Die mit Abwärme beheizte Altstadt

Über das Beispiel einer Wärme­pumpe, die mit Abwasser eines Klärwerks betrieben wird und dessen Abwärme für die Fernwär­me­ver­sorgung nutzbar macht, hatten wir schon einmal geschrieben. Dass das Thema auf Interesse stößt, zeigen mehrere Kommentare und Zuschriften dazu. Vor allem über andere, bereits früher reali­siertes Projekte.
Zum Beispiel ein Projekt zur Nutzung von Abwas­ser­wärme der Stadt­werke Lemgo. Es wurde bereits ab 2017 geplant und läuft seit letztem Jahr im Regel­be­trieb. Das Lemgoer Projekt wurde im Rahmen der „Natio­nalen Klima­schutz­in­itiative“ gefördert. Durch die Wärme­pumpe wurde das ehrgeizige Ziel ermög­licht, den histo­ri­schen Altstadtkern der Stadt Lemgo klima­neutral mit Wärme zu versorgen. Ein Projekt, das angesichts des Rückstands bei der Wärme­wende auch überre­gional Pilot­cha­rakter hat.

Heraus­ge­kommen ist Großwär­me­pumpe mit einer Wärme­leistung von 2,5 MW, die trotz der bislang geringen Laufzeit bereits einige Gigawatt­stunden Wärme in das Lemgoer Wärmenetz einge­speist hat. Ob sich eine Wärme­pumpe – abgesehen von der staat­lichen Förderung – letztlich lohnt, hängt aber auch von der Tempe­ratur der Abwässer ab. In Lemgo sind es im Jahres­durch­schnitt nach der letzten Reini­gungs­stufe immer noch 13°C.

Bei niedri­geren Tempe­ra­turen dürfte bezogen auf Energie­ef­fi­zienz und CO2-Einsparung eine klassische Kraft-Wärme-Kopplungs­anlage günstiger sein. Denn für den Betrieb einer Wärme­pumpe muss erst einmal mecha­nische Energie zur Kompression inves­tiert werden, die ein Tempe­ra­tur­ge­fälle erzeugt, um die Restwärme nutzbar machen zu können.

Aus recht­licher Sicht ist der Geneh­mi­gungs­prozess inter­essant. Weil das Abwasser die Wärme­pumpe durch­fließt, ist eine wasser­recht­liche Zulassung nach § 8 Abs. 1 WHG nötig. Da das Wasser aber weder dauerhaft entnommen noch chemisch verändert, sondern lediglich abgekühlt wird, stellen sich hier in der Regeln wohl keine großen Schwie­rig­keiten. Gerade in den Sommer­mo­naten wirkt sich die Abkühlung sogar positiv auf die Gewäs­ser­öko­logie aus, da der Aufheizung des Wassers und dem Algen­wachstum entge­gen­ge­wirkt wird. Arten­schutz­rechtlich sollte nachge­wiesen werden, dass das Gewässer nicht zu stark abgekühlt wird. Denn dadurch könnten z.B. Libellen- und Frosch­arten gestört werden. Außerdem darf bei einer Havarie kein Kälte­mittel in das Gewässer gelangen. Hier ist ein Nachweis entspre­chender techni­scher Vorkeh­rungen hilfreich (Olaf Dilling).

2020-06-11T14:36:47+02:002. Juni 2020|Umwelt, Wärme, Wasser|

Dünge­ver­ordnung: Umwelt­recht im Zeichen der Coronakrise

Heute sollte eigentlich der Umwelt­aus­schuss des Bundesrats über die Dünge­ver­ordnung beraten. Wie wir bereits berich­teten, hatte die Bundes­re­gierung der Kommission Ende letzten Jahres einen Entwurf vorgelegt. Und dieser Entwurf hat tatsächlich in Brüssel Gnade gefunden. Nachdem der Europäische Gerichtshof zuvor auf Betreiben der Kommission immer wieder Mängel in der deutschen Umsetzung der Wasser­rah­men­richt­linie gefunden hatte.

Diese Mängel betrafen insbe­sondere die Landwirt­schaft als den Haupt­ver­ur­sacher der Nährstoff­ein­träge in die Gewässer. Daher stand die Novelle der Dünge­ver­ordnung im Zentrum der Umsetzung. In ihr waren unter anderem strengere Regeln für das Düngen  in Hanglagen und für Gewäs­ser­rand­streifen vorge­sehen. Außerdem eine Deckelung der Gesamt­menge an Nitrat pro Hektar. Die Landwirte befürchten Ertrags­ein­bußen und zusätz­liche Bürokratie. Nicht zuletzt wegen der Reform der Dünge­ver­ordnung hatten in den letzten Monaten immer wieder Landwirte mit Traktoren in deutschen Innen­städten demonstriert.

Auf der anderen Seite drohen tägliche Straf­zah­lungen in sechs­stel­liger Höhe an die EU, die auf Deutschland zukommen könnten. Außerdem Grenz­wert­über­schrei­tungen beim Nitrat in weiten Teilen Deutsch­lands, die auch zu einer Erhöhung der Trink­was­ser­kosten führen. Nicht zuletzt trägt die Düngung über das Freisetzen von Lachgas indirekt auch im erheb­lichen Maß zum Klima­wandel bei.

Angesichts dieser starken politi­schen Inter­essen auf beiden Seiten ist es kein Wunder, dass die Reform politisch heftig umstritten ist, und die Länder zahlreiche Änderungs­vor­schläge einbringen wollen. Auch wenn sowohl Landwirte als auch Klima­schützer zur Zeit allein schon angesichts der aktuellen Einschrän­kungen des Versamm­lungs­rechts nicht mehr den öffent­lichen Raum und die aktuelle Diskussion beherrschen.

Am Montag sollte schon der Landwirt­schafts­aus­schuss des Bundesrats über den Entwurf beraten haben. Angesichts der akuten Anste­ckungs­gefahr hat der Bundesrat jedoch alle Sitzungen ausge­setzt. Sowohl der Landwirt­schafts­aus­schuss als auch der Umwelt­aus­schuss entscheiden über die Vorlage daher im Umfrageverfahren.

Dies ist nach § 43 der Geschäfts­ordnung des Bundes­rates (GO-BR) eigentlich nur dann vorge­sehen, wenn der Vorsit­zende die mündliche Beratung einer Vorlage für entbehrlich hält. Auf Antrag eines Landes könnte eine Sitzung zwar im Prinzip erzwungen werden. Aller­dings ist das angesichts der aktuellen Pandemie nicht zu erwarten. Auch wenn es sicherlich mehr als genug politi­schen Spreng­stoff für mündliche Beratungen gäbe.

Der stell­ver­tre­tende FDP-Frakti­ons­vor­sit­zende des Bundes­tages Dürr hat mittler­weile vorge­schlagen, wegen der Corona­krise die Dünge­ver­ordnung zugunsten der Landwirt­schaft auszu­setzen. So richtig überzeugend ist das insofern nicht, als wegen der dann zu erwar­tenden Straf­zah­lungen die ohnehin angeschla­genen Wirtschaft vermutlich stärker leiden würde. Und auch auf Dauer dürfte sich ein nachhal­tiger Umgang mit Boden, Grund­wasser und Klima für die Bürger auszahlen (Olaf Dilling).

2020-03-19T18:55:55+01:0019. März 2020|Umwelt, Wasser|

Altes Wasser­recht, neue Turbine

Alte Wasser­mühlen sind nicht nur kultur­his­to­risch als Denkmale, sondern auch als Quellen erneu­er­barer Energie inter­essant. Oft geht die Geschichte einzelner Mühlen bis ins Mittel­alter zurück. Verbunden damit sind oft alte Rechte zur Gewäs­ser­be­nutzung, so dass sich die Frage stellt, ob sich tradi­tio­nelle Mühlen­standorte nicht auch für die Wasser­kraft eignen. Tatsächlich sind  gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG) Nutzungen auf der Grundlage alter Rechte ohne erneute Erlaubnis oder Bewil­ligung möglich.

Dass dies jedoch trotzdem häufig Schwie­rig­keiten bereitet, zeigt eine Entscheidung des Bayeri­schen Verwal­tungs­ge­richtshofs vom Dezember letzten Jahres. Darin geht es um einen Standort, an dem sich bereits seit dem 15. Jahrhundert Wasser­mühlen befanden. Im Wasserbuch war für den Standort zuletzt 1969 ein altes Recht einge­tragen worden.

Dazu kurz als Erläu­terung: Im Wasserbuch werden gemäß 87 WHG ähnlich wie im Grundbuch orts- bzw. gewäs­ser­be­zogen Rechte einge­tragen. Es hat aller­dings anders als das Grundbuch nach § 87 Abs. 3 WHG keine rechts­be­grün­dende oder rechts­än­dernde Funktion.

Das 1969 einge­tragene Recht bezog sich zum Betrieb einer Mahlmühle auf ein sogenanntes unter­schläch­tiges Zuppinger Rad. Es handelte sich dabei um einen bestimmten Typ großer hölzerner Mühlen­räder, der von einem Schweizer Ingenieur Mitte des 19. Jahrhun­derts erfunden worden war. 1992 wurde in die Mühle dann aber statt des hölzernen Laufrades eine Francis-Turbine zum Zweck der Strom­erzeugung eingebaut.

Daher widerrief das zuständige Landratsamt 2016 die im Jahr 1969 einge­tragene altrecht­liche Zulassung vollständig und ohne Entschä­digung. Begründet wurde dies mit § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 WHG. Demnach können alte Rechte und Befug­nisse ohne Entschä­digung wider­rufen werden, wenn sie:

# länger als drei Jahre nicht ausgeübt wurden oder

# die Benutzung mit der im Recht vorge­se­henen Zweck­be­stimmung nicht mehr übereinstimmt.

Das Verwal­tungs­ge­richt Ansbach hatte die Klage gegen diese Entscheidung des Amtes bereits abgewiesen. Der Verwal­tungs­ge­richtshof ließ die Berufung in seinem Beschluss nicht zu, geht aber dennoch ausführlich auf die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts ein. Er gab dem Kläger nur insoweit recht, als trotz des Einbaus der Turbine und der gewerb­lichen Strom­erzeugung keine Unter­bre­chung des Mühlbe­triebes vorläge. Die alten Rechte seien auch mit geänderter Zweck­be­stimmung weiter im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG ausgeübt worden. Auch Änderung der Zweck­be­stimmung begründet jedoch den Widerruf der alten Rechte. Den Kläger dürfte diese Variante in der Begründung wenig getröstet haben, da sich im Ergebnis nichts ändert.

Für uns wäre die Entscheidung der Fallva­riante inter­essant, in der das Zuppinger Mühlrad zum Zweck der gewerb­lichen Strom­erzeugung betrieben wird. Wäre dies noch vom ursprüng­lichen Zweck des Mühlbe­triebes gedeckt gewesen? Sollte die Recht­spre­chung dies verneinen, würden alte Mühlen­rechte, die sich nur selten auf Strom­erzeugung beziehen werden, in der Regel leerlaufen. Es sei denn, die Zweck­be­stimmung war im Wasserbuch offen genug einge­tragen (Olaf Dilling).

 

 

2020-03-05T10:35:55+01:005. März 2020|Erneuerbare Energien, Verwaltungsrecht, Wasser|