Wärmepumpen und Fernwärmesatzung: Zu VG Freiburg, 1 K 5140/18

Eine bemerkenswerte Entscheidung zum Anschluss- und Benutzungszwang in Fernwärmevorranggebieten (hierzu schon zB hier) hat das VG Freiburg am 16. Juni 2021 (1 K 5140/18) getroffen:

Was ist passiert?

Die Klägerin ist Eigentümer einer Supermarktkette, zu der auch ein Supermarkt in Baden-Württemberg gehört. Für das Gebiet, in dem der Supermarkt liegt, galt eine Fernwärmesatzung aus 1994, die 2000 geändert worden war. Die Satzung sah die Pflicht zum Anschluss an die Fernwärme vor, befreit werden konnte man nur, wenn der Anschluss wegen überwiegender privater Interessen nicht zumutbar war. Darauf berief sich die spätere Klägerin 2017 unter Verweis auf ein Klimatisierungskonzept unter Nutzung von Wärmepumpen und Abwärme der Kühlaggregate und Kühlmöbel. Die Gemeinde lehnte den Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang aber ab. Die Klägerin schloss sich an, legte aber gegen die Ablehnung Widerspruch ein. Ihr Hauptargument: Die Fernwärmesatzung diene dem Gesundheits- und Klimaschutz, aber ihr Konzept wäre für diese Belange sogar noch besser, weil sie mit Geothermie und Umweltwärme noch klimafreundlichere Technologien verwenden würde als die kommunale Fernwärme. Nachdem das Landratsamt den Widerspruch – unter anderem mit Verweis auf die Wirtschaftlichkeit der Fernwärme und die Leistungsfähigkeit der internationalen Supermarktkette – zurückgwiesen hatte, ging die Klägerin 2018 zu Gericht.

Offenbar war die Gemeinde von ihrer damaligen Fernwärmesatzung nicht so wirklich überzeugt. Sie änderte sie nämlich 2020 rückwirkend ab 2015 und fasste die Befreiungsvoraussetzungen neu. Nunmehr sollte vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit werden, wer sich ausschließlich auf Basis Erneuerbarer Energien versorgt, und wenn dies den Stadtwerken als Fernwärmeversorger wirtschaftlich zumutbar ist.

Die Klägerin trug daraufhin vor, auch nach der neuen Satzung wären die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt, weil ihre Filialen zu 100% mit Erneuerbaren Energien versorgt würden. Ansonsten sah sie die Satzung aus formellen Gründen als unwirksam an, unter anderem auch wegen der angeordneten Rückwirkung.

Einkaufen, Geschäft, Einzelhandel, Einkaufswagen

Was sagt das VG Freiburg?

Das VG Freiburg gab der Supermarktkette recht. Die Satzung aus 2000 sei schon fehlerhaft, weil die Beschränkung auf ausschließlich Erneuerbare Energien ohne Gleichstellung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 EEWärmeG (heute im GEG aufgegangen) gleichheitswidrig sei. Es ist bemerkenswert, dass das Gericht hier mit einer gewissen Selbstverständlichkeit davon ausgeht, dass das Wärmekonzept der Supermarktkette mit Wärmepumpen, Abwärmenutzung der Tiefkühltruhen und Ökostromverträgen ökologisch hochwertiger wäre als das Blockheizkraftwerk des Kommunalversorgers. Konsequent würde das möglicherweise bedeuten, dass überhaupt kein Fernwärmevorrang verlässlich Bestand hätte, wenn ein Eigentümer sich eine Wärmepumpe kauft und Ökostrom bezieht. Angesichts des Verbreitungsgrades dieser Technologie begründet diese Ansicht angesichts des oft wirtschaftlich notwendigen hohen Anschlussgrades der Fernwärme ein erhebliches Risiko für eine wirtschaftliche kommunale Versorgung.

