Klimaanpassung: Was tun bei Wasserstress?

Auf längere Sicht betrachtet, hat sich das Verhältnis von Wasserdargebot, also der Menge verfügbaren Trinkwassers, zur Wassernutzung in Deutschland positiv entwickelt. Denn seit den 1990er Jahren ist die Wassernutzung durch Einsparungen stark zurückgegangen. Die letzten Sommer haben aber gezeigt, dass sich dieser Trend keineswegs fortsetzen muss. Im Gegenteil gilt als einer der entscheidenden Punkte bei der Klimaanpassung auch der Umgang mit Wasser. Denn längere Perioden von Trockenheit oder Hitze im Sommer lassen die Wasservorräte relativ schnell schwinden: Einerseits gibt es dann typischerweise wenig Niederschlag. Andererseits steigt der Verbrauch, um die mangelnden Niederschläge durch Bewässerung oder Befüllung von Schwimmbädern zu kompensieren.

Zumindest regional kann es dann zu Engpässen kommen, dem sogenannten Wasserstress. Ein paar Beispiele gab es in den letzten Sommern dafür schon. So wurde 2018 etwa die Nutzung von Flusswasser zur Kühlung von Kraftwerken eingeschränkt. Mancherorts, etwa im Landkreis Stade, gab es auch schon Ausfälle der Trinkwasserversorgung, auf die mit Nutzungsverboten für bestimmte Zwecke, etwa das Bewässern von Rasenflächen oder das Befüllen von Swimming Pools reagiert wurde.

Da stellt sich die Frage: Kann die Nutzung von Wasser so ohne Weiteres verboten werden? Wie immer kommt es auch bei dieser Rechtsfrage darauf an:

#Wenn das Wasser vom lokalen Versorger über die Trinkwasserleitung bezogen wird, richtet sich das Verbot nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV). Darin heißt es in § 22 Abs. 2 Satz 2, dass die Verwendung zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung für bestimmte Zwecke beschränkt werden kann.

#Bei der Nutzung von Kühlwasser für Kraftwerke ist oft bereits in der Genehmigung als Auflage geregelt, dass das Wasser nicht höher erhitzt werden darf, als eine bestimmte vorgegebene Temperatur (z.B. 30°C). Daher müssen Kohle- oder Atomkraftwerke in Hitzesommern oft heruntergefahren werden.

#Wenn es um die direkte Nutzung von Wasser aus Oberflächengewässern geht, fällt sie unter Umständen unter den Gemeingebrauch, der nach § 25 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch den Landesgesetzgeber definiert wird. In der Regel fällt darunter nur das Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen, so etwa nach § 32 Niedersächisches Wassergesetz (NWG). Insofern hat die Wassernutzung aufgrund von Gemeingebrauch eher historische Bedeutung. Einschränkungen aufgrund von Wasserknappheit spielen heute eine geringe Rolle.

#Aktuell gibt es Überlegungen, in Hitzeperioden die Bewässerung von urbanen Grünflächen effizienter zu handhaben. Dafür soll gesammeltes Regenwasser oder bereits für andere Zwecke gebrauchtes, gering verschmutztes Wasser genutzt werden. An sich eine gute Idee. Allerdings muss dabei sichergestellt werden, dass das Wasser keine Schadstoffe oder Keime enthält. Das heißt, wie so oft steckt die Tücke im Detail (Olaf Dilling).

2020-09-30T20:42:46+02:0030. September 2020|Umwelt, Wasser|

Weiter Streit um die Kühlung in Moorburg

Es ist einer dieser unendlichen Geschichten des Umweltrechts: Die wasserrechtliche Erlaubnis des Kraftwerks Moorburg. Damit wurde dem Betreiber Vattenfall 2010 unter anderem erlaubt, Wasser aus der Süderelbe zu entnehmen, zur Durchlaufkühlung zu benutzen und wieder einzuleiten. Im Jahr 2011 wurde diese Erlaubnis per Änderungsbescheid um die Erlaubnis zum Betrieb einer Kreislaufkühlung ergänzt.  Bereits 2013 hatte das Oberverwaltungsgericht in Hamburg (OVG) einer Klage des Bundes für Umwelt- und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) gegen diese Erlaubnis zum Teil stattgegeben. Demnach sei mit der Durchlaufkühlung gegen das Verschlechterungsverbot im europäischen Wasserrecht verstoßen worden, dagegen seien die ebenfalls erhobenen naturschutzrechtlichen Einwendungen unbeachtlich. Danach durfte das Kraftwerk nur noch mit der Kreislaufkühlung und mit Kühlturm betrieben werden, was zu erheblich höheren Betriebskosten führt.

Der Betreiber hat gegen die Entscheidung des OVG das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) angerufen, das seinerseits zu dem Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen über die Auslegung der Wasserrahmen- und der naturschutzrechtlichen Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie zur Vorabentscheidung vorlegte. Der EuGH war, anders als das OVG, der Auffassung, dass gegen Naturschutzrecht verstoßen worden sei. Daraufhin verwies das BVerwG den Fall in seinem Urteil an das OVG zurück, da hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Fragen offen geblieben sei, ob eine Heilung möglich ist. Davon scheint das OVG in seiner jüngsten Entscheidung auszugehen, denn es hält laut Pressemitteilung die wasserrechtliche Erlaubnis zwar weiterhin für rechtswidrig, ist aber davon ausgegangen, dass die festgestellten Mängel in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden können. Konkret bedeutet das wohl, dass untersucht werden muss, ob die Entnahme von Wasser aus der Elbe dazu führt, dass geschützte Wanderfische, nämlich Fluss- und Meerneunaugen, mit dem Kühlwasser eingesaugt und getötet werden können. 

Dem Kraftwerksbetreiber bleibt zum einen die Option, noch einmal in Revision zu gehen, die vom OVG bereits zugelassen wurde. Zum Anderen hat er bereits angekündigt, die gerügten Fehler im Erlaubnisergänzungsverfahren zu heilen, um eine rechtssichere Erlaubnis zu erwirken. Bis dahin wird jedoch noch eine Weile der Kühlturm dampfen – es sei denn, der Betreiber Vattenfall macht den erst heute bekanntgegebenen Plan wahr, das Kraftwerk im Rahmen einer Auktion der BNetzA zur Stilllegung von Kapazitäten vom Netz zu nehmen. Dann hätte sich auch der Streit um die Kühlung auf unvorhergesehene Weise erledigt (Olaf Dilling).

2020-09-04T23:08:35+02:004. September 2020|Naturschutz, Strom, Verwaltungsrecht, Wasser|

Klagerechte bei Verschlechterung des Grundwassers

Wir hatten im Herbst letzten Jahres schon einmal darüber berichtet: Ähnlich wie bei der Luftreinhaltung könnte auch die Einhaltung der Wasserqualitätsziele in Zukunft stärker durch individuelle Kläger betrieben werden. In dieser Entwicklung gab es Ende Mai eine weitere wichtige Entscheidung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil die Klagerechte von Privatpersonen, die berechtigt sind, Grundwasser zu entnehmen, bestätigt und ausgebaut.

Während es im Oktober 2019 um Verstöße gegen Nitratgrenzwerte ging, war diesmal ein Planfestellungsbeschluss der Bezirksregierung Detmold von 2016 für den Bau einer Autobahnteilstrecke auf dem Prüfstand. Zu prüfen hatte den Fall das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), das dem EuGH jedoch Fragen zur Vorabentscheidung vorlegte. Diese Fragen betrafen die Auswirkung von Verfahrensfehlern in der Öffentlichkeitsbeteiligung, den Begriff der Verschlechterung eines Wasserkörpers sowie schließlich die Klagebefugnis von Betroffenen. Insbesondere wurde gefragt, ob Kläger, die in räumlicher Nähe zur geplanten Straßentrasse Hausbrunnen zur privaten Wasserversorgung unterhalten, Verstöße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot gerichtlich geltend machen können.

Wie wir bereits zu einer kürzlich hier besprochenen Entscheidung des BVerwG festgestellt hatten, muss die europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) bereits im Planfeststellungsverfahren geprüft werden. Eine Verschlechterung liegt nach dem EuGH vor, wenn mindestens eine Qualitätskomponente nicht erfüllt oder ein Schwellenwert überschritten wird. Auch bei bereits überschrittenem Grenzwert gilt eine weitere Erhöhung der Schadstoffkonzentration als Verschlechterung. Weiterhin hat der EuGH klargestellt, dass alle, der zur Grundwasserentnahme und -nutzung berechtigt ist, unabhängig von einer konkreten Gesundheitsgefährdung klagen können. Denn sie sind aufgrund von Nutzungsbeeinträchtigungen durch die Verletzung der wasserrechtlichen Pflichten unmittelbar betroffen (Olaf Dilling).

2020-08-05T12:22:23+02:005. August 2020|Umwelt, Wasser|