Thema Heizen im Hochsommer

Wer denkt bei diesem Wetter schon gern über Heizen nach. Gleichwohl, das Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) drängt. Am 26. Juni 2019 gab es deswegen zum aktuellen Entwurf (wir berich­teten) eine Anhörung im Wirtschaftsministerium.

Die Positionen sind bekannt. Kritiker des Entwurfs rügen nach wie vor, dass die Effizi­enz­vor­stel­lungen der Bundes­re­gierung nicht über den heutigen Status Quo hinaus­gehen. Entspre­chend fordert etwa der Bundes­verband Erneu­erbare Energie e.V. (BEE) eine Verschärfung des Anspruchs­ni­veaus und einer Ausweitung der Nutzungs­pflicht für erneu­erbare Energien auf Bestands­ge­bäude. Und dass die Deutsche Umwelt­hilfe (DUH) den KfW–Effizienzhaus Standard 75 zu unambi­tio­niert findet, bedarf fast keiner weiteren Worte. Auf der anderen Seite versteht es sich ebenfalls von selbst, dass die Immobi­li­en­wirt­schaft Verschär­fungen kritisch sieht. Deren Einwände sind auch nicht ganz von der Hand zu weisen: Gerade angesichts der sich verschär­fenden Wohnungsnot in den Städten bedeuten höhere Anspruchs­ni­veaus natur­gemäß auch höhere Nebenkosten.

Wie geht es nun weiter? Noch einmal kann die Bundes­re­gierung das GEG eigentlich nicht abmode­rieren. Hinter dem Entwurf steht nämlich die EU–Richtlinie 2010/31/EU, die innerhalb einer schon abgelau­fenen Frist umzusetzen war. Bleibt Deutschland weiter säumig, könnte ein Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren mit hohen Straf­zah­lungen einge­leitet werden.

Doch wird die Verab­schiedung des heutigen Entwurfsein ein solches Verfahren verhindern? Tatsächlich stellt sich die Frage, ob der Status Quo den Vorgaben der Richt­linie wirklich entspricht. Doch ob dem so ist, wird sich erst dann erweisen, wenn das Gesetz endlich verab­schiedet wird.

2019-06-26T20:34:56+02:0026. Juni 2019|Energiepolitik, Wärme|

Strom­erzeuger und Wärme­zu­teilung: Zur Entscheidung des EuGH Rs. C‑682/17

Der vom Emissi­ons­handel unbeleckte Laie würde vermuten, dass ein Strom­erzeuger eben jemand ist, der Strom erzeugt. Der Kenner der Materie weiß es aber besser: Ein Strom­erzeuger, so verrät es uns Art. 3u der Emissi­ons­han­dels­richt­linie (EHRL) ist eine Anlage, in der keine andere emissi­ons­han­dels­recht­liche Haupt­tä­tigkeit außer der Energie­er­zeugung ausgeübt wird, und in der seit dem 01.01.2005 Strom erzeugt wurde, und dieser Strom auch noch an Dritte verkauft wurde.

Ja, da staunen Sie. Und mancher Betreiber sah 2010, als diese Definition in Vorbe­reitung der dritten Handel­s­pe­riode neu einge­führt wurde, seine Anlage auf einmal mit ganz anderen Augen. Weil sie etwa zwar Strom erzeugt, aber geneh­mi­gungs­rechtlich zu einer Papier­fabrik gehört. Oder weil eine Großbä­ckerei die gesamte elektrische Energie des eigenen Kraft­werks zum Backen benötigt und deswegen noch nie etwas einge­speist und damit an Dritte verkauft hat. Oder weil ein Anlagen­be­treiber felsenfest davon überzeugt war, dass die Anlage kein Strom­erzeuger mehr ist, aber 2006 hat sie eben noch Strom erzeugt.

Nachdem die meisten Betreiber schon 2012 ausführlich über die Frage nach der Strom­erzeu­ger­ei­gen­schaft nachge­dacht haben, bereitete die erneute Beant­wortung im laufenden Antrags­ver­fahren – von Einzel­fällen abgesehen – eigentlich keine größeren Probleme mehr. Schließlich hatte sich nicht einmal das Bezugsjahr 2005 geändert. Die Termi­nierung des EuGH in der Sache C‑682/17 ausge­rechnet auf einen Termin mitten im Antrags­ver­fahren hat die Branche deswegen beunruhigt: Was, wenn sich nun die Definition des Strom­erzeugers grund­legend ändern würde?

Dies immerhin hat der Europäische Gerichtshof in der Sache C‑682/17 vermieden, auch wenn das Urteil für manche Betreiber unange­nehme Konse­quenzen haben wird. Was aber war geschehen? In einem Rechts­streit, in dem es um Zuteilung für eine Erdgas­auf­be­rei­tungs­anlage der Exxon ging, hatten das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin Zweifel an der Auslegung von Art. 3u EHRL befallen. Das Gericht sah – ausge­sprochen überra­schend – nur solche Anlagen als Strom­erzeuger, in denen ausschließlich Energie­er­zeugung statt­findet, während die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) wegen des Wortlauts des Art. 3u EHRL auch viele Indus­trie­kraft­werke als Strom­erzeuger betrachtet, weil sich die Haupt­tä­tigkeit nicht auf der Liste der emissi­ons­han­dels­flich­tigen Anlagen in Anhang 1 zum TEHG befindet.

Diese Frage entschied der EuGH zugunsten der DEHSt-Position. Es kommt danach nicht darauf an, wie die Haupt­tä­tigkeit aussieht. Und auch nicht, ob der Verkauf an Dritte der Haupt­zweck einer Anlage darstellt. Etwas missver­ständlich (und deswegen auch bereits Anlass diverser Anrufe bei uns) ist die Formu­lierung im Tenor der Entscheidung, der Strom müsste „konti­nu­ierlich“ verkauft werden. Dies resul­tiert aber aus dem Umstand, dass der EuGH an dieser Stelle ja eine ganz bestimmte Frage zu einer ganz bestimmten Anlage beant­wortet. Die Formu­lierung bedeutet also nicht, dass Anlagen, die nicht konti­nu­ierlich Strom an Dritte verkaufen, keine Strom­erzeuger seien. Zu diesen trifft das Gericht hier schlicht keine Feststellung.

Spannend wird es aber im weiteren Teil der Entscheidung. Die DEHSt hatte der Klägerin Exxon nämlich für die Wärme­pro­duktion der Anlage Zerti­fikate erteilt. Das VG Berlin hat die Recht­mä­ßigkeit dieser von beiden Parteien bejahten Zuteilung in Zweifel gezogen. Diese Zweifel gerannen vorm EuGH zur Gewissheit: Eine Wärme­zu­teilung für einen Strom­erzeuger gibt es nur für Fernwärme und hochef­fi­ziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richt­linie 2004/8/EG (heute: Richt­linie 2012/27/EU). Für Wärme­er­zeugung von Strom­ver­sorgern, die diesen Kriterien nicht entspricht, gibt es nichts.

Wer also Strom und Wärme außerhalb der klassi­schen KWK erzeugt und seinen Anlagentyp nicht im Anhang 1 zum TEHG wieder­findet, hat Grund zur Sorge.

2019-06-21T00:37:01+02:0021. Juni 2019|Allgemein, Emissionshandel, Industrie, Wärme|

Surprise, surprise: Das GEG in der Verbändeanhörung

Aller guten Dinge sind drei. Aber ob der Entwurf für ein Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) beim nunmehr dritten Versuch wirklich gut wird, steht in den Sternen. Ein erster Entwurf, relativ ambitio­niert, war, wir erinnern uns, im März 2017 gescheitert. Ende 2018 lag ein neuer Entwurf auf dem Tisch, der es jedoch nicht von der Ressort­ab­stimmung in die Verbände Anhörung geschafft hat. Seit heute liegt den Verbänden ein Folge­entwurf vor.

Überra­schung: Das bedeutet nicht (wie sonst), dass die in diesem Fall ausge­sprochen mühsame Ressort­ab­stimmung erfolg­reich abgeschlossen wäre. Zwischen den betei­ligten Häusern, insbe­sondere dem feder­füh­renden Wirtschafts­mi­nis­terium (BMWi) und dem Umwelt­mi­nis­terium (BMU) ist immer noch ein bunter Strauß Themen offen. Aber offenbar wollte das BMWi dem BMU, das mit dem Klima­schutz­gesetz vorge­prescht war, auch einmal zeigen, wie es sich anfühlt, wenn andere sich nicht an unaus­ge­spro­chene Spiel­regeln halten. Das bedeutet: Ob der Entwurf so in Kraft tritt, steht ebenso in den Sternen wie letzte Woche. Denn nach wie vor stört die Umwelt­seite, dass der vom GEG-Entwurf vorge­sehene „Niedrigst­ener­gie­standard“ nicht über das aktuell geltende Niveau der EnEV hinausgeht. Selbst bei öffent­lichen Gebäuden bliebe damit alles beim Alten. 

Auch in sonstiger Hinsicht sind die wenigen Änderungen am Entwurf nichts, was das BMU zum Einlenken bewegen könnte. Der Entwurf steht in vielfacher Hinsicht für ein „Weiter so“, das gerade nach der Europawahl vom letzten Sonntag in den SPD regierten Häusern noch weniger populär sein dürfte als letzte Woche.

Damit ist weiter offen, wie die Bundes­re­publik die überfällige Umsetzung der Richt­linie 2010/31/EU ausge­stalten will. Problem: Mit dieser Umsetzung ist Deutschland sowieso reichlich spät dran. Und ob das, was das BMWi aktuell plant, sich inhaltlich als ausrei­chende Umsetzung sehen lassen kann, steht ohnehin in den Sternen. 

2019-05-29T15:34:49+02:0029. Mai 2019|Energiepolitik, Wärme|