Weiter steht das Gericht auf dem Standpunkt, dass die Gemeinde das Gebot verbraucherfreundlicher Ausgestaltung der öffentlichen Fernwärmeversorgung missachtet hätte, die das Gericht aus dem Leistungsanpassungsrecht der (damals noch nicht geänderten) AVBFernwärmeV ableitet. Zwar verweist das Gericht selbst auf die Rechtsprechung des BVerwG, das 1991 urteilte, dass die AVBFernwärmeV das Recht zum Satzungserlass nicht aushöhlen dürfte (7 B 17, 18.91), im nächsten Satz will das VG Freiburg dann aber doch die Befreiungstatbestände der AVB übertragen. Angesichts der jüngsten Änderungen des Leistungsanpassungsrechts wäre, konsequent zuende gedacht, das Ferwärmevorranggebiet quasi wertlos.

Was halten wir davon?

Zunächst: Emissionsfreie Wärmeversorgung ist immer top. Und Wärmepumpen und Abwärmenutzung wichtige Bausteine der Wärmewende. Doch über sinnvollen Einzelregelungen darf der gemeindliche Rahmen nicht vergessen werden, denn am Ende zählt die Bilanz. Dem trägt das baden-württembergische Landesrecht durch die Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung in den §§ 7c, 7d Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg Rechnung. Doch eine kommunale Planung wird erschwert, wenn gerade größere Wärmeverbraucher die zentralen Strukturen verlassen und so kleineren Abnehmern die wirtschaftliche emisisonsarme Versorgung im Ergebnis oft unmöglich machen. Auch dogmatisch schwierig ist die Heranziehung der AVBFernwärmeV als “Stoppschild” der normhierarchisch höherrangigen Gemeindeordnung (Miriam Vollmer).

2021-11-09T23:06:17+01:009. November 2021|Verwaltungsrecht, Wärme|

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang: Zu VG Potsdam – VG 9 K 1909/16

Fernwärme hat ökologisch viele Vorteile, aber mancher Eigentümer will sich partout nicht anschließen lassen. Dies gilt auch, wenn es eine Fernwärmesatzung mit Anschluss- und Benutzungszwang gibt. Die Frage, wann ein Grundstück ausnahmsweise nicht anzuschließen ist, ist in diesem Falle gerichtlich zu klären. In einem solchen Verfahren hat am 24. August 2020 das Verwaltungsgericht (VG) Potsdam entschieden (VG 9 K 1909/16).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall argumentierte eine Eigentümerin zunächst, ihr Grundstück hätte keinen Zugang zum Fernwärmenetz. Zwischen ihrem Grundstück und dem Netz befindet sich nämlich ein anderes Grundstück. Außerdem wollte sie sich selbst, sich mit grüner Energie versorgen: Sie plante den Bau eines BHKW, das bilanziell mit Biogas betrieben werden würde.

Das erste Argument überzeugte das Gericht schon im Ansatz nicht. Denn zulasten des Nachbargrundstücks ist eine Grunddienstbarkeit für ein Leitungsrecht zugunsten des Grundstücks der Klägerin eingetragen. Es gibt also gar kein Problem, sich ans Fernwärmenetz anzuschließen.

Freudenberg, Fachwerkhäuser, Fachwerk

Interessant sind die Ausführungen zum geplanten Biogas-BHKW. Denn der Einsatz regenerativer Energien war laut Satzung ein Ausnahmefall, der eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erlaubt hätte. Doch auch hier hatte die Antragstellerin Pech: Der bilanzielle Biogaseinsatz ist nach Ansicht des VG Potsdam kein Fall des Einsatzes regenerativer Energien. Denn anders als beim physischen Einsatz von Biogas etwa durch Lieferung per Tankwagen sei es gerade nicht so, dass in dieser Anlage vor Ort Biogas verbrannt würde. Dass irgendwo im Gasnetz, möglicherweise weit entfernt, eine entsprechende Menge grünes Gas eingespeist wird, reichte dem VG Potdam nicht. Seiner Ansicht nach kommt es also auf die physikalische Lage vor Ort an.

Interessant am Rande: Die Klägerin hatte argumentiert, die Voraussetzungen einer wirksamen Satzung lägen nicht vor, weil – das ist erforderlich – das Stadtwerk keine öffentliche Einrichtung sei. Hier bestätigte das VG Potsdam, dass es reicht, wenn eine Kommune maßgeblichen Einfluss auf die wesentlichen Fragen der Betriebsführung hat, auch wenn ein privates Unternehmen (hier ohnehin zu 100% kommunal) aktiv wird. Auch sei keine Bestandsschutzregelung für genehmigte, aber noch nicht errichtete Anlagen erforderlich.

Insgesamt eine interessante, auch inhaltlich überzeugende Entscheidung, auch wenn der Ausschluss der bilanziellen Biogasverbrennung Fragen aufwirft: Anerkanntermaßen kommt es für das Klima darauf an, wie viele CO2 insgesamt und eben nicht kleinräumig emittiert wird. Hier sollte man auch als Gemeinde im Auge behalten, ob sich diese Rechtsprechung in den nächsten Jahren verfestigt (Miriam Vollmer).

P.S.: Wir erklären das neue Fernwärmerecht morgen am 27. Oktober 2021 online per Webinar von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Infos und Anmeldung hier.

2021-11-10T18:45:53+01:0026. Oktober 2021|Rechtsprechung, Wärme|

Achtung, Risiko: Verspätung und Fehler beim neuen Fernwärmerecht

Die Fernwärmeabrechnungsverordnung (FFVAV) stellt Fernwärmeversorger in ohnehin unruhigen Zeiten vor eine Reihe praktischer Herausforderungen (hier ausführlicher erläutert): Woher nun auf Schlag die fernablesbaren Zähler nehmen, die laut § 3 Abs. 3 FFVAV seit dem 5. Oktober einzubauen sind? Was, wenn ein Unternehmen es nicht hinbekommt, den nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 FFVAV dem Kunden mit den Abrechnungen zu übersendenden “Vergleich des gegenwärtigen, witterungsbereinigten Wärme- oder Kälteverbrauchs des Kunden mit dessen witterungsbereinigtem Wärme- oder Kälteverbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres in grafischer Form” aufzubereiten (zu den ausufernden Informationspflichten hier)? Das neue Fernwärmerecht enthält eine ganze Reihe solcher Regelungen, die umzusetzen jedenfalls nicht so schnell geht wie die Veröffentlichung der neuen Verordnung im Bundesgesetzblatt. Dass nun – Ende Oktober – erste Fernwärmeversorger durchblicken lassen, dass es mit der monatlichen Abrechnung nach § 4 Abs. 5 FFVAV ab dem 1. Januar 2022 schwierig werden könnte, ist angesichts der Fülle an Herausforderungen im laufenden Jahr bedauerlich, aber auch nicht weiter überraschend.

Doch was passiert eigentlich, wenn es Unternehmen nicht gelingt, die neuen Pflichten rechtzeitig umzusetzen? Bußgeldvorschriften gibt es immerhin nicht, es gibt auch keine die Einhaltung dieser Vorschriften beaufsichtigende Behörde.

Heizung, Thermostat, Temparaturanzeige, Uhr

Was immerhin klar ist: Auch wenn die Abrechnung nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht hinreichend oft kommt, muss ein Kunde bezogenen Fernwärme bezahlen. Die neuen Abrechnungsregeln, erst recht die neuen Informationspflichten, sind keine Voraussetzung für das Entstehen des Zahlungsanspruchs. Doch egal sind sie keineswegs und Entspannung nicht am Platz: Hält ein Unternehmen seine Verpflichtungen nicht ein, so könnte es abgemahnt werden. Eine denkbare Grundlage wäre § 3a UWG, der den Rechtsbruch für wettbewerbswidrig erklärt. Zwar steht naturgemäß die Klärung aus, ob es sich hier unter den sehr besonderen Bedingungen der Fernwärme um Marktverhaltensregelungen mit Schutzwirkung auch für Wettbewerber handelt, aber immerhin geht es um Regelungen des Verbraucherschutzes, die ihre Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben (hierzu BGH, GRUR 2012, 842). Abmahnungen wiederum sind teuer: Selbst wenn sich ein Unternehmen auf das Abmahnschreiben hin unterwirft und die Unterlassungserklärung abgibt, zahlt es die gegnerischen Anwaltskosten, ganz zu schweigen von den eigenen internen wie externen Aufwänden (Miriam Vollmer).

Wir erklären das neue Fernwärmerecht am 27. Oktober 2021 online per Webinar von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Infos und Anmeldung hier.

2021-10-22T10:18:47+02:0022. Oktober 2021|Messwesen, Vertrieb, Wärme|