrachtung pickt sich dann diejenigen Ursachen heraus, die wegen ihrer Unmittelbarkeit, Voraussehbarkeit und aufgrund anderer normativer Gesichtspunkte besonders relevant erscheinen. Eine sorgfältige Analyse setzt aber voraus, sich nicht vorschnell auf bestimmte Einzelursachen festzulegen. Das gilt natürlich nicht nur für die Juristerei, sondern vor allem auch für die Natur- und Sozialwissenschaft.

Zudem ist mit dem globalen Verweis auf Klimawandel in der Regel nicht geholfen, um Probleme vor Ort in den Griff zu bekommen. Dies gilt schon für Maßnahmen zur Verhinderung: So wichtig es ist, globale Kausalketten im Blick zu haben, am Ende findet die Umsetzung auf lokaler Ebene statt. Erst recht gilt das Gebot, lokal zu handeln, aber für Maßnahmen der Anpassung an den Klimawandel. Wenn also der Blick von den wolkigen Schichten der Atmosphäre wieder in die deutschen Mittelgebirgstäler und Niederungen wandert, zeigt sich, dass Hochwasser auf ganz vielen Ebenen menschengemacht ist: Das Rohr, dass die Wassermassen in den nächsten größeren Vorfluter einleitet, liegt dabei erst am vorläufigen Ende einer langen Kette von kumulativen Ursachen. Darüber liegen im Einzugsgebiet im Mittelgebirge die mehr oder weniger steilen Hanglagen. Hier hängt es vor allem vom Waldanteil und den sonstigen Nutzungsformen ab, wie viel und wie schnell das Wasser bei Regen ins Tal abgeleitet wird. Abhängig ist das insbesondere von der Verdichtung des Bodens und den Formen der Drainage. Im urbanen Bereich ist die Bodenversiegelung durch Bebauung und Asphaltierung der wichtigste Faktor. Insgesamt macht das in Deutschland bereits 12% der Landesfläche aus.

Hier können Maßnahmen der Klimaanpassung gut ansetzen. Obwohl Niederschlagswasser nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auch als Abwasser angesehen wird, gibt es in § 55 Abs. 2 WHG dennoch einen grundsätzlichen Vorrang des Versickerns, Verrieselns oder der Direkteinleitung. Damit es nicht bei schönen Worten bleibt, wird die Flächenversiegelung und die Gestaltung von Oberflächen z.B. durch Gründächer, Rasengittersteine oder Schotterrasen, im Abwasserbescheid berücksichtigt. In Bremen gab es sogar eine Zeitlang eine spezielle Förderung für Entsiegelungsmaßnahmen ab 100 Quadratmeter. Die Förderung scheint sich grundsätzlich bewährt zu haben, versiegt ist im Moment nur der dafür zugedachte Haushaltsposten. Ob da am falschen Ende gespart wird, zeigt möglicherweise das nächste stärkere Sommergewitter.

2019-03-05T11:02:31+01:005. März 2019|Allgemein, Wasser